Sie werden beschuldigt, einen Raub begangen zu haben und wollen sich nun über den Straftatbestand des Raubes informieren. Im Folgenden gibt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich einen Überblick über den Straftatbestand des Raubes. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht und beschränkt seine Tätigkeit als Anwalt auf die Strafverteidigung.
Insbesondere beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich folgende Fragen:
- Was ist ein Raub nach § 249 StGB?
- Was bedeutet „mit Gewalt gegen eine Person“?
- Was bedeutet „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“?
- Wie wird ein Raub nach § 249 StGB bestraft – was ist das Strafmaß?
- Was ist ein schwerer Raub im Sinne des § 250 StGB?
- Was ist ein „Raub mit Waffen“ und was ist die Strafe?
- Welche Arten von „Raub mit besonderen Gefährdungsfolgen“ gibt es und welches Strafmaß droht?
- Wann liegt ein „Raub mit schwerer körperlicher Misshandlung“ vor?
- Was ist ein „Bandenraub“ und was ist das Strafmaß?
- Was bedeutet Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB?
- Wie wird der Raub mit Todesfolge bestraft?
- Warum soll ich einen Pflichtverteidiger erhalten?
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Was ist ein Raub nach § 249 StGB?
Nach dem Wortlaut des § 249 Abs.1 StGB begeht einen Raub, wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Somit wird beim Raub wie beim Diebstahl nach § 242 StGB auch eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht weggenommen.
Allerdings erfolgt die Tathandlung der Wegnahme beim Raub unter Einsatz sogenannter qualifizierter Nötigungsmittel, nämlich mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.
Was bedeutet „mit Gewalt gegen eine Person“?
Die erste Variante der in § 249 StGB genannten qualifizierten Nötigungsmittel ist „mit Gewalt gegen eine Person“. Dies ist im Sinne von § 249 StGB als physische Einwirkung auf den Körper einer anderen Person zu verstehen. Zweck dieser physischen Einwirkung muss es sein, mögliche Gegenwehr gegen die Wegnahme der fremden beweglichen Sache zu brechen oder zu verhindern, und auf diese Weise die Wegnahme zu ermöglichen. Das klassische Beispiel hierfür ist, jemand schlägt einen anderen nieder, um sodann dessen Brieftasche wegnehmen zu können.
Solange die Gewalteinwirkung zum Brechen oder Verhindern des Widerstandes geeignet ist, muss sie nicht besonders intensiv sein, weshalb auch das Sprühen von Parfum ins Gesicht der anderen Person Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 249 StGB darstellt. Es reicht insbesondere auch eine indirekte Gewalteinwirkung gegen die andere Person aus, wenn sie vom Opfer als Zwang wahrgenommen wird. Daher übt auch derjenige, der eine Handtasche mit Gewalt wegreißt, Gewalt gegen eine Person aus.
Was bedeutet „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“?
Die zweite Variante der in § 249 StGB genannten qualifizierten Nötigungsmittel ist die „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“. Das bedeutet, dass dem Geschädigten der Wegnahme oder einer diesem nahestehenden Person mit dem Tode oder einer erheblichen Körperverletzung gedroht wird, und der Drohende den Eindruck erweckt, dass es in seiner Hand liegt, ob es hierzu kommt. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand einem anderen droht, er werde ihm die Beine brechen, wenn er Widerstand gegen die Wegnahme der Sache leisten sollte. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob der Drohende tatsächlich in der Lage ist, das angedrohte Übel herbeizuführen. So erfüllt grundsätzlich auch derjenige, der droht, er werde einen anderen erschießen, obwohl es sich bei der Pistole, die er in der Hand hält, tatsächlich um eine Wasserpistole handelt, das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.
Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss aber ebenfalls dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zu ermöglichen.
Wie wird ein Raub nach § 249 StGB bestraft – was ist das Strafmaß?
Gemäß § 249 StGB in Verbindung mit § 38 Abs.2 StGB wird ein Raub mit einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Daher handelt es sich bei Raub gemäß § 12 Abs.1 StGB um ein Verbrechen, weshalb gemäß § 23 Abs.1 StGB auch der versuchte Raub strafbar ist.
In minder schweren Fällen des Raubes droht gemäß § 249 Abs.2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher minder schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn die angewendete Gewalt als gering anzusehen ist, beispielsweise bei einer Ohrfeige.
Was ist ein schwerer Raub im Sinne des § 250 StGB?
Ein schwerer Raub im Sinne des § 250 StGB liegt vor, wenn zu der Raubtat nach § 249 StGB noch strafschärfende Begleitumstände hinzukommen. Diese lassen sich grob in vier Gruppen einteilen: Raub mit Waffen nach § 250 Abs.1 Nr. 1a und b, Abs.2 Nr.1 StGB, Raub mit besonderen Gefährdungsfolgen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1c, Abs.2 Nr. 3b StGB, Raub mit schwerer körperlicher Misshandlung nach § 250 Abs.2 Nr. 3a StGB und Bandenraub nach § 250 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 Nr.2 StGB.
Was ist ein „Raub mit Waffen“ und was ist die Strafe?
Gemäß § 250 Abs.1 Nr.1a StGB wird mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer bei der Raubtat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bewusst bei sich führt.
Für das Bei-sich-führen reicht es aus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Räuber bei der Tat zur Verfügung steht, er also darauf zurückgreifen kann. Ein Tragen am Körper ist nicht notwendig.
Waffen sind bewegliche Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind, und nach ihrer Art dazu geeignet und bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Personen zu verursachen. Dazu gehören Schusswaffen, auch die geladene Schreckschusspistole, Hieb- und Stichwaffen wie Degen oder Machete, Schlagwaffen wie Schlagringe oder Totschläger, sowie Elektroschocker und Pfefferspray.
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der zu einem anderen Zweck konstruiert wurde, aber der im Falle seines Einsatzes gegen eine Person geeignet, bei dieser erhebliche Verletzungen zu verursachen. Beispielsweise ist ein Hammer eigentlich als Handwerkzeug gedacht, seine Verwendung kann aber, wenn er gegen den Kopf eines anderen eingesetzt wird, potentiell tödliche Folgen haben. Andere Beispiele wären ein Teppichmesser, Baseballschläger oder auch Hunde.
Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tatausführung des Raubes verwendet, so ist die Mindeststrafe nach § 250 Abs.2 Nr.1 StGB sogar fünf Jahre Freiheitsstrafe. Zum Verwenden reicht das Drohen mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug schon aus. Es muss also nicht mit der Pistole geschossen oder mit dem Totschläger geschlagen werden, um diese zu verwenden.
Nach § 250 Abs.1 Nr.1b StGB wird ebenfalls mit mindestens drei Jahren Freiheitsentzug bestraft, wer ein sonstiges Mittel oder Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dies kann praktisch jeder hierfür geeignete Gegenstand sein. Die klassischen Fälle hierfür sind ein Seil zum Fesseln, Klebeband zum Knebeln oder auch die täuschend echt aussehende Spielzeugpistole. Diese Gegenstände müssen aber in der Absicht bei sich geführt werden, sie auch tatsächlich bei der Tatausführung zu verwenden.
Nach § 250 Abs.3 StGB wird ein minder schwerer Fall des Raubes mit Waffen mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft.
Welche Arten von „Raub mit besonderen Gefährdungsfolgen“ gibt es und welches Strafmaß droht?
§ 250 StGB nennt zwei Formen des Raubes mit besonderen Gefährdungsfolgen. Nach § 250 Abs.1 Nr. 1c StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wer durch die Raubtat eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Nach § 250 Abs.2 Nr.3b StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht, wer durch die Raubtat eine andere Person in die Gefahr des Todes bringt.
Allerdings muss die Gefahr in beiden Fällen tatsächlich bestanden haben. Für den Fall der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss also eine konkrete Gefahr bestanden haben, dass das Opfer eine ernste und langwierige Krankheit erleidet oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird. Ein Beispiel hierfür wäre ein Beinschuss. Für die Gefahr des Todes muss eine konkrete lebensbedrohliche Gefahr vorgelegen haben. Diese wäre beispielsweise bei einem Brustschuss gegeben, da hierdurch die lebensnotwendigen Organe verletzt werden könnten.
Aber auch hier gilt die Regelung des § 250 Abs.3 StGB, die einen reduzierten Strafrahmen für den Fall eines minder schweren Falles des Raubes mit besonderen Gefährdungsfolgen vorsieht.
Wann liegt ein „Raub mit schwerer körperlicher Misshandlung“ vor?
Wird eine andere Person bei der Raubtat körperlich schwer misshandelt, so beträgt die Mindeststrafe gemäß § 250 Abs.2 Nr.3a StGB fünf Jahre Freiheitsentzug. Eine schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn die Körperverletzung mit erheblichen und lange andauernden Schmerzen verbunden ist. Das ist beispielsweise der Fall bei wiederholten heftigen Schlägen oder bei langen schmerzhaften Fesselungen in Stresspositionen.
Die schwere körperliche Misshandlung muss „bei der Tat“ erfolgen. Daher muss die Misshandlung nicht zur Beuteerlangung oder Beutesicherung erfolgen, sondern es reicht aus, dass sie bei der Gelegenheit des Raubes geschieht.
Was ist ein „Bandenraub“ und was ist das Strafmaß?
Nach § 250 Abs.1 Nr.2 StGB wird mit mindestens drei Jahren Freiheitsentzug bestraft, wer die Raubtat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahls oder Raubtaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes.
Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um mehrere Straftaten zu begehen, die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch nicht im Einzelnen feststanden. Im heutigen Sprachgebrauch würde man wohl von einer „Gang“ sprechen. Für § 250 Abs.1 Nr.2 StGB muss es sich insbesondere um Raub- oder Diebstahltaten handeln. Darüber hinaus müssen mindestens zwei Bandenmitglieder an dem Raub beteiligt sein.
Gemäß § 250 Abs.2 Nr.2 StGB werden alle an der Tat beteiligten Bandenmitglieder mit mindestens fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft, wenn ein Tatbeteiligter, nicht notwendigerweise eines der beteiligten Bandenmitglieder, bei der Tatausführung eine Waffe bei sich führt.
Aber auch hier gilt die Regelung des § 250 Abs.3 StGB, die einen reduzierten Strafrahmen für den Fall eines minder schweren Falles des Bandenraubes vorsieht.
Was bedeutet Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB?
Der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation des einfachen Raubes nach § 249 Abs.1 StGB. Der Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter durch seinen Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Dabei muss es sich bei dem Getöteten nicht unbedingt um das Opfer des Raubes handeln, es kann auch ein unbeteiligter Dritter sein, wie ein Passant, der durch einen Querschläger getroffen wird.
Es muss sich aber gerade die der Raubhandlung eigentümliche Gefahr verwirklicht haben. Das heißt, der Tod des Opfers muss in direktem Zusammenhang mit dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel stehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Räuber einen Warnschuss abgibt, der zufällig jemanden trifft und tödlich verletzt. Es wäre aber nicht gegeben, wenn ein Raubopfer bei der Verfolgung des Räubers stürzt und hierbei zu Tode kommt.
Der Täter muss den Tod wenigstens leichtfertig verursacht haben. Leichtfertigkeit ist ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit. Leichtfertig tötet, wer die Lebensgefährdung infolge grober Achtlosigkeit nicht erkennt oder sich über die klar erkannte Möglichkeit des Todes rücksichtslos hinwegsetzt.
Wie wird der Raub mit Todesfolge bestraft?
Wer einen Raub mit Todesfolge begeht, wird gemäß § 251 StGB mit mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere solchen, die einem Mord nach § 211 StGB nahe kommen, droht sogar lebenslange Freiheitsstrafe.
Warum soll ich einen Pflichtverteidiger erhalten?
Sie haben einen Brief erhalten, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und Sie innerhalb einer meist kurz bemessenen Frist einen Anwalt benennen sollen, Ihnen anderenfalls das Gericht einen Verteidiger beiordnen wird. Hintergrund der Aufforderung des Gerichts ist, dass es sich bei einem Raub um ein sogenanntes Verbrechen handelt. Die Mindeststrafe beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr. Bei einem Verbrechensvorwurf müssen Sie durch einen Verteidiger vertreten sein.
Die vom Gericht gesetzte Frist sollten Sie ernst nehmen und sich zeitnah an einen von Ihnen gewählten Verteidiger wenden. Das Gericht wird anderenfalls einen Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen, der das Wohlwollen des Gerichts genießt. Dieses Wohlwollen ist nicht gleichzusetzen mit Ihrem Interesse an einer effektiven Verteidigung
Hilfe durch Rechtsanwalt Dietrich
Sie suchen einen engagierten Strafverteidiger, der sich für Ihre Interessen mit Nachdruck einsetzt. Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie mit Rechtsanwalt Dietrich einen unverbindlichen und kostenfreien Besprechungstermin vereinbaren.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
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