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Fachanwalt für Strafrecht gibt Tipps für Beschuldigte

Gegen Sie wurde eine Strafanzeige erstattet und jetzt haben Sie z.B. von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Aufgrund der Anzeige wird gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Auch erläutert er Ihnen, warum man sich in einem Strafverfahren nicht selber verteidigen, sondern sich vielmehr an einen Anwalt für Strafrecht wenden sollte. Sie erfahren insbesondere:

Warum wurde gegen mich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Warum wurde gegen mich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Nach § 160 StPO hat die Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt zu erforschen, sobald sie z.B. durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt hat. Ein Ermittlungsverfahren wird somit eingeleitet, sobald die Strafverfolgungsbehörden den Verdacht haben, dass eine Straftat begangen worden ist.

Typische Straftaten sind z.B.:

Der Verdacht kann sich auf eine Strafanzeige oder auch auf eigene Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörden stützen. Wenn z.B. ein Polizeibeamter jemanden beobachtet, der in einen Laden einbricht, dann wird das Ermittlungsverfahren nicht erst durch die Strafanzeige des Ladeninhabers eingeleitet. Vielmehr werden von Amts wegen die Ermittlungen aufgenommen.

Was ist das Ziel des Ermittlungsverfahrens?

Die strafrechtlichen Ermittlungen werden mit dem Ziel geführt, zu prüfen, ob öffentliche Klage gegen einen Beschuldigten erhoben werden soll. Das Ermittlungsverfahren hat somit insbesondere die Aufgabe, zu ermitteln, ob durch eine bestimmte Person eine konkrete Straftat begangen worden ist.

Was ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft leitet nach der Strafprozessordnung die Ermittlungen. Sie ist die Hüterin des Ermittlungsverfahrens. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bestimmt insbesondere:

  • ob Ermittlungen aufgenommen werden,
  • ob ein Tatverdächtiger als Beschuldigter vorgeladen wird,
  • welche Beweisermittlungen vorgenommen werden und
  • ob öffentliche Klage erhoben wird.

Die Polizei dein Freund und Helfer oder doch lieber zum Anwalt für Strafrecht?

In der Praxis unterscheidet sich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft deutlich von den Vorgaben der Strafprozessordnung. Im großen Umfange werden Ermittlungen zunächst eigenständig durch die Polizei geführt, ohne dass die Staatsanwaltschaft hiervon Kenntnis hat. Erst wenn nach Auffassung der Polizei die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft überprüft nur noch nachträglich, ob das Vorgehen und die Bewertungen der Polizei rechtmäßig bzw. zutreffend sind. Nur bei schwerwiegenden oder komplexen Vorwürfen wie z.B. bei Tötungsdelikten wird die Staatsanwaltschaft bereits frühzeitig das Ermittlungsverfahren mit konkreten Anweisungen leiten. Bestimmte Ermittlungsmethoden müssen durch die Staatsanwaltschaft oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrichter angeordnet werden. Auch hier wird die Staatsanwaltschaft wenigstens partiell frühzeitig in die Ermittlungen eingebunden. Typische Ermittlungsmaßnahmen sind z.B.

  • der Erlass eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter, § 114 StPO,
  • die Anordnung der Blutentnahme durch den Richter z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt, § 81a Abs. 1 StPO
  • die Anordnung der Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft ohne Beteiligung eines Richters bei Gefahr im Verzug, § 81a Abs. 2 StPO

Sehr häufig erfahren Betroffene durch die polizeiliche Vorladung als Beschuldigter davon, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt wird. Ist man das erste Mal Beschuldigter in einem Strafverfahren gehen Beschuldigte häufig davon aus, dass die Polizei ihr Freund und Helfer ist. Diese Einschätzung ist regelmäßig aber nicht zutreffend. Einem Beschuldigten soll normalerweise in einem Strafverfahren durch die Polizei nicht geholfen werden. Deshalb sollte man sich mit der Vorladung unmittelbar an einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden. Der Rechtsanwalt übernimmt in der Regel ab diesem Zeitpunkt die Kommunikation mit der Polizei. Grundsätzlich gilt, dass erst nach erfolgter Akteneinsicht eine mit dem Rechtsanwalt abgestimmte Einlassung abgegeben werden sollte. Nur so lässt sich verhindern, dass gegebenenfalls belastende Aussagen durch den Beschuldigten in die Ermittlungsakte gelangen.

Aus dem Fernsehen kennt man meistens die gegenüber dem Beschuldigten durch die Polizei erfolgte Belehrung, dass alles was ein Beschuldigter sagt, auch gegen diesen verwendet werden kann. Soweit muss es nicht kommen, soweit man sich zunächst auf sein Schweigerecht beruft und sich an einen Strafverteidiger wendet.

Gleiches gilt, wenn man aufgrund anderer polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis davon erlangt, dass man als Beschuldigter in einer Strafsache geführt wird. Typische Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sind die Verhaftung oder die Hausdurchsuchung.

Warum gibt es einen Ermittlungsrichter und wie hilft ein Rechtsanwalt für Strafrecht?

In der Regel greift jede Ermittlungsmaßnahme der Polizei in Rechte von Beschuldigten ein. Bei schwerwiegenden Eingriffen schreibt die Strafprozessordnung vor, dass hier eine Anordnung durch einen Richter erforderlich ist. Im Gegensatz zu einem Staatsanwalt ist ein Richter unabhängig und unterliegt keinen Weisungen von etwaigen Vorgesetzten. Der Richter soll eigenständig prüfen, ob die Voraussetzungen der gewünschten Ermittlungsmaßnahme vorliegen. Im Ermittlungsverfahren übernimmt diese Aufgabe der Ermittlungsrichter. Typische Strafverfolgungsmaßnahmen, die vom Richter angeordnet werden müssen, sind z.B.

  • der Erlass eines Haftbefehls, § 114 StPO,
  • die Anordnung einer Hausdurchsuchung, § 105 StPO
  • das Abhören von Telefonen, § 100b StPO,
  • die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

In der Praxis ist der Ermittlungsrichter leider häufig doch keine unabhängige Instanz. Vielmehr ist der Ermittlungsrichter auch im Bereich der Strafrechtspflege eingebunden. Ermittlungsrichter werden deshalb gelegentlich als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft bezeichnet. Darüber hinaus gibt es auch bei Ermittlungsrichtern eine Überlastung. Diese führt dazu, dass Anträge der Staatsanwaltschaft ohne inhaltliche kritische Prüfung in Beschlüsse umgesetzt werden.

Ein Rechtsanwalt wird deshalb im Interesse des Beschuldigten die Einhaltung der prozessualen Vorschriften überwachen. Nach § 33 Abs. 3 StPO soll vor einer Entscheidung durch den Ermittlungsrichter in der Regel der Beschuldigte angehört werden. Ein Anwalt für Strafrecht wird deshalb vor der Entscheidung prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die jeweilige prozessuale Maßnahme vorliegen. Ein Rechtsanwalt wird zunächst versuchen, die Erhebung eines Beweises zu verhindern. Wenn beabsichtigt, ist, vom Beschuldigten eine DNA Probe zu nehmen, wird z.B. ein Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten kritisch prüfen, ob die Voraussetzungen von § 81e StPO vorliegen.

Sobald der Untersuchungszweck durch die vorherige Anhörung des Beschuldigten gefährdet werden würde, kann insbesondere bei einer Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Hausdurchsuchung auf die vorherige Anhörung gem. § 33 Abs. 4 StPO verzichtet werden. Ein im Strafrecht spezialisierter Anwalt wird in diesen Situationen nachträglich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorgelegen haben und ob gegebenenfalls Beweisverwertungsverbote bestehen.

Soll die Staatsanwaltschaft objektiv ermitteln oder sollte man sich lieber auf einen Anwalt für Strafrecht verlassen?

Nach § 160 Abs. 2 StPO soll die Staatsanwaltschaft nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände ermitteln. Dies bedeutet, dass nach der Strafprozessordung die Ermittlungen objektiv geführt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft behauptet deshalb regelmäßig, dass sie die objektivste Behörde der Welt sei.

In der Praxis sieht es häufig aber anders aus. Bei öffentlichkeitswirksamen Straftaten steht die Staatsanwaltschaft häufig unter einem enormen Erfolgsdruck. Der vermeintliche Täter soll schnellstmöglich gefunden werden. Unbewusst nimmt man unter Umständen die Verurteilung eines Unschuldigen in Kauf, nur um das Verfahren nach außen erfolgreich abzuschließen.

Anders sieht es auch nicht bei Massenverfahren, wie z.B. bei Ladendiebstahl, der Trunkenheitsfahrt, der Fahrerflucht oder der Urkundenfälschung aus. Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht die Möglichkeit, jedes Ermittlungsverfahren mit dem notwendigen Aufwand zu betreiben. Häufig ist das Ziel der Staatsanwaltschaft, möglichst mit geringem zeitlichem und personellem Aufwand die Verurteilung des Beschuldigten herbeizuführen. Das hierbei falsche Wertungen und Anordnungen erfolgen, kann nicht ausbleiben.

Auch gib es bei den jeweiligen Straftaten typische Einlassungen, die eine Strafbarkeit entfallen lassen würde. Z.B. wird von Beschuldigten einer Unfallflucht regelmäßig vorgetragen, den Zusammenstoß nicht bemerkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft wird diese vom Beschuldigten vorgetragene Einlassung regelmäßig als Schutzbehauptung werten.

Diese unterschiedlichen Interessen der Staatsanwaltschaft führen dazu, dass die Objektivität der Staatsanwaltschaft erheblich angezweifelt werden kann.

Lediglich ein Anwalt für Strafrecht ist der Beteiligte, der die Interessen des Beschuldigten wahrnimmt. Er überprüft das Verhalten der Staatsanwaltschaft. Insbesondere kann sich in der Regel nun ein Rechtsanwalt erfolgsversprechend gegen die Anordnung von etwaigen Ermittlungsmethoden zur Wehr setzen. Jede Ermittlungsmaßnahme unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die ein im Strafrecht spezialisierter Verteidiger kennt. Ein Rechtsanwalt kann beurteilen, ob sich aus einer fehlerhaften Beweiserhebung z.B. ein Beweisverwertungsverbot ergibt.

Auch in den Fällen, in denen der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf zu machen ist und der Tatvorwurf zutreffend ist, gilt im Strafrecht der Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss. Die Auswirkungen einen Selbstbelastung kann man als Beschuldigter in der Regel nicht einschätzen. Nur ein Rechtsanwalt wird einen Beschuldigten über die Konsequenzen einer Selbstbelastung aufklären.

Warum nennt man mich Beschuldigter und wie hilft mir ein Rechtsanwalt?

Die Polizei hat Ihnen eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsschreiben übersandt. Dies bedeutet, dass die Polizei nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen davon ausgeht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Es ist dringend davon abzuraten, der Vorladung als Beschuldigter nachzukommen oder das Anhörungsschreiben schriftlich zu beantworten. Vielmehr sollte man die Vorladung ignorieren und sich an einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden. Ein Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Die Akteneinsicht ist notwendig, damit man beurteilen kann:

  • was weiß die Polizei und was vermutet sie nur,
  • welches Beweisergebnis liegt vor,
  • welche Verfahrensfehler bestehen,

Ohne die Akteneinsicht hat die Polizei einen Wissensvorsprung, den auch der beste Strafverteidiger nicht ausgleichen kann. Erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakte und Auswertung des Beweisergebnisses kann beurteilt werden, welches die beste Einlassung ist. Die Aufgabe eines Anwaltes besteht in der Regel nicht darin, Ihre Unschuld zu belegen. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft Ihre Schuld beweisen. Dieses bietet einem Rechtsanwalt häufig verschiedenste Argumentationsmöglichkeiten. Erst wenn starke Indizien vorliegen, die auf eine vermeintliche Täterschaft des Beschuldigten hindeuten, kann es die Aufgabe des Verteidigers sein, die Unschuld des Beschuldigten zu belegen.

Welche Beweismittel gibt es im Strafrecht und wie hilft ein Anwalt?

Für den Tatnachweis können sich die Strafverfolgungsbehörden nur der ausdrücklich in der Strafprozessordnung zugelassenen Beweismittel bedienen. Hierzu zählen die

  • Angaben des Beschuldigten
  • Angaben von Zeugen
  • Angaben von Sachverständigen
  • Verlesung von Urkunden
  • Inaugenscheinnahme

Weiteres Beweismittel sieht die Strafprozessordnung nicht vor und dürfen für die Frage des Tatnachweises nicht mit herangezogen werden.

Die Aufgabe eines Rechtsanwaltes besteht darin, bereits frühzeitig in einem Strafverfahren auf die Erhebung von Beweisen Einfluss zu nehmen und zu prüfen, ob Beweise in zulässiger Weise erhoben werden dürfen. Sobald Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei erhoben worden sind, muss der Rechtsanwalt prüfen, ob die Beweiserhebung zulässig war und ob die Beweise verwertet werden dürfen. Wenn z.B. die Verlobte des Beschuldigten durch die Polizei unter Druck gesetzt worden ist und dann ihren Verlobten belastet hat, wird ein Rechtsanwalt prüfen, ob die Aussage der Verlobten verwertet werden darf. Nach § 52 StPO steht einer Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Hierüber ist die Verlobte durch die Polizei vor der Vernehmung zu belehren.

Ein Rechtsanwalt prüft die Aussage des Beschuldigten

Sollte ein Beschuldigter ohne Konsultation eines Anwaltes für Strafrecht sich selbst belastende Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht haben, wird ein Strafverteidiger zunächst prüfen, ob diese Angaben verwertbar sind oder ein Verwertungsverbot besteht. Hier spielt regelmäßig eine wesentliche Rolle, ob der Beschuldigte bei Beginn der Vernehmung in zulässiger Weise belehrt worden ist gem. § 136 StPO und ob die Strafverfolgungsbehörden verbotene Vernehmungsmethoden gem. § 136a StPO angewendet haben.

Ein Beschuldigter ist zu Beginn der ersten Vernehmung insbesondere darüber zu belehren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Weiterhin ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ein Beschuldigter ist weiterhin darüber zu belehren, dass es ihm freistehe auch noch vor der Vernehmung einen Strafverteidiger zu befragen. Um keine gegebenenfalls nicht mehr korrigierbaren Aussagen zu treffen, sollte man diese Rechte dringend in Anspruch nehmen. Als Beschuldigter sollte man deshalb keine Angaben gegenüber der Polizei machen, sondern sich vielmehr an einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Sollte die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gegen diese Belehrungspflichten verstoßen, besteht die Möglichkeit, dass eine belastende Aussage des Beschuldigten aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes nicht genutzt werden darf. Da die Rechtsprechung zu Beweisverboten sehr unübersichtlich ist, ist regelmäßig ein Beschuldigter nicht in der Lage, das Verwertungsverbot hinreichend darzulegen.

Nach § 136a StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Misshandlung, Ermüdung, einen körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigt werden. Zwang darf nur in rechtlich zulässiger Weise angewendet werden. Auch darf die Polizei nicht mit einem nicht zulässigen Nachteil drohen oder einen nicht zulässigen Vorteil versprechen. Letztlich sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, nicht gestattet. In verbotene Vernehmungsmethoden kann ein Beschuldigter nicht einwilligen.

Da die Polizei oder Staatsanwaltschaft in der Regel nicht freimütig einräumen werden, verbotene Vernehmungsmethoden angewendet zu haben, ist es die Aufgabe eines Verteidigers diese nach Akteneinsicht in Rücksprache mit seinem Mandanten herauszuarbeiten. In der Regel reicht es hierzu z.B. nicht, darauf hinzuweisen, dass ein Beschuldigter übermüdet gewesen ist. Vielmehr musst so genau wie möglich dargelegt werden, welche Schafdefizite beim Beschuldigten bei der Vernehmung vorlegen haben.

Welche Ermittlungsmethoden hat die Polizei?

Innerhalb der von der Strafprozessordnung gezogenen Grenzen kann die Polizei und Staatsanwaltschaft Beweismittel sammeln. Hierzu können die Strafverfolgungsbehörden Zeugen und den Beschuldigten vernehmen, Gutachten in Auftrag geben, Urkunden prüfen und andere Beweismittel in Augenschein nehmen. Soweit die Beweismittel freiwillig zur Verfügung gestellt werden, kann die Polizei und die Staatsanwaltschaft diese regelmäßig im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwenden. Soweit die Polizei befürchtet, dass Beweismittel nicht freiwillig den Strafverfolgungsbörden bereitgestellt werden, wird die Polizei regelmäßig auf in der Strafprozessordnung aufgeführte Ermittlungsmethoden zurückgreifen. Da die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht nur gelegentlich ihre Ermittlungsbefugnisse überschreiten, sollte ein Rechtsanwalt das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen. Zu den Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden zählen insbesondere:

Hausdurchsuchung

Nach § 102 StPO kann beim Verdächtigen eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass die Dursuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird.

Zur Anordnung der Hausdurchsuchung ist in der Regel nur der Richter befugt. Sollte zu befürchten sein, dass es aufgrund der zeitlichen Verzögerung bis zur Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zu einem Beweismittelverlust kommen könnte, darf die Wohnungsdurchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder durch bestimmte Polizeibeamte aufgrund von Gefahr im Verzuge angeordnet werden.

Nach § 104 StPO darf die Hausdurchsuchung in der Regel nicht zur Nachtzeit durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betroffen worden ist oder Gefahr im Verzug vorliegt.

Ein Anwalt wird nach Einsicht in die Ermittlungsakte zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung vorgelegen haben. Insbesondere muss ein Tatverdacht bestanden und nicht lediglich von der Polizei konstruiert worden sein. Häufig scheuen Polizeibeamte den offiziellen Verfahrensweg und damit der Einholung eines richterlichen Dursuchungsbeschlusses. Polizeibeamte begnügen sich dann mit einer floskelhaften Begründung, warum Gefahr im Verzuge vorgelegen haben soll. Sollte die Hausdurchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss erfolgt sein, wird ein Strafrechtsanwalt klären, ob tatsächlich die Anfrage beim zuständigen Richter zu einem Beweismittelverlust geführt hätte. Bei einer Hausdurchsuchung zur Nachtzeit wird ein Strafverteidiger regelmäßig darlegen können, dass die Hausdurchsuchung ohne Beweisverlust zur Tageszeit durchgeführt hätte werden können.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Häufig erhalten Beschuldigte im Rahmen eines Strafverfahrens eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Nach § 81b StPO dürfen für die Zwecke des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen oder ähnliche Maßnahmen am Beschuldigten vorgenommen werden. Ein Anwalt für Strafrecht wird zunächst prüfen, ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung für das vorliegende Strafverfahren oder für zukünftige Strafverfahren erfolgt ist, da sich die einzulegenden Rechtsmittel unterscheiden. Soweit es sinnvoll ist, wird ein im Strafrecht erfahrender Anwalt das richtige Rechtsmittel einlegen. In der Regel möchte ein Rechtsanwalt verhindern, dass ein Beschuldigter erkennungsdienstlich behandelt wird.

Körperliche Untersuchung / Blutprobe (§ 81a StPO)

Besonders häufig im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten oder Körperverletzungsdelikten soll einem Beschuldigten eine Blutprobe zum Nachweis eines etwaigen Alkoholkonsums oder Drogenkonsums abgenommen werden. Typische Delikte sind z.B. die Unfallflucht / Fahrerflucht nach einer Trunkenheitsfahrt. Aber auch andere körperlichen Untersuchungen sind gegen den Willen des Beschuldigten möglich, wenn sie zur Feststellung von verfahrensrelevanten Tatsachen führen sollen. Die körperlichen Untersuchungen dürfen nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden, soweit kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu erwarten ist. In der Regel soll die körperliche Untersuchung durch einen Richter angeordnet werden. Bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung kann die körperliche Untersuchung auch durch die Staatsanwaltschaft ober bestimmte Polizeibeamte angeordnet werden.

Ein Anwalt wird prüfen, ob der Betroffene tatsächlich Beschuldigter einer Straftat gewesen ist und ob durch die körperliche Untersuchung tatsächlich verfahrensrelevante Feststellungen getroffen werden konnten.

Molekulargenetische Untersuchung (DNA)
Postbeschlagnahme
Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO)
Observation
Verdeckte Ermittler (§ 110a StPO)

Wann wird man in Untersuchungshaft genommen und wie hilft ein Anwalt für Strafrecht?

Besonders belastend ist es, wenn ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens verhaftet oder festgenommen wird. Nicht jeder Beschuldigte wird aber in Untersuchungshaft genommen. Vielmehr müssen gem. § 112 StPO in der Regel die folgenden Voraussetzungen vorliegen um verhaftet zu werden:

  • dringender Tatverdacht
  • Haftgrund
  • Verhältnismäßigkeit

Ein Anwalt für Strafrecht wird prüfen, ob tatsächlich ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen und ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.

Was ist der dringende Tatverdacht im Rahmen der Untersuchungshaft?

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat ist. Ein Anwalt wird deshalb prüfen, ob aufgrund von bestimmten Tatsachen und nicht bloß aus Vermutungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat. Durch eine gute Argumentation kann ein im Strafrecht spezialisierter Strafverteidiger häufig das von der Staatsanwaltschaft präsentierte Beweisergebnis entkräften. Im Rahmen von z.B. Körperverletzungsdelikten muss regelmäßig ein Anwalt prüfen, ob der Beschuldigte z.B. aus Notwehr gehandelt hat. Beim Vorliegen von Notwehr wäre eine etwaige strafbare Handlung des Beschuldigten gerechtfertigt, was den dringenden Tatverdacht entfallen lassen würde. Auch ist durch einen Rechtsanwalt zu berücksichtigen, dass der dringende Tatverdacht immer am jeweiligen Ermittlungsergebnis zu messen ist. Dies bedeutet, dass ein ursprünglich bestehender dringender Tatverdacht im Rahmen der weiteren Ermittlungen wieder entfallen kann. Ein Anwalt wird deshalb zunächst regelmäßig die weiteren Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft überprüfen. Ein bisher nicht vernommener Entlastungszeuge kann mit seiner Aussage den dringenden Tatverdacht wieder beseitigen. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht muss im Einzelfall entscheiden, ob die Benennung eines Zeugen sinnvoll ist.

Wann liegt ein Haftgrund vor?

Allein der dringende Tatverdacht führt nicht dazu, dass man verhaftet wird. Vielmehr muss in der Regel noch ein Haftgrund bestehen. Nach § 112 Absatz 2 StPO liegt ein Haftgrund vor, wenn

  • festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
  • bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr) oder
  • das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
    • Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder
    • auf Mitbeschuldigte, Zeugen, oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
    • andere zu solchen Verhalten veranlassen

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunklungsgefahr).

Ich bin nach einem Ladendiebstahl eines Schokoladenriegels weggelaufen – werde ich verhaftet?

Selbst beim Vorliegen des dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes wird man nicht verhaftet, wenn die Verhaftung im Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. In diesem Fall ist der Erlass eines Haftbefehls unverhältnismäßig. Ein Anwalt für Strafrecht wird deshalb entlastende Umstände für den Beschuldigten vortragen. Zu entlastenden Umständen zählen insbesondere Erkrankungen des Beschuldigten und die Lebensumfeld des Beschuldigten. Eine in Deutschland wohnende alleinerziehende Mutter von drei Kindern wird man nach einem Ladendiebstahl eher nicht in Untersuchungshaft nehmen. Anders kann es aussehen, wenn jemand in Deutschland nicht gemeldet ist und auch über keinen deutschen Wohnsitz verfügt. Hier gibt es Staatsanwaltschaften, die den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Im Einzelfall wird ein Gericht beurteilen, ob der Erlass des Haftbefehls verhältnismäßig ist. Ein Rechtsanwalt wird versuchen, die Argumente der Staatsanwaltschaft zu entkräften.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

Sobald die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass die notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden sind, hat die Staatsanwaltschaft mehrere Möglichkeiten. Zunächst kann die Staatanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren aufgrund mehrere Vorschriften einstellen. Hierzu zählen insbesondere:

  • § 153 StPO – Einstellung wegen Geringfügigkeit
  • § 153a StPO – Einstellung nach Erfüllung von Auflagen
  • § 153c StPO – Einstellung von Auslandsstraftaten
  • § 153d StPO – Einstellung von politischen Straftaten
  • § 154 StPO – Einstellung bei anderer Verurteilung
  • § 31a BtMG – Absehen von der Verfolgung bei Verstoß gegen das BtMG (Drogenstrafrecht)

Sollte eine Einstellung nicht Betracht kommen, muss die Staatsanwaltschaft prüfen, ob der für die Anklage notwendige hinreichende Tatverdacht vorliegt und kein Verfahrenshindernis besteht. Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn bei vorläufiger Tatbewertung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Bei der Bestimmung des hinreichenden Tatverdachts ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft ein weiter Ermessenspielraum zusteht. Sollte durch die Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht bejaht werden, wird sie die Anklageschrift an das Gericht schicken.

Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt wird regelmäßig vor der Fertigung der Anklageschrift Akteneinsicht nehmen. Im Anschluss daran kann man entscheiden, ob man z.B. schriftlich darlegt, warum ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Hierbei wird sich ein Strafverteidiger mit dem Akteninhalt auseinandersetzen. Sobald der Belastungsgrad hoch ist, kann es sinnvoll sein, dass der Anwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft anregt, das Verfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen. Sehr häufig kommt eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO oder eine Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gem. § 153a StPO in Betracht.

Was ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit?

Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, soweit sich der Vorwurf auf ein Vergehen bezieht, eine unterstellte Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Straftaten werden nach Vergehen und Verbrechen eingeteilt. Verbrechen sind alle Straftaten, die eine Mindeststrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist zunächst nicht möglich. Typische Verbrechen sind:

  • Geldfälschung, § 146 StGB
  • Meineid, § 154 StGB
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB
  • Vergewaltigung, § 177 StGB
  • Mord, 211 StGB
  • Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
  • Raub, § 249 StGB
  • Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
  • Räuberische Erpressung, § 255 StGB
  • Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, § 260a StGB
  • Brandstiftung, § 306 StGB

Sollte der Vorwurf auf ein Verbrechen gerichtet sein, kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nicht Betracht.

Typische Vergehen sind:

  • Fahrerflucht / Unfallflucht, § 142 StGB
  • Inverkehrbringen von Falschgeld, § 147 StGB
  • Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
  • Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
  • Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften, § 184b StGB
  • Beleidigung, § 185 StGB
  • Körperverletzung, § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
  • Nachstellung / Stalking, § 238 StGB
  • Diebstahl, § 242 StGB
  • Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 242
  • Diebstahl mit Waffe, § 244 StGB
  • Bandendiebstahl, § 244 StGB
  • Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB
  • Betrug, § 263 StGB
  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
  • Erschleichen von Leistungen / Schwarzfahren, § 265a StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB

Weiterhin muss eine unterstellte Schuld als gering anzusehen sein. Die Schuld ist als gering einzustufen, wenn sie bei einem Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. Bei der Bestimmung der vermeintlichen Schuld werden insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Tatausführung, die Auswirkungen der Tat und die Verfahrensdauer berücksichtigt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Bestimmung einer vermeintlichen Schuld keine Verurteilung erfolgt. Man gilt weiterhin als unschuldig und es erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister. Ein Führungszeugnis wird somit ebenfalls keinen Eintrag aufweisen.

Trotz geringer Schuld kommt eine Einstellung nicht in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein öffentliches Interesse kann sich insbesondere aus spezial- oder generalpräventiven Überlegungen, dem Interesse der Allgemeinheit an Aufklärung und aus der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben ergeben.

Bei den Begriffen der „geringen Schuld“ und des „öffentlichen Interesses“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Nur ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann diese Begriffe in einer Einlassung mit Leben füllen um gegenüber der Staatsanwaltschaft darzulegen, dass nur eine geringe Schuld vorliegt und die weitere Verfolgung der Straftat nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Benötige ich die Unterstützung durch einen Anwalt für Strafrecht?

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden, sollten Sie sich zeitnah an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Die Strafverfolgungsbehörden sind in der Regel nicht daran interessiert, Ihre Unschuld zu beweisen oder zu ihren Gunsten zu ermitteln. Ohne die Beteiligung eines Rechtsanwaltes ist das Kräfteverhältnis zwischen einem Beschuldigten und den Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeglichen. Durch die Beteiligung eines Anwaltes wird die prozessuale Stellung eines Beschuldigten deutlich gestärkt und die prozessuale Schieflage zugunsten der Strafverfolgungsbehörden wieder ausgeglichen. Der Verteidiger wird auf die Einhaltung der prozessualen Vorschriften bestehen und das Beweisergebnis vor dem Hintergrund der Selbstbelastungsfreiheit bewerten.

Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Rechtsanwalt Dietrich ist bereits seit vielen Jahren ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig. Rechtsanwalt Dietrich tritt in Berlin, Brandenburg und deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Sie beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. In dem Besprechungstermin wird Ihnen Rechtsanwalt Dietrich eine erste Einschätzung Ihrer strafrechtlichen Situation geben und Sie über Ihre Stellung im Strafverfahren aufklären. Sollten Sie einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen in Berlin Kreuzberg nicht wahrnehmen können, besteht die Möglichkeit Rechtsanwalt Dietrich eine E-Mail zu schreiben.