Sobald man Arbeitgeber ist, unterliegt man besonderen Verpflichtungen, deren Verletzung zu einer Strafbarkeit führen kann. Gerade in „Krisenzeiten“ kommt es immer wieder vor, dass durch den Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt werden. Im Gegensatz zu anderen Forderungen, kann allein das Nichterfüllen dieser Verpflichtung eine Straftat wegen Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB darstellen. Sie haben Arbeitgeberanteile des Entgeltes von Arbeitnehmern nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt und wollen nun wissen, ob Sie ein Strafverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu befürchten haben? Sie haben bereits Kenntnis von einer Anzeige wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Sie haben bereits eine Vorladung vor der Polizei erhalten? Sie wollen nun wissen, wann eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorliegt und welche Strafe im Falle einer Verurteilung droht.
Rechtsanwalt Dietrich beantwortet hier Fragen und Probleme im Zusammenhang mit § 266a StGB. Er hat eine jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger in Berlin und deutschlandweit.
Folgende Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt werden hier beantwortet bzw. erörtert:
- Was ist Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
- Ich beschäftige zwei Mitarbeiter „schwarz“, also ohne Anmeldung bei der Krankenkasse. Habe ich mich nach § 266a StGB strafbar gemacht?
- Meine Firma beschäftigt zwei „freie Mitarbeiter“ auf Honorarbasis, die ausschließlich für mich arbeiten. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt. Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
- Meiner Firma droht die Insolvenz und ich beantrage Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Kann auch hier Vorenthalten von Arbeitsentgelt vorliegen?
- Meine Firma ist vollständig zahlungsunfähig. Muss ich die Beiträge abführen?
- Ich gebe Gelder vor der Zahlungsfrist für die Arbeitnehmeranteile aus und kann deshalb diese dann zum Zahlungstermin nicht zahlen. Kommt hier eine Strafbarkeit in Betracht?
- Ich habe mit einem Mitarbeiter nur mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen. Ist dies bei § 266a StGB von Belang?
- Ich habe die Arbeitgeberanteile nicht abgeführt. Fällt dies auch unter Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
- Was muss ich Wissen und Wollen oder wann hilft Unwissenheit vor Strafe?
- Welche Strafe erwartet mich?
- Wann ist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt verjährt?
- Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufsuchen?
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Was ist Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
In Absatz 3 ist noch das Vorenthalten von Teilen des Arbeitsentgeltes, welches der Arbeitgeber an andere abzuführen hat und welches kein Beitrag zur Sozialversicherung ist, unter Strafe gestellt.
In § 266a Absatz 4 StGB sind besonders schwere Fälle unter eine höhere Strafe gestellt.
Geschützes Rechtsgut von § 266a StGB ist dabei das Interesse der Gemeinschaft am Aufrechterhalten der Sozialversicherung. Nicht geschützt ist aber das Interesse des Arbeitnehmers an der Auszahlung seines Lohnes.
Ich beschäftige zwei Mitarbeiter „schwarz“, also ohne Anmeldung bei der Krankenkasse. Habe ich mich nach § 266a StGB strafbar gemacht?
In § 266a Absatz 1StGB ist nur das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen unter Strafe gestellt. Arbeitnehmeranteile sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit. Diese Beiträge werden zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Der Arbeitnehmer bekommt ein „Bruttogehalt“ ausgezahlt, bei dem die Anteile zu den genannten Versicherungen abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt werden. Der Arbeitgeber zahlt in etwa die gleiche Summe zusätzlich an die Krankenkasse, die sogenannten Arbeitgeberanteile. Dies bedeutet, dass man als Arbeitnehmer die Arbeitnehmeranteile und die Arbeitgeberanteile abführen muss. Unterlässt man dies, macht man sich regelmäßig wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB strafbar.
Meine Firma beschäftigt zwei „freie Mitarbeiter“ auf Honorarbasis, die ausschließlich für mich arbeiten. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt. Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
Nur das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist in § 266a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt. Ob diese Beiträge geschuldet werden, richtet sich danach, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit erbracht wird. Wenn man einen (unabhängigen) Handwerker damit beauftragt, die Hofeinfahrt zu pflastern oder eine Wohnung zu streichen, liegt in der Regel eine selbständige nicht weisungsgebundene Tätigkeit vor. Dann ist der Handwerker kein angestellter Arbeitnehmer. Bei freien Mitarbeitern kann auch eine sogenannte „Scheinselbstständigkeit“ vorliegen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die freien Mitarbeiter über längere Zeit ausschließlich nur für einen Auftraggeber handeln oder gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit oder vollständig in den Betriebsablauf des Arbeitgebers integriert sind. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Das hängt von einer relativ komplizierten Gesamtbewertung ab. Wenn man eine Anzeige wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erhalten hat, weil man freie Mitarbeiter beschäftigt haben soll, sollte man umgehend einen versierten Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann im Einzelfall anhand der unübersichtlichen Rechtsprechung prüfen, ob eine „Scheinselbstständigkeit“ vorgelegen hat. Weiterhin sollte man vorerst keine Angaben zur Sache machen, um sich nicht selbst unnötig zu belasten. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht nehmen und so im Anschluss die Beweislage einschätzen
Meiner Firma droht die Insolvenz und ich beantrage Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Kann auch hier Vorenthalten von Arbeitsentgelt vorliegen?
In § 266a StGB ist nur das Vorenthalten oder Veruntreuen von fälligen Beiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe gestellt. Eine mit der Krankenkasse vereinbarte Stundung verschiebt die Fälligkeit der Beiträge. Solange die Stundungsvereinbarung eingehalten wird, liegt gewöhnlich noch kein Veruntreuen von Arbeitsentgelt vor. Man sollte also bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsschwierigkeiten oder eines Liquiditätsengpasses zuerst zeitnah mit der Krankenkasse eine Stundungsvereinbarung der Arbeitnehmeranteile abschließen, um eine Strafbarkeit nach § 266a StGB zu vermeiden. Wann eine Zahlung fällig ist, bestimmt sich nach den Satzungen der jeweiligen Krankenkasse. Bei vielen Krankenkassen sind die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 15. des Folgemonats abzuführen.
Im Falle von Zahlungsengpässen oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz muss man vorrangig die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Gegebenenfalls muss man, wenn dies möglich ist, die Löhne einbehalten und mit diesem Geld zunächst die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, um eine Strafbarkeit nach § 266a StGB zu verhindern.
Auch wenn keine Löhne ausgezahlt werden, müssen die Arbeitnehmeranteile abgeführt werden. Sonst macht man sich in aller Regel nach § 266a Abs. 1StGB strafbar. Nur bei vollständiger Zahlungsunfähigkeit kann eine Strafbarkeit entfallen. Diese Rechtslage ist für Arbeitgeber regelmäßig schwierig. Ein Arbeitgeber möchte bei Liquiditätsengpässen häufig wenigstens die Löhne zahlen und verzichtet lieber auf die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Dieses menschlich nachvollziehbare Verhalten führt regelmäßig aber zur Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Meine Firma ist vollständig zahlungsunfähig. Muss ich die Beiträge abführen?
Um sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB strafbar zu machen, muss die Erfüllung der Handlungspflicht, dass heißt das Abführen der Beiträge möglich und zumutbar sein. Wenn es dem Arbeitgeber tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, die Beiträge abzuführen, hat er sich regelmäßig nicht strafbar gemacht. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. Grundsätzlich müssen erst alle verfügbaren Firmenmittel für die Bezahlung der Beiträge verwendet werden. Erst wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und ein Insolvenzantrag gestellt worden ist, geht die Rechtsprechung in der Regel von Unmöglichkeit einer Zahlung aus.
Ich gebe Gelder vor der Zahlungsfrist für die Arbeitnehmeranteile aus und kann deshalb diese dann zum Zahlungstermin nicht zahlen. Kommt hier eine Strafbarkeit in Betracht?
Grundsätzlich führt eine vollständige Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zur Abwendung der Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelten gem. § 266a StGB. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht, wenn Firmengelder vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bewusst aufgebraucht werden und zu diesem Zeitpunkt bereits die spätere Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge abzusehen ist. Wenn dies vom Arbeitgeber billigend in Kauf genommen wurde, liegt sogenannter bedingter Vorsatz vor und man hat sich regelmäßig strafbar gemacht. Wenn man also Firmengelder ausgibt, muss man sich vorher vergewissern, ob die Zahlung der bald fälligen Sozialversicherungsbeiträge noch möglich sein wird. Ist dies nicht der Fall, sollten Firmengelder nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Eine Strafbarkeit entfällt also nur dann, wenn plötzliche, unerwartete und nicht vorhersehbare Umstände die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unmöglich macht.
Wenn die Zahlungsprobleme absehbar sind, müssen notfalls die an die Arbeitnehmer auszuzahlenden (Netto-) Löhne gekürzt werden.
Ein Strafverteidiger wird im Einzelfall prüfen, ob die Zahlungsunfähigkeit abzusehen und abwendbar war und ob die Zahlungsunfähigkeit vom Arbeitgeber billigend in Kauf genommen wurde.
Ich habe mit einem Mitarbeiter nur mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen. Ist dies bei § 266a StGB von Belang?
Wer die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers vorenthält, macht sich gewöhnlich auch dann strafbar, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich oder überhaupt kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Es ist ausreichend, wenn mit durch den Arbeitnehmer mit der Arbeit begonnen wird. Dies liegt daran, dass ein Arbeitsvertrag auch mündlich oder durch schlüssiges handeln geschlossen werden kann. Ebenso ist es unbeachtlich, ob der Einzugsstelle das Arbeitsverhältnis gemeldet wurde.
Ich habe die Arbeitgeberanteile nicht abgeführt. Fällt dies auch unter Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
Nach § 266a Absatz 2 StGB wird auch bestraft, wer unrichtige oder unvollständige oder gar keine Angaben gegenüber der Einzugsstelle macht und dadurch Arbeitgeberanteile vorenthält. Auch wenn richtige Angaben gemacht wurden und keine Arbeitgeberanteile abgeführt wurden, kann eine Strafbarkeit nach § 266a Absatz 2 StGB vorliegen.
Wenn man also seine Arbeitgeberanteile nicht abführt, unabhängig davon, ob Lohn ausbezahlt wurde oder nicht, macht man sich in der Regel nach § 266a Absatz 2 StGB wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar. Man muss sowohl die Arbeitnehmeranteile als auch die Arbeitgeberanteile vollständig abführen, um eine Strafbarkeit abzuwenden.
Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung, weil auch dort Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung abzuführen sind. Man kann sich bei einer geringfügigen Beschäftigung nur nicht nach Absatz 1 strafbar machen, weil bei einer Beschäftigung unter 450 € brutto keine Arbeitnehmeranteile, sondern nur Arbeitgeberanteile abgeführt werden müssen.
Was muss ich Wissen und Wollen oder wann hilft Unwissenheit vor Strafe?
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stellt ein Vorsatzdelikt da. Dies bedeutet, dass man nicht fahrlässig Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreuen kann. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale, Man muss also gewusst haben, dass man Arbeitnehmeranteile, oder nach Absatz 2 Arbeitgeberanteile, nicht abgeführt hat. Ausreichend ist ein bedingter Vorsatz. Ein bedingter Vorsatz liegt vor, wenn man es billigend in Kauf nimmt, dass das eigene Verhalten strafrechtlich relevant ist. Der Irrtum darüber, ob überhaupt eine Pflicht zur Abführung der Beiträge bestand, beseitigt nur in engen Ausnahmefällen die Strafbarkeit. Dies wäre dann der Fall, wenn der Irrtum unvermeidbar gewesen ist. Wenn man alle tatsächlichen Umstände kennt, die zur Strafbarkeit führen, handelt man vorsätzlich, das heißt mit Wissen und Wollen.
Wenn in einer Firma jemand beauftragt ist, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, trifft den Geschäftsführer der Firma regelmäßig ein Organisationsverschulden, wenn er nicht sicherstellt, dass die Beiträge ordentlich abgeführt werden. Das Verschulden des Angestellten trifft in aller Regel den Geschäftsführer. Auch wenn man vom Verschulden des Angestellten nichts weiß, handelt man schuldhaft im strafrechtlichen Sinne. Der Geschäftsführer ist in der Regel für alle Handlungen der Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Welche Strafe erwartet mich?
Die Strafe bei § 266a Absatz 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Richter entscheidet im Einzelfall, welche Strafe konkret verhängt wird. Dabei spielen die Schwere der Schuld, das Ausmaß des Schadens und eventuelle Vorstrafen eine Rolle. Wer nur einmal vergisst, die Arbeitnehmerbeiträge abzuführen, wird milder bestraft, als jemand der im großen Stil Schwarzarbeiter beschäftigt und so eine erhebliche Summe den Sozialversicherungskassen vorenthält.
Hierbei ist wichtig, dass sich die Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt auf jeden einzelnen Arbeitnehmer auf jeden einzelnen Monat bezieht. Sollte ein Arbeitgeber für zwei Arbeitnehmer über einen Zeitraum von vier Monaten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, würden acht einzelne Taten vorliegen.
Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
- die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
In einem solchen Fall kann das Gericht von Strafe absehen, muss aber nicht. Das Gericht muss hingegen zwingend von einer Verurteilung wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt absehen, wenn die Beiträge nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
Eine Strafverschärfung sieht Absatz 4 vor. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
Eine Verurteilung führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister (BZR). Wer sein Führungszeugnis vorlegen muss, kann durch einen Eintrag im Bundeszentralregister in seiner beruflichen und privaten Lebensgestaltung eingeschränkt werden. Geschäftsführern droht insbesondere ein „Berufsverbot“.
Wann ist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt verjährt?
Die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 verjährt gemäß § 78 StGB fünf Jahre nach Vollendung der Tat. Die Tat ist vollendet, wenn die Beiträge fällig sind und nicht gezahlt werden. Wann die Beiträge fällig sind, richtet sich nach den Satzungen der jeweiligen Krankenkasse.
Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufsuchen?
Wenn Sie bereits eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie vorerst keine Angaben zur Sache machen und sich umgehend an einen Strafverteidiger wenden. Beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist der Tatbestand bereits erfüllt, wenn man nicht handelt, es also unterlässt, die Beiträge abzuführen. Auch ein Irrtum über die Abgabepflicht schließt die Strafbarkeit nur aus, wenn er unvermeidbar gewesen war. Aufgrund dieser schwierigen und teilweise komplexen rechtlichen und tatsächlichen Bewertung ist es ratsam, vorerst keine Angaben zur Sache zu machen und einer eventuellen polizeilichen Vorladung nicht Folge zu leisten. Auch sollte ein Belehrungsbogen nicht beantwortet werden.
Ein Strafverteidiger kann nach Akteneinsicht mit Ihnen gemeinsam ein Verteidigungsziel bestimmen. Hierbei wird ein Rechtsanwalt zunächst prüfen, ob eine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bestanden hat. Insbesondere muss ein Arbeitsverhältnis und keine selbständige Tätigkeit vorlegen haben. Sollte ein Angestellter der Buchhaltung zuständig sein, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, wird ein Rechtsanwalt prüfen, ob ein Organisationsverschulden vorlegen hat. Bei der Auswahl einer Verteidigungsstrategie ist maßgeblich, ob ein Tatnachweis durch die Strafverfolgungsbehörden erbracht werden kann. Sollte dies wohl möglich sein, kommt unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld in Betracht.
Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Wenn Sie beschuldigt werden, Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut zu haben, können Sie mit Rechtsanwalt Dietrich einen unverbindlichen Besprechungstermin vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich hat langjährige Erfahrung beim Vorwurf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. In einer Erstberatung wird Rechtsanwalt Dietrich Sie über Ihre prozessuale Stellung und mögliche Verteidigungsmöglichkeiten aufklären. Rechtsanwalt Dietrich tritt deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Sollten Sie einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen nicht wahrnehmen können, können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch zunächst eine E-Mail schicken.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg