Was ist ein Diebstahl im besonders schweren Fall oder auch schwerer Diebstahl gem. § 243 StGB?
Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen schweren Diebstahls von der Polizei erhalten oder es hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Was ist ein schwerer Diebstahl und wann macht man sich wegen schweren Diebstahls strafbar?
Der besonders schwere Diebstahl gemäß § 243 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein häufiger vorkommendes Delikt. Im Gesetz sind sieben Regelbeispiele aufgeführt, bei deren Verwirklichung nach dem gegenüber dem einfachen Diebstahl erhöhten Strafrahmen verurteilt werden kann. Bei nicht in den Regelbeispielen aufgeführten Tathandlungen kann jedoch auch ein besonders schwerer Diebstahl vorliegen. Wann dieser nun vorliegt, ist oft nicht nachvollziehbar.
Deshalb zeigt Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit einem besonders schweren Diebstahl. Er hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger.
Nachfolgend beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich insbesondere:
- Was ist ein Diebstahl im besonders schweren Fall oder auch schwerer Diebstahl gem. § 243 StGB?
- Wann liegt ein schwerer Diebstahl vor?
- Ich bin in den zufällig offen stehenden Geräteschuppen des Nachbarn gelangt und habe Werkzeug „mitgehen“ lassen. Liegt ein Einbrechen oder Einsteigen in einen umschlossenen Raum vor?
- Mein Nachbar hat einen beweglichen Zaun. Als er im Urlaub war, habe ich den Zaum hochgehoben und von seinem Grundstück einen teuren Rasenmäher entwendet. Liegt ein Einbrechen in einen umschlossenen Raum vor?
- Mein Nachbar hat nach einem Besuch bei mir seinen Schlüssel für den Geräteschuppen liegen lassen. Ich nutze diese Gelegenheit, um diesen unbemerkt zu betreten und eine teure Bohrmaschine zu stehlen. Liegt ein Eindringen mit einem falschen Schlüssel vor?
- Ich habe im Supermarkt einen „Pieper“ an einer Ware entfernt und die Ware „mitgehen lassen“. Liegt eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme vor?
- Ich habe eine gestohlene Sache weiterveräußert. Habe ich gewerbsmäßig gehandelt?
- Beim Gottesdienst in der Gemeindekirche habe ich einen Stuhl mitgenommen. Liegt ein besonders schwerer Diebstahl vor?
- Im Naturkundemuseum habe ich einen ausgestopften Wildvogel mitgenommen – liegt ein besonders schwerer Diebstahl vor?
- Einem Rollstuhlfahrer habe ich sein Portemonnaie weggenommen. Liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor?
- Ich habe eine Waffe entwendet – ist dies besonders strafbar?
- Was muss ich Wissen und Wollen – oder schützt Unwissenheit?
- Wann ist der Diebstahl in einem besonders schweren Fall nur versucht?
- Gibt es einen schweren Diebstahl einer geringwertigen Sache?
- Welche Strafe erwartet mich bei einem Diebstahl im besonders schweren Fall?
- Wann brauche ich anwaltliche Hilfe?
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Wann liegt ein schwerer Diebstahl vor?
Ein besonders schwerer Diebstahl gemäß § 243 StGB liegt in der Regel vor, wenn jemand bei einem Diebstahl
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- gewerbsmäßig stiehlt,
- aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
- eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
- stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
- eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
„In der Regel“ heißt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Regelfalls die Strafbarkeit nach § 243 StGB gegeben ist, im Einzelfall eine Strafbarkeit aber ausscheiden kann. Die aufgeführten Beispiele sind aber nicht abschließend. Wenn ein Fall vergleichbar mit einem Regelbeispiel ist, kann der Richter ebenfalls nach einem schweren Diebstahl verurteilen. Er muss dann einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie ein Regelbeispiel aufweisen. Es liegt dann ein ungeregelter Fall eines besonders schweren Diebstahls vor. Dies unterliegt immer der Einschätzung des Strafrichters, so dass die Hinzuziehung eines Strafverteidigers in jedem Falle ratsam ist.
Ich bin in den zufällig offen stehenden Geräteschuppen des Nachbarn gelangt und habe Werkzeug „mitgehen“ lassen. Liegt ein Einbrechen oder Einsteigen in einen umschlossenen Raum vor?
Um nach § 243 StGB strafbar zu sein, muss ein vollendeter einfacher Diebstahl (s. dort) vorliegen und mindestens ein eben genanntes Regelbeispiel verwirklicht worden sein.
§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt folgendes voraus:
- die Verletzung eines bestimmten räumlichen Schutzbereichs
- eine bestimmte Form des Eindringens oder ein Sich-Verbohrgenhalten
- sowie die Vornahme einer einschlägigen Handlung zur Ausführung des Diebstahls
Der räumliche Schutzbereich muss umschlossen, braucht aber nicht abgeschlossen sein. Der Raum muss aber zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Schutzvorrichtung gegen das unbefugte Eintreten gesichert sein. Wer allerdings in den umschlossenen Raum gelangt, ohne dabei besondere Schwierigkeiten dabei überwinden zu müssen, hat nicht das Regelbeispiel Nr. 1 verwirklicht. Wenn also der Nachbar die Tür zum Geräteschuppen versehentlich offen lässt, man dort hinein gelangt und etwas „mitgehen“ lässt, liegt kein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor.
Anders wenn man erst über einen Zaun klettern muss oder durch ihn durchkriecht.
Es muss ein Ausschlusswillen des Berechtigten für die Allgemeinheit vorliegen. Öffentlich zugängliche Räume wie Telefonzellen zählen demnach nicht zu den umschlossenen Räumen im Sinne dieses Regelbeispiels.
Auch „bewegliche“ Räume wie Schiffe, Wohnwagen, Lastkraftwagen und Fahrgastzellen eines PKW sind aber umschlossene Räume im Sinne der Norm.
Der umschlossene Raum muss gegen unbefugtes Betreten gesondert gesichert sein. Es reicht, wenn der Wille zu einer solchen Sicherung erkennbar ist. Die Sicherung als solche muss nicht „funktionsfähig“ sein. Die Umschließung des Raumes muss insgesamt ein tatsächliches Hindernis bilden, dass dem Unbefugten den Zutritt nicht unerheblich erschwert.
Ein Betreten des Raumes selber ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn man zum Beispiel aus dem PKW durch das eingebrochene Fenster etwas herausnimmt.
Die Handlungsmodalitäten des Regelbeispiels Nr. 1 sind das Einbrechen, das Einsteigen und das Eindringen mit Hilfe eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeugs.
Mein Nachbar hat einen beweglichen Zaun. Als er im Urlaub war, habe ich den Zaum hochgehoben und von seinem Grundstück einen teuren Rasenmäher entwendet. Liegt ein Einbrechen in einen umschlossenen Raum vor?
Einbrechen ist das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung. Voraussetzung dafür ist eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art. Das Hochheben eines beweglichen Zaunes reicht dafür nicht. Dafür muss eine gewisse Kraftentfaltung notwendig sein, die über das bloße Heben oder Schieben hinausgeht.
Das Aufdrücken einer verriegelten Autoscheibe ist zum Beispiel dann ein Einbrechen, wenn eine gewisse Kraftentfaltung dafür erforderlich ist. Das Entriegeln eines offen stehenden Kippfensters an Autos oder Wohnungen erfordert in der Regel nicht diesen gewissen Kraftaufwand.
Es muss ein den Zutritt erschwerendes Hindernis vorliegen. Einbrechen liegt demnach nicht vor, wenn ein die Flucht erschwerendes Hindernis gewaltsam überwunden wird.
Ein Betreten des Raumes ist nicht notwendig, man kann die Beute auch mit einem Gerät oder mit der Hand herausholen („Herausfischen“).
Einsteigen ist jedes Hineingelangen in den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung. Hier reicht zum Beispiel ein Übersteigen eines niedrigen Zaunes nicht aus, wenn dabei nicht geklettert werden muss. Das Klettern durch ein Fenster sowie das Benutzen eines offenen aber verbotenen Eingangs stellt aber ein Einsteigen dar. Beim „Einsteigen“ ist ein Hineingelangen in den Raum aber erforderlich. Ein Hineinlangen oder „Angeln“ aus einem geschlossenen Raum reicht für diese Alternative nicht aus.
Mein Nachbar hat nach einem Besuch bei mir seinen Schlüssel für den Geräteschuppen liegen lassen. Ich nutze diese Gelegenheit, um diesen unbemerkt zu betreten und eine teure Bohrmaschine zu stehlen. Liegt ein Eindringen mit einem falschen Schlüssel vor?
Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges umfasst nicht den Missbrauch eines echten Schlüssels. Dies gilt auch dann, wenn der Schlüssel unbefugt erlangt wurde, wie im Beispielfall. Hier kommt es auf die Bestimmung durch den Inhaber des Schlüssels an. Wenn der konkrete Schlüssel zum Öffnen des umschlossenen Raumes bestimmt war, liegt kein falscher Schlüssel vor. Die Bestimmung kann auch befristet sein, so wenn nach dem Auszug aus einer Mietwohnung der Schlüssel der Wohnung durch den Mieter ohne Wissen des Vermieters einbehalten wird. Die Bestimmung kann auch entfallen, wenn zum Beispiel der rechtmäßige Besitzer den Verlust bemerkt und den Schlüssel nun nicht mehr zum Öffnen des Raumes bestimmt bzw. die Bestimmung dazu aufhebt.
Das Eindringen setzt zumindest ein Betreten des Raumes voraus. Ein „Fuß in der Tür“ reicht hier aber schon aus. Man muss einen Stützpunkt im umschlossenen Raum haben.
Beim Sich-Verbohrgenhalten im Raum ist es unerheblich, wie man in den Raum gelangt ist. Voraussetzung ist aber, dass die Anwesenheit geflissentlich verborgen wird. Man darf nicht berechtigt sein, sich in diesem Raum (weiter) aufzuhalten. Wenn ich befugt den Raum betrete, mich aber länger als befugt darin aufhalte und dann meine Anwesenheit verberge, liegt ein Sich-Verborgenhalten vor. Wenn ich zum Beispiel bei einer Weinverkostung mich nach deren Ende noch im Weinkeller verstecke, um dann wenn alle Gäste und das Personal weggegangen sind, einige teure Weinflaschen mitnehme, liegt ein Sich-Verborgenhalten vor.
Die oben genannten Handlungen müssen zur Ausführung des Diebstahls vorgenommen werden. Der Diebstahlvorsatz muss daher schon beim Eindringen, Einbrechen usw. vorgelegen habe. Wenn jemand zum Beispiel daher in ein Haus einsteigt, um sich vor dem Regen zu verstecken und danach den Diebstahlvorsatz fasst, verwirklicht er nicht das Regelbeispiel.
Ich habe im Supermarkt einen „Pieper“ an einer Ware entfernt und die Ware „mitgehen lassen“. Liegt eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme vor?
§ 243 Abs. 1 Nr. 2 erfasst Diebstahlsfälle von Sachen, die durch ein verschlossenes Behältnis oder durch eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert sind. Es kommt dabei nicht auf ein Erbrechen oder Aufbrechen der Schutzvorrichtung sondern nur noch auf das Vorhandensein einer solchen an. Es ist unerheblich, ob die Schutzvorrichtung am Tatort oder woanders überwunden wird.
Ein Behältnis kann im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht betreten werden.
Verschlossen ist das Behältnis, wenn es durch eine technische Schutzvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Wenn der Schlüssel zum Beispiel noch im Schloss steckt, liegt keine solche Schutzvorrichtung mehr vor. Genauso wenn man den ordnungsgemäßen Schlüssel noch befugt in seinen Besitz hat.
Zweck der Schutzvorrichtung muss die Sicherung der Sache gegen Wegnahme sein. Im Beispiel dient der „Pieper“ nicht dem Schutz vor der Wegnahme, das heißt dem Gewahrsamsbruch (dieser ist schon mit dem Einstecken der Ware in die eigene Tasche oder Kleidung vollendet), sondern dient nur dem leichten Auffinden und Erwischen des Wegnehmenden.
Es besteht aber die Gefahr, dass das Gericht von einem ungeregelten Fall des besonders schweren Diebstahls ausgeht, weil der Unrechtsgehalt dieser Tat dem Überwinden einer Schutzvorrichtung gegen Wegnahme gleicht.
Ebenso verhält es sich mit einem entwendeten angeschlossenen Fahrrad, welches nur an sich selbst und nicht an einem Zaun o.ä. angeschlossen ist. Das Regelbeispiel ist nicht verwirklicht, weil das Fahrrad nicht besonders gegen Wegnahme gesichert ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hier auch ein ungeregelter Fall von einem Gericht angenommen werden kann, weil der Unrechtsgehalt dem Regelbeispiel vergleichbar sein könnte.
Die Schutzvorrichtung muss die Wegnahme zumindest erschweren. Beispiele dafür sind Wegfahrsperren, Ketten, Alarmanlagen und Fahrradschlösser.
Die Sache muss gegen eine Wegnahme besonders gesichert sein, was bei verschlossenen Behältnissen in der Regel der Fall ist.
Ich habe eine gestohlene Sache weiterveräußert. Habe ich gewerbsmäßig gehandelt?
Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich des besonders schweren Diebstahls strafbar, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafft wird. Bei einer einmaligen Tat liegt auch bei Weiterveräußerung in der Regel keine Gewerbsmäßigkeit vor. Beim ersten Diebstahl kann aber bereits Gewerbsmäßigkeit vorliegen, wenn die Absicht besteht, zukünftig wiederholte Diebstähle zur Deckung des Lebensunterhaltes zu begehen.
Beim Gottesdienst in der Gemeindekirche habe ich einen Stuhl mitgenommen. Liegt ein besonders schwerer Diebstahl vor?
§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann vorliegen, wenn aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache gestohlen wird, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient.
Von der Norm sind nur Gegenstände erfasst, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder der religiösen Verehrung dienen. Dies sind zum Beispiel der Altar, Messbücher, Kelche, Christus- und Heiligenbilder aber nicht Bänke und Stühle. Im Beispiel wurde nur ein einfacher Diebstahl begangen
Im Naturkundemuseum habe ich einen ausgestopften Wildvogel mitgenommen – liegt ein besonders schwerer Diebstahl vor?
Nach § 243 Abs. 1 Nr. StGB macht sich strafbar, wer eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist.
Die Norm umfasst den Diebstahl von öffentlichen Sachen, die für Kunst, Wissenschaft, Geschichte oder technische Entwicklung von Bedeutung sind. Diese Gegenstände sind z.B. in Museen besonders diebstahlsgefährdet und deshalb ist ein solcher Diebstahl unter eine höhere Strafe gestellt.
Ein Wildvogel in einem Naturkundemuseum ist eine solche öffentliche Sache, die für die Wissenschaft von Bedeutung ist. Ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall liegt vor.
Einem Rollstuhlfahrer habe ich sein Portemonnaie weggenommen. Liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor?
Das Ausnutzen der Hilflosigkeit eines anderen, z.B. eines Rollstuhlfahrers, oder eines Unglückfalles oder einer gemeinen Gefahr ist in § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB besonders unter Strafe gestellt. Das Bestehlen eines Rollstuhlfahrers nutzt in der Regel seine Hilflosigkeit aus und verwirklicht das Regelbeispiel.
Ich habe eine Waffe entwendet – ist dies besonders strafbar?
Die Waffen- und Sprengstoffentwendung in § 243 Abs.1 Nr. 7 StGB wurde im Zuge der terrorismusbedingten Gesetzgebung eingeführt. Meist werden solche Delikte von anderen Strafnormen, wie z.B. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verdrängt. § 243 StGB ist einschlägig, sobald eine Handfeuerwaffe, für deren Erwerb eine Erlaubnis erforderlich ist, ein Maschinengewehr oder Maschinenpistole entwendet wird.
Was muss ich Wissen und Wollen – oder schützt Unwissenheit?
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Beim besonders schweren Fall muss Vorsatz bezüglich aller Merkmale des einfachen Diebstahls (s. dort) und aller Tatbestandsmerkmale des Regelbeispiels vorliegen, sowie Zueignungsabsicht.
Irrt man über ein Tatbestandsmerkmal, entfällt der Vorsatz. Denke ich zum Beispiel, dass die Sache mir gehört, obwohl sie in Wahrheit jemand anderem gehört, handle ich ohne Vorsatz. Da es keinen fahrlässigen Diebstahl gibt, habe ich mich dann nicht strafbar gemacht.
Wenn ich irrig davon ausgehe, dass meine strafbare Handlung erlaubt sei, kann ein Verbotsirrtum vorliegen. Dieser lässt die Strafbarkeit aber nur bei Unvermeidbarkeit des Irrtums entfallen.
Wann ist der Diebstahl in einem besonders schweren Fall nur versucht?
Der Versuch wird nach § 23 Abs. 2 StGB in der Regel milder bestraft. Versuch liegt vor, wenn die Tat nicht vollendet wurde. „Tat“ ist in diesem Fall der Diebstahl. Vollendet ist der Diebstahl mit Beendigung der Wegnahme. Wenn das Regelbeispiel nur „versucht“ wurde, kann man nicht wegen versuchten schweren Diebstahls bestraft werden. Um wegen Versuch bestraft zu werden, muss man weiterhin zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Wann dies bei § 243 StGB der Fall ist, ist umstritten. Im Allgemeinen muss das Ansetzen der Verwirklichung des Regelbeispiels nach dem Gesamtplan des Täters bei ungestörtem Verlauf unmittelbar anschließend zur Wegnahme führen. Zum Beispiel bricht jemand in einen umschlossenen Raum ein und hatte vor, einen wertvollen Gegenstand daraus mitzunehmen. Er wird aber erwischt und verlässt den Raum ohne Diebesgut. Dann hat er zur Verwirklichung des Regelbeispiels schon angesetzt bzw. es schon verwirklicht (Einbrechen in den umschlossenen Raum), den Diebstahl aber noch nicht vollendet. Nach seiner Vorstellung sollte die Wegnahme aber bei ungestörtem Verlauf unmittelbar nach dem Einbrechen erfolgen. Hier also liegt ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor.
Gibt es einen schweren Diebstahl einer geringwertigen Sache?
Die Strafverschärfung des § 243 StGB scheidet aus, wenn sich der Diebstahl auf eine geringwertige Sache bezieht. Dies ist in § 243 Abs. 2 StGB geregelt. Hier muss aber auch der Vorsatz auf eine geringwertige Sache bezogen sein. Geringwertigkeit wird in der Regel bei einem Wert der entwendeten Sache von bis zu 50 € angenommen.
Welche Strafe erwartet mich bei einem Diebstahl im besonders schweren Fall?
Der Strafrahmen des besonders schweren Diebstahls beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Welche Strafe im Einzelnen verhängt wird, hängt von den Gesamtumständen der Tat sowie von eventuellen Vorstrafen ab. Hier empfiehlt sich auch die Hinzuziehung eines Strafverteidigers, der gute Ansatzmöglichkeiten hat wenn es zu einer Verurteilung kommt, noch eine geringere Strafe in diesem Strafrahmen zu erwirken.
Wann brauche ich anwaltliche Hilfe?
Wenn Sie beim Diebstahl erwischt oder angezeigt wurden, sollten Sie vorerst keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwalt machen. Sie können zu den Vorwürfen Schweigen, um sich nicht selbst zu belasten. Dies wird Ihnen nicht negativ angerechnet.
Um im Strafverfahren die richtigen Aussagen und Beweismittel vorzubringen, ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers dringend zu empfehlen. Dieser kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht nehmen und gegebenenfalls auch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Auch bei einer Verurteilung kann oft eine mildere Strafe oder der Verzicht auf Nebenstrafen durch den Strafverteidiger erwirkt werden.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
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10999 Berlin-Kreuzberg