Einfache Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung
Sie haben eine Anzeige wegen Köperverletzung erhalten. Die Polizei hat Ihnen deshalb eine Vorladung als Beschuldigter übersandt oder Ihnen wurde bereits eine Anklageschrift zugestellt. Sie wollen nun wissen, was eine Körperverletzung ist und welche Strafe droht beziehungsweise welches Strafmaß bei einer Körperverletzung gilt. Neben einer sogenannten einfachen Körperverletzung gibt es noch die gefährliche Körperverletzung und die schwere Körperverletzung. Was sind die jeweiligen Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung, einer gefährlichen Körperverletzung oder einer schweren Körperverletzung.
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Die Körperverletzung ist eines der häufigsten Delikte im Strafverteidigeralltag. Deshalb gibt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich einige Informationen zu den verschiedenen Körperverletzungsdelikten des Strafgesetzbuchs, den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen sowie der jeweiligen Strafandrohung (Strafmaß).
Die Körperverletzung nach § 223 StGB
Nach § 223 Abs.1 StGB macht sich derjenige, der wissentlich und/oder gewollt eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, einer Körperverletzung strafbar. Diese wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 223 Abs.2 StGB ist es ebenso strafbar, eine solche Tat zu versuchen. Tatobjekt des § 223 StGB ist „eine andere Person“, es muss sich also um einen lebenden Menschen handeln. Daher stellen auch selbst zugefügte Verletzungen keine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar.
Eine körperliche Misshandlung liegt dann vor, wenn das Opfer auf eine Art behandelt wird, die es entweder in seinem körperlichen Wohlbefinden oder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt. Das körperliche Wohlbefinden ist dann beeinträchtigt, wenn das Opfer Schmerzen erleidet, wie zum Beispiel bei einer Ohrfeige. Ausgenommen sind daher Fälle wie ein leichtes Kribbeln oder auch Anspucken, es sei denn, das Anspucken hat körperliche Auswirkung wie schwere Übelkeit oder auch Erbrechen.
Die körperliche Unversehrtheit ist dann beeinträchtigt, wenn jemand eine Verletzung am Körper des Opfers verursacht. Ein klassischer Fall hierfür wäre eine Beule. Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, dass das Opfer auch Schmerz empfindet, weswegen zum Beispiel auch das Abschneiden von Haaren eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darstellt. Aber auch hier werden unerhebliche Bagatellfälle ausgenommen, sodass das Zufügen ganz kleiner Kratzer keine Körperverletzung darstellt.
Eine Gesundheitsschädigung liegt dann vor, wenn bei dem Opfer ein krankhafter Zustand herbeigeführt oder gesteigert wird. Das ist beispielsweise der Fall bei einer Ansteckung mit einer Krankheit oder bei der Verursachung von Knochenbrüchen. Ebenso ist aber auch die Verursachung von Vergiftungen oder Rauschzuständen erfasst. Aber auch hier muss der krankhafte Zustand eine gewisse Intensität erreichen, weswegen zum Beispiel die Ansteckung mit einem leichten Schnupfen oder das Verabreichen unerheblich kleiner Mengen Alkohol nicht darunter fallen.
Sehr häufig vertritt Rechtsanwalt Dietrich Mandanten, die sich auf Notwehr berufen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen der Notwehr gem. § 32 StGB ist die Körperverletzung oder die Tötung nicht mehr rechtswidrig. Auf unserer Informationsseite zur Notwehr erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich die Voraussetzungen der Notwehr.
Grundsätzlich kann das Opfer in die Körperverletzung einwilligen, sich also mit der Körperverletzung einverstanden erklären. Daher machen sich Ärzte oder Tätowierer auch nicht nach § 223 StGB strafbar, wenn der Verletzte zuvor der Heilbehandlung oder dem Tätowieren zustimmt. Allerdings kann man sich gemäß § 228 StGB auch trotz einer vorherigen Einwilligung des Opfers einer Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB strafbar machen, nämlich dann, wenn die Körperverletzungshandlung gegen die guten Sitten verstößt. Eine solche sittenwidrige Körper-verletzung liegt in der Regel dann vor, wenn eine konkrete Todesgefahr für den Einwilligenden besteht.
Regelmäßig wird eine Körperverletzung gemäß § 230 Abs.1 S.1 StGB nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt, es also auf einer Bestrafung besteht. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft eine Körperverletzung auch ohne vorliegenden Strafantrag verfolgen, wenn sie der Meinung ist, dass ein besonderes öffentliches Interesse dies gebietet. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt in Regel vor, wenn der Beschuldigte schon mehrfach wegen anderer ähnlicher Straftaten verurteilt worden oder besonders brutal vorgegangen ist. Die Staatsanwalt verfolgt Körperverletzungen in der Regel auch dann ohne vorliegenden Strafantrag, wenn es dem Opfer wegen eines Näheverhältnisses zum Beschuldigten nicht zugemutet werden kann, selbst einen Strafantrag zu stellen.
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
Die sogenannte gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB gesetzlich geregelt. Hiernach wird jemand im Vergleich zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB höher bestraft, weil die Art und Weise, wie die Körperverletzung begangen wird, als besonders gefährlich anzusehen ist. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug vor.
In § 224 StGB sind fünf Varianten der Tatbegehung geregelt, denen eine besondere Gefährlichkeit für das Opfer zugeschrieben wird.
Die erste Variante in § 224 Abs.1 Nr.1 StGB ist die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gefährlichen Stoffen. Gift ist dabei nur ein besonders hervorgehobener Unterfall der gefährlichen Stoffe. Andere gefährliche Stoffe wirken vor allem mechanisch, wie zerstoßenes Glas, oder thermisch, wie kochendes Wasser, im und am Körper des Opfers. Allerdings werden auch besonders gefährliche Krankheitserreger, wie das HI-Virus in dieser Kategorie erfasst. Aber auch hier gilt der Satz: „Die Dosis macht das Gift!“ Das heißt, dass die konkrete Dosierung des Giftes oder des gefährlichen Stoffes geeignet sein muss, erhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen, und nicht bloß leichte Übelkeit oder vorübergehendes Unwohlsein.
Die zweite im Strafgesetz geregelte Kategorie der gefährlichen Körperverletzung ist die Tatbegehung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug. Waffen sind dabei solche Gegenstände, die schon aufgrund ihre Konstruktion als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet werden, wie Pistolen, Schwerter oder auch eine Armbrust. Gefährliche Werkzeuge sind dagegen Gegenstände, die eigentlich für andere Verwendungszwecke gedacht, aber durch ihre tatsächliche Art der Verwendung geeignet sind, das Opfer erheblich zu verletzen. So ist beispielsweise ein Ziegelstein eigentlich ein Baustoff, führt allerdings zu erheblichen Verletzungen, wenn man jemanden damit schlägt. Diese Gegenstände müssen aber beweglich sein. Daher fallen eine Hauswand oder eine Bordsteinkante, gegen die das Opfer gestoßen wird, nicht hierunter. Diese Tatbegehung fällt vielmehr unter die in § 224 Abs.1 Nr.5 StGB geregelte Variante; der Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Diese Variante ist immer dann gegeben, wenn die Begehungsweise der Körperverletzung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer in die Gefahr des Todes zu bringen. Den Kopf des Opfers gegen eine Bordsteinkante zu stoßen, wäre eben ein solcher Fall.
Eine weitere Art der gefährlichen Körperverletzung liegt nach § 224 Abs.1 Nr.3 StGB dann vor, wenn das Opfer hinterlistig überfallen wird. Ein hinterlistiger Überfall liegt immer dann vor, wenn die Absicht, jemanden zu verletzen, planmäßig verschleiert wird, um die Ahnungslosigkeit des Opfers für den Angriff auszunutzen.
Eine der häufigsten Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung ist schließlich die gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB. Dazu müssen mindestens zwei Personen die Körperverletzung gemeinsam begehen. Das heiß aber nicht, dass auch beide zuschlagen oder zutreten müssen. Es reicht schon, wenn nur einer prügelt und der andere ihn dabei geistig unterstützt, in dem er ihn zum Beispiel anfeuert.
Nach § 224 Abs.2 StGB ist es ebenso wie bei der einfachen Körperverletzung auch strafbar, eine gefährliche Körperverletzung zu versuchen.
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB
Anders als bei der schweren Körperverletzung, wird bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB, nicht die Gefährlichkeit der Begehung besonders bestraft, sondern außerordentlich schwerwiegende Folgen der Körperverletzung. Das Gesetz sieht hier einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsentzug vor. Nach § 226 Abs. 2 StGB ist die Mindeststrafe sogar drei Jahre Freiheitsentzug, wenn es bei der Körperverletzung gerade darauf angekommen ist, die besonders schweren Tatfolgen herbeizuführen. Die Fälle, wann eine Tatfolge als besonders schwer anzusehen ist, sind in § 226 Abs.1 StGB abschließend geregelt.
Die erste in § 226 Abs.1 Nr.1 StGB geregelte Kategorie schwerer Tatfolgen ist der Verlust bestimmter Sinnes- oder Körperfunktion. So liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn das Opfer auf einem oder beiden Augen das Augenlicht verliert. Des Weiteren ist auch der Verlust des Gehörs, also der Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen, und des Sprechvermögens, also die Fähigkeit zu artikuliertem Reden, eine schwere Tatfolge. Schließlich fällt auch der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit in diese Kategorie. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Opfer bereits geschlechtsreif ist, so dass auch Kinder hierunter fallen, da sie bereits die Anlagen zur Fortpflanzung in sich tragen.
Die zweite Gruppe der gefährlichen Körperverletzung ist nach § 226 Abs.1 Nr.2 StGB der Verlust oder die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes. Körperglieder sind solche Körperteile, die durch Gelenk mit dem Körper verbunden sind, also Arme, Beine oder Finger. Die Frage, ob es sich um ein wichtiges Glied handelt, hängt sowohl von der objektiven Gesamtfunktion als auch von individuellen Bedürfnissen ab. So ist ein Arm wohl stets ein wichtiges Glied, ein Finger aber nicht unbedingt. So kann der Verlust des kleinen Fingers eine schwere Körperverletzung sein, wenn das Opfer ohnehin nur noch Daumen und kleinen Finger an der Hand hatte. Es wäre aber keine schwere Körperverletzung, wenn das Opfer noch die vier übrigen Finger hat.
Die abschließende Kategorie der schweren Körperverletzung ist in § 226 Abs.1 Nr.3 StGB geregelt. Danach gelten als besondere schwere Tatfolgen der Körperverletzung auch, wenn das Opfer in erheblicher Weise dauerhaft entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Eine Person ist dann dauerhaft erheblich entstellt, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild auf unbestimmte Zeit ästhetisch beeinträchtigt ist. Es scheidet aber dann aus, wenn die Entstellung durch Prothesen oder kosmetische Operationen behoben werden kann. Siechtum liegt dagegen vor, wenn das Opfer aufgrund der Körperverletzung in einen zeitlich nicht absehbaren chronischen Krankheitszustand verfällt, der den ganzen menschlichen Organismus erfasst. Gelähmt ist, wer die Bewegungsfähigkeit eines Körperteils verliert, was sich nachteilig auf die Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers auswirkt. Schließlich macht man sich der schweren Körperverletzung strafbar, wenn die Körperverletzung zu einer Geisteskrankheit oder einer geistigen Behinderung des Opfers führt.
Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB
Tritt durch die Körperverletzung der denkbar schwerwiegendste Taterfolg, nämlich der Tod des Opfers, ein, so kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB in Betracht. Hierfür sieht das Gesetz dann eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vor. Subjekt kommt es darauf an, dass das Opfer lediglich verletzen werden sollte, aber auch vorauszusehen war, dass die Verletzungshandlung einen potentiell tödlichen Ausgang für das Opfer haben könnte. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass der Tod des Opfers unmittelbar aufgrund der Körperverletzung eintritt. Es reicht vielmehr aus, dass die in der Körperverletzungshandlung innewohnende Gefahr zum Tod des Opfers führte. Dazu gehören auch Panik oder Fluchtversuche des Opfers. Springt beispielsweise ein Opfer aus dem Fenster, um sich weiteren Körperverletzungshandlungen zu entziehen, und bricht sich dadurch das Genick, so ist der Tod zuzurechnen und folgerichtig mit einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB rechnen.
Ausgenommen sind lediglich solche Fälle, in denen grob fahrlässiges Verhalten Dritter zum Tod des Opfers führen. Ein Beispiel wäre, dass das leicht verletzte Opfer auf dem Weg ins Krankenhaus stirbt, weil der betrunkene Krankenwagenfahrer einen Autounfall verursacht. Bei leichter oder einfacher Fahrlässigkeit eines Dritten gilt dies nur, wenn dieses Risiko nicht erkennbar war. Dies wird aber sehr eng ausgelegt. So wurde eine Person wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, die einen Hochsitz umstieß, wodurch das Opfers sich eine Knöchelfraktur zuzog und später im Krankenhaus aufgrund eines Behandlungsfehlers an einer Lungenembolie verstarb.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
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