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§ 212 StGB Totschlag

Fragt man einen juristischen Laien nach dem Unterschied zwischen Mord und Totschlag, so ist wohl die gängigste Antwort, dass Mord die gezielte und Totschlag die spontane Tötung eines anderen Menschen ist. Dies könnte man annehmen, ist doch die angedrohte Freiheitsstrafe für einen Mord lebenslänglich, während sie beim Totschlag fünf bis fünfzehn Jahre beträgt. Der Gesetzgeber hatte damals jedoch eine andere Unterscheidung im Kopf, die mit der heute weit verbreiten Differenzierung nicht viel zu tun hat. Der „Mörder“ sollte sich vom „Totschläger“, so werden die Tätertypen im StGB bezeichnet, dadurch unterscheiden, dass er die Tat durch die Art der Begehung oder durch seine Motive in einer verwerflicheren Weise begeht. Doch was macht die Tötung eines Menschen zum Totschlag und was macht sie zum Mord? Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin Kreuzberg, gibt Ihnen einen kurzen Überblick über diese umfangreichen Tatbestände und ihre Handhabung in der Praxis. Dabei beantwortet er Ihnen hier zunächst die wichtigsten Fragen rund um den Totschlag, Aspekte der Strafzumessung und Problemkonstellationen:

Wie muss die Tat begangen werden, damit es sich bei ihr um einen Totschlag handelt?

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt und lautet wie folgt: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Die maximale Höhe der Strafe beläuft sich auf fünfzehn Jahre, sodass das Gericht einen Spielraum von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat, die es verhängen kann. Liegt ein besonders schwerer Fall des Totschlags vor, so kann das Gericht eine lebenslängliche Strafe verhängen, in einem minder schweren Fall liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Welche Strafe das Gericht allerdings konkret bestimmt, hängt von vielen Faktoren ab, auf die später gesondert eingegangen wird.

Wie muss die Tat begangen werden, damit es sich bei ihr um einen Totschlag handelt?

Jemanden zu töten bedeutet, den Tod eines anderen Menschen in einer objektiv zurechenbaren Weise zu verursachen. Wie der Tod herbeigeführt wird, spielt im Gegensatz zum Tatbestand des Mordes keine Rolle. Er kann sowohl durch physische Einwirkungen, wie beispielsweise durch Schüsse, Schläge, Stiche, Würgen sowie Ertränken als auch durch psychische Einflussnahme verursacht werden. Letzteres wird zum Beispiel angenommen, wenn bei dem Opfer ein tödlicher Schock erregt wird.

Für die Verursachung des Todeseintritts ist jede Beschleunigung ausreichend, auch wenn diese noch so kurzfristig ist. Ebenso spielt es keine Rolle, ob dabei das Leben eines an sich gesunden Menschen verkürzt oder der Sterbevorgang eines bereits kranken Menschen beschleunigt wird. Wird allerdings die Lebensdauer eines Menschen durch Schmerzmedikation wie der Palliativmedizin verkürzt, so stellt dies keinen Totschlag dar. Anders verhält sich die Situation hingegen bei der aktiven Sterbehilfe, bei der die helfende Handlung, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, unmittelbar auf die Herbeiführung des Todes gerichtet ist.

Macht man sich eines Totschlags strafbar, wenn man lebensverlängernde Maßnahmen beendet?

Diese Frage ist vor allem für Ärzte ausschlaggebend, da sie aufgrund ihres Berufes oftmals Gefahr laufen, sich eines Totschlags strafbar zu machen, indem sie beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen bei einem schwer kranken Patienten abbrechen oder den Todeseintritt beschleunigen. Letzteres ist, wie schon am Beispiel der Palliativmedizin verdeutlicht, grundsätzlich nicht strafbar. Die Bewertung des Abbrechens weiterer Maßnahmen ist hingegen problematisch. Hierbei kommt es immer auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an. Hätte dieser zum Beispiel zugestimmt, die Ernährung über eine Magensonde abzubrechen, so macht sich der behandelnde Arzt beim Abbruch der Maßnahme nicht des Totschlags strafbar. Eine Indizfunktion, die oftmals Aufschluss über den Willen des Patienten gibt, ist die Patientenverfügung. Der einseitige Behandlungsabbruch des Arztes ist jedoch grundsätzlich strafbar.

Wie ist die rechtliche Lage, wenn ich jemandem dabei helfe sich selbst zu töten?

Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn ein anderer Mensch getötet wird. Dies impliziert zunächst, dass es nicht strafbar ist, sich selbst zu töten. Gleiches gilt grundsätzlich für die Teilnahme, also jegliche Art der Hilfeleistung, an einer Selbsttötung. Besorgt man also einem schwer kranken Menschen Tabletten, damit dieser sich selbst töten kann, macht man sich nicht strafbar. Die Grenze ist allerdings erreicht, wenn man jemanden dazu veranlasst, sich selbst zu töten. In solchen Fällen kommt die Strafbarkeit wegen Totschlags durch eine mittelbare Täterschaft in Betracht, auch wenn die Tötungshandlung von dem Getötetem selbst vorgenommen worden ist. Wichtig hierbei ist, dass der mittelbar Handelnde das zum Tode führende Geschehen in der Hand hält und der Getötet nicht eigenverantwortlich gehandelt hat.

Kann ich mich eines Totschlags strafbar machen, wenn ich lebensrettende Maßnahmen unterlasse?

Die Tötung eines Menschen kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Dazu bedarf es zwei Voraussetzungen: Zum einen muss der Handelnde eine Garantenstellung gegenüber der getöteten Person haben. Fallkonstellationen dazu sind das Verhungernlassen eines Kleinkindes und die Nichthinderung einer Kindstötung der Mutter durch den Erzeuger. Auch wenn man sich an einer gemeinschaftlich verübten Körperverletzung beteiligt hat oder als Unfallverursacher mögliche und erfolgversprechende Rettungsmaßnahmen bei dem Unfallverletzen unterlässt, kann dies zu einer Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen führen. Zum anderen bedarf es der Feststellung, dass ein zur Rettung des Menschen belangvoller Beitrag hätte geleistet werden können. Dieser wird angenommen, wenn die unterlassene Handlung das Leben des Opfers gerettet oder zumindest nicht nur geringfügig verlängert hätte. Eine Lebensverlängerung von einem Tag oder einigen Stunden wurde dafür von der Rechtsprechung als ausreichend erachtet, während eine Lebensverlängerung von nur wenigen Minuten als zu geringfügig eingestuft wurde. Auch die bloße Erhöhung der Lebenschancen ist nicht ausreichend, um eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen zu begründen.

Welche subjektiven Anforderungen bestehen, um sich eines Totschlags strafbar zu machen?

Neben dem Vorliegen der objektiven Bedingungen ist außerdem ausschlaggebend, ob der Tod eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Vertraut man auf einen glimpflichen Ausgang des Geschehens, auch wenn man die Lebensgefährlichkeit der Situation erkannt hat, so ist ein Tötungsvorsatz abzulehnen. Es müssen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die dieses Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes nachvollziehbar machen können. Tötungsvorsatz liegt hingegen vor, wenn man seine Handlung als ein zur Tötung geeignetes Verhalten erfasst hat und den Tod einer anderen Person als Folge dieser herbeiführen will oder zumindest billigend in Kauf nimmt.

Diese Voraussetzungen sind oftmals bei Übergriffen problematisch, bei denen gegen das Opfer in zeitlichem Abstand mehrfach gewaltsam vorgegangen wird, die Angriffe jedoch nicht alle mit dem Willen eines tödlichen Ausgangs ausgeführt werden. Steht positiv fest, dass die Handlung, die zum Tod des Opfers geführt hat, nur mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführt wurde, so muss eine Verurteilung wegen Totschlags ausscheiden. Dies gilt auch, wenn nicht geklärt werden kann, welche Handlung konkret zum Tod des Opfers geführt hat. Zu Gunsten des Angeklagten muss dann davon ausgegangen werden, dass die lediglich mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführte Handlung für den Tod des Opfers ursächlich geworden ist. Für beide Fallkonstellationen kommen eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht.

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Mensch aufgrund einer lebensgefährlichen Gewalteinwirkung zu Tode kommt? Wird ein vorsätzliches Handeln in diesen Fällen aufgrund der Gefährlichkeit unterstellt?

Immer wieder stellt sich die Frage, wie die Strafbarkeit bei lebensgefährlichen Gewalthandlungen, wie Tritte gegen den Kopf, Messerstiche in den Rumpf eines Menschen usw., zu beurteilen ist. Rechtlich geht es dabei um die Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz, die für die Strafzumessung eine bedeutende Rolle spielt. Wie schon angesprochen macht man sich eines Totschlags strafbar, wenn man den Tod eines anderen für möglich oder zumindest für nicht ganz fernliegend hält und diesen billigend in Kauf nimmt. Nicht vorausgesetzt wird, dass man sich wünscht, dass jemand zu Tode kommt. Es reicht vielmehr aus, wenn man handelt und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden hat.

In der Praxis bereitet die Annahme, dass jemand die Möglichkeit erkannt hat, sein Opfer könne durch lebensgefährliche Gewalthandlungen zu Tode kommen, meist keine Schwierigkeiten. Der Einwand, man habe über die Gefahrendimension seines Handelns nicht nachgedacht, steht der Annahme des Tötungsvorsatzes grundsätzlich nicht entgegen, da nicht erwartet wird, dass die möglichen Tatfolgen gezielt reflektiert werden. Vielmehr genügt, wenn dem Handelnden die Möglichkeit des Todeseintritts nach allgemeinem Erfahrungswissen bekannt war. Dies gilt beispielsweise für Messerstiche in den Rumpf oder massive Angriffe gegen Hals und Kopf eines Menschen, bei denen jeder weiß, dass diese tödlich sein können. Allerdings müssen Faktoren wie Erregungszustände oder erhebliche Alkoholisierung des Handelnden einbezogen werden, da diese eine realistische Beurteilung der Situation oftmals nur in eingeschränkter Form möglich machen.
In der Praxis schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob der Tod des Opfers aufgrund der Gefährlichkeit der Handlung billigend in Kauf genommen wurde. Wenn nicht offensichtlich ist, dass das Leben des Opfers hochgradig gefährdet ist (wie bei den eben genannten Messerstichen in den Rumpf), so mahnt die Rechtsprechung zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Annahme des Tötungsvorsatzes. Um diesen bejahen zu können, muss das Tatgericht alle in Betracht kommenden Umstände in Erwägung ziehen, die darauf schließen lassen, dass der Handelnde doch darauf vertraut hat, das Opfer würde nicht sterben. Während eine hohe objektive Gefährlichkeit der Handlung für die Annahme eines Billigen des Todeserfolgs spricht, müssen affektive und alkoholische Beeinflussung des Handelnden, Spontaneität der Tatbegehung, Lebensrettungsaktivitäten und Erschütterung über die Tat vorsatzkritisch bewertet werden. Auch die Begehung an einem Ort, an dem sich viele Zeugen aufhalten, kann gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes sprechen. All diese Aspekte muss das verhandelnde Gericht erst einmal hinreichend berücksichtigen, bevor es ein Urteil wegen Totschlags sprechen darf.

Wurde die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ab dem 19.01.2009 ausgestellt, so gilt für die Beurteilung der Strafbarkeit § 28 FeV. Nach diesem dürfen Inhaber eines gültigen EU- oder EWR-Führerscheins, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung ein Kraftfahrzeug im Inland führen. Außerdem gilt auch hier, dass eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis, die vor einer strafrechtlichen Entziehung bestand, nach Ablauf der Sperrfrist nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt.
Wird der im europäischen Ausland erteilte Führerschein in Deutschland nicht anerkannt, so macht sich derjenige strafbar, der trotzdem ein Kraftfahrzeug im Inland führt.
Zu beachten ist ferner, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer damit verbunden Sperrfrist, die zuvor gültige Fahrerlaubnis nicht mit Ablauf der Sperrfrist wieder gültig wird. Vielmehr muss die zuständige Behörde den Führerschein erneut erteilen.

Im Bereich der der Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt worden sind, ist aber weiterhin die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich. Bisher haben sich deutsche Gerichte im Wesentlichen dazu entschlossen, einen Führerschein aus dem europäischen Ausland anzuerkennen, wenn dieser nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt worden ist und der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbes des Führerscheins im Ausstellungsland seinen Wohnsitz hatte. Nicht einhellig wird die Frage beantwortet, wie ein Scheinwohnsitz zu behandeln ist. Einige Gerichte tendieren dazu, dass Deutschland in dieser Konstellation nicht mehr berechtigt sei, den Wohnsitz selbständig zu überprüfen. Maßgeblich seien die Angaben des Ausstellungslandes.

Wie wird der Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen in der Praxis beurteilt?

Bei dem Einsatz von Waffen und gefährlichen Werkzeugen stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit der Handlung ein starkes Indiz für einen Tötungsvorsatz dar. Ein zwingender Beweisgrund ist dies aber nicht, sodass es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommt.

Bei der Abgabe von Schüssen auf einen Menschen wird aufgrund der hohen Lebensgefährlichkeit in der Regel ein Tötungsvorsatz angenommen. Insbesondere wenn der Schuss aus kurzer Distanz auf Kopf oder Oberkörper des Opfers abgegeben wird oder es sich gar um einen aufgesetzten Kopfschuss handelt, kann unproblematisch auf Tötungsvorsatz geschlossen werden. Anders fällt die Bewertung hingegen aus, wenn der Schießende zur kontrollierten Schussabgabe fähig ist und beispielsweise gezielt auf die Beine eines ruhig stehenden Opfers schießt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Schütze wohl keinen Tötungsvorsatz hatte.

Wird das Opfer mit einem Messer angegriffen, so liegt die Annahme eines Tötungsvorsatzes zumindest dann nahe, wenn es sich um Stiche gegen den Hals, in den Brust- oder Bauchbereich handelt. Je gezielter und wuchtiger die ausgeführten Stiche dabei sind, desto mehr schließen diese auf den Tötungsvorsatz. Im Ergebnis muss das Tatgericht aber auch hier die Gesamtumstände würdigen und Aspekte wie die Beweggründe, Vor- und Nachtatverhalten, sowie Spontaneität des Angriffs berücksichtigen.

Muss man bei Tritten gegen den Kopf einer Person mit einer Verurteilung wegen Totschlags rechnen?

Ein weiteres, sehr praxisnahes Problem stellt sich in Fällen, in denen das Opfer zu Boden gebracht und anschließend auf dessen Kopf und Oberkörper massiv eingetreten wird. Diese Angriffe sind in aller Regel lebensgefährlich, da es zu Hirnverletzungen und Organzerreißungen kommen kann. Vor allem in Situationen, in denen das Opfer schutzlos am Boden liegt und sich dabei bewegt, lässt sich nahezu ausschließen, dass differenziert auf das Opfer eingetreten wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Tritte längere Zeit andauern. Dem Tretenden wird dann abgesprochen, dass er ernsthaft darauf vertraut, das Opfer lediglich verletzen und nicht töten zu können. Auch die Begehung im alkoholisierten und affektiv erregten Zustand wird von den Gerichten bei derart intensiven Angriffen nicht als vorsatzausschließend gewertet. Nach der Praxis der Gerichte wird bei massiven Tritten gegen den Kopf einer Person daher eine Verurteilung wegen Totschlags die Regel sein.

Wie wird das Werfen von Steinen oder Gegenständen von einer Autobahnbrücke von der Rechtsprechung bewertet?

In der Rechtsprechung werden Steinwürfe oder vergleichbarer Angriffe auf passierende Fahrzeuge als versuchter oder vollendeter Totschlag bewertet. Aufgrund der von Steinwürfen ausgehenden derart großen Gefahren für die getroffenen Autofahrer und den nachfolgenden Verkehr wird angenommen, dass die Lebensgefahr für den mit Gegenständen Werfenden ohne weiteres zu erkennen ist. Ein Vertrauen auf einen folgenlosen Geschehensablauf wird wegen der Schnelligkeit und der Dichte des Verkehrs als fernliegend angesehen. Dazu kommt, dass der Angriff aus dem Hinterhalt erfolgt und somit ein Überraschungsmoment planvoll eingesetzt wird.

Mache ich mich eines versuchten Totschlags strafbar, wenn ich als HIV infizierte Person ungeschützten Geschlechtsverkehr habe und mein Sexualpartner nichts von der Infektion weiß?

In den letzten Jahren aufgetaucht ist auch die Frage, ob sich eine Person, die von ihrer HIV-Infektion weiß und weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr hat, durch die Ansteckungsgefahr eines versuchten Totschlags strafbar macht. Wieder kommt es darauf an, ob der Infizierte sich über das Ansteckungsrisiko und seine Folgen bewusst war und diese billigend in Kauf genommen hat oder ob er dennoch auf das Nichtausbrechen der später auftretenden tödlichen Aids-Erkrankung vertraut hat. Der Bundesgerichtshof hat für diese Fallkonstellation entschieden, dass die Ansteckung eines anderen mit dem HIV-Virus lediglich eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung darstellt. Tötungsvorsatz liegt nach der Rechtsprechung unter anderem auch deshalb nicht vor, weil der Infizierte aufgrund der langen Inkubationszeit und der heutzutage möglichen Medikation darauf hoffen kann, dass die Aids-Erkrankung nicht zum Ausbruch kommt.

Wann macht man sich eines versuchten Totschlags strafbar und wie wirkt sich das auf die Strafzumessung aus?

Wird ein Mensch durch einen Angriff nicht getötet, aber lebensgefährlich verletzt, so stellt sich oftmals die Frage, ob ein versuchter Totschlag vorliegt. Dies gilt auch für Situationen, in denen noch überhaupt kein Verletzungserfolg eingetreten ist, aber eine konkrete Gefährdung für das Opfer bestand. Lauert der Täter seinem Opfer beispielsweise auf, um es zu töten, verpasst es allerdings knapp, so ist von einem versuchten Totschlag auszugehen.
Wurde der Totschlag nur versucht, so besteht die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts. Dieser kommt zum einen in Betracht, wenn erst mit Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt, dann aber doch von diesem abgelassen wird. Aufgehört werden muss dabei aus freiwilligen Motiven. Dazu zählt nicht das Aufhören aus Angst entdeckt zu werden. Zum anderen ist ein strafbefreiender Rücktritt auch möglich, wenn auf das Opfer mit Tötungsvorsatz eingewirkt wird und für dieses schon eine konkrete Lebensgefahr besteht, dann aber noch Rettungsmaßnahmen zur Verhinderung des Todeseintritts ergriffen werden. Entscheidend hierfür ist, dass alle Möglichkeiten zur Rettung des Verletzten ausgeschöpft werden, wobei auch Hilfe von Dritten geholt werden kann. An das ernsthafte Bemühen um die Rettung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht. Ein andere Situation, in der ein Rücktritt ebenfalls möglich ist, liegt vor, wenn zunächst irrtümlich davon ausgegangen wird, das Opfer würde durch die vorgenommenen Messerstiche sterben, dieses dann allerdings keine Anzeichen einer möglicherweise tödlichen Verletzung zeigt. In dem Moment, in dem der auf die Person Einstechende dies erkennt, kann er noch von seinem Opfer ablassen, mit der Folge, dass er strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurücktritt. Liegt kein Rücktritt vor, so kann das Gericht die Strafe für einen versuchten Totschlag mildern, ist aber nicht dazu verpflichtet.

Was beachtet das Gericht bei der Strafzumessung und wann liegt ein besonders schwerer oder ein minder schwerer Fall des Totschlags vor?

Bei einem Totschlag kann das Gericht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhängen. Welche Strafe jedoch konkret bestimmt wird, hängt von vielen verschiedenen Umständen ab. So spielen Ziele und Beweggründe für die Tat, das Nachtatverhalten, sowie persönliche Verhältnisse eine Rolle. Wertabstufungen des Lebens sind dabei unzulässig. Eine Strafschärfung aufgrund des jungen Alters der getöteten Person darf somit nicht vorgenommen werden. Ebenso unzulässig ist es, wenn eine besondere Brutalität der Tat strafschärfend berücksichtigt wird, solange diese nicht über das Maß hinausgeht, was zur Herbeiführung des Todes erforderlich ist.
Nicht beanstandet werden kann hingegen, wenn strafschärfend berücksichtigt wird, dass das Opfer minutenlang immer wieder von neuem attackiert wird, um es zu töten. In diesem Fall werden lediglich Rückschlüsse auf die kriminelle Energie des Täters gezogen, die durchaus strafschärfend gewertet werden kann. Nicht ohne weiteres als massive Angriffe, die über das zur Tötung Erforderliche hinausgehen, wurden zum Beispiel vier Stiche in den Oberkörper und auch mehrminütiges Würgen des Opfers eingestuft. Darüber hinaus darf auch der Tötungsvorsatz an sich nicht strafschärfend wirken. Demnach darf es für die Strafzumessung keinen Unterschied machen, ob der Tod eines Menschen absichtlich herbeigeführt oder sich lediglich damit abgefunden wurde.
Auch der Fakt, dass die Tötung eines Menschen Trauer und seelisches Leid bei den Angehörigen oder dem Opfer nahe stehende Personen ausgelöst hat, darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Vielmehr sind die Auswirkungen bei einer derartigen Tat in der Regel immer gegeben, sodass sie nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich nach der Tat nicht um das Opfer gekümmert und dessen Tod nicht abgewendet wurde, obwohl dies dem Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre. Hiermit würde man dem Angeklagten vorwerfen nicht strafbefreiend zurückgetreten zu sein. Ferner ist die Beseitigung von Tatspuren wie das Verscharren oder Verbrennen der Leiche kein Umstand, der unrechtssteigernd ist. Nur in Fällen, in denen dies zum ausgeklügelten Tatplan gehört, darf es unter dem Gesichtspunkt der kriminellen Energie strafschärfend berücksichtigt werden.

In einem besonders schweren Fall des Totschlags kann das Gericht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen, wenn der Sachverhalt wertungsmäßig einem Fall des Mordes entspricht. Dass die Tatumstände allerdings sind ähnlich, reicht dafür nicht aus. Aspekte, die für die Beurteilung als besonders schwerer Fall ausschlaggebend sein können sind zum Beispiel die Tatplanung von langer Hand, die besonders brutale und grausame oder hinrichtungsähnliche Tötung des Opfers, die Tatausführung an sich und ihre Begleitumstände.

Handelt es sich um einen minder schwerer Fall des Totschlags, dann verschiebt sich der Strafrahmen nach § 213 StGB auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat durch eine vorangehende Beleidigung oder Misshandlung von der getöteten Person provoziert wurde. Letzteres liegt beispielsweise bei einem Messerstich ohne Verletzungsfolgen oder einer Beleidigung bei Kränkung durch Ehebruch vor, solange dieser mit demütigenden Umständen verbunden ist. Für die Annahme des minder schweren Falles muss allerdings eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Provokation muss demnach so schwerwiegend sein, dass der dadurch ausgelöste Affekt nachvollziehbar ist. Neben dem Umstand der Provokation kann das Gericht einen minder schweren Fall auch nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter annehmen. Ein Beispiel hierfür kann eine psychische Ausnahmesituation der Mutter sein, die ihr Kind bei oder gleich nach der Geburt tötet.

Ich werde mit dem Vorwurf des Totschlags konfrontiert. Brauche ich einen Verteidiger und was ist zu beachten?

Handelt es sich um einen minder schwerer Fall des Totschlags, dann verschiebt sich der Strafrahmen nach § 213 StGB auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat durch eine vorangehende Beleidigung oder Misshandlung von der getöteten Person provoziert wurde. Letzteres liegt beispielsweise bei einem Messerstich ohne Verletzungsfolgen oder einer Beleidigung bei Kränkung durch Ehebruch vor, solange dieser mit demütigenden Umständen verbunden ist. Für die Annahme des minder schweren Falles muss allerdings eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Provokation muss demnach so schwerwiegend sein, dass der dadurch ausgelöste Affekt nachvollziehbar ist. Neben dem Umstand der Provokation kann das Gericht einen minder schweren Fall auch nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter annehmen. Ein Beispiel hierfür kann eine psychische Ausnahmesituation der Mutter sein, die ihr Kind bei oder gleich nach der Geburt tötet.

Rechtsanwalt Dietrich, der als Fachanwalt für Strafrecht über eine langjährige Praxiserfahrung verfügt, steht Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne für ein Gespräch zur Verfügung, um mit Ihnen die rechtlichen Aspekte Ihres Falles zu besprechen.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

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