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Drogen Glossar

Das Betäubungsmittelgesetz enthält zahlreiche Tathandlungsalternativen, die zumeist durch ein einzelnes Wort benannt sind und andere auslegungsbedürftige Begriffe. Was die Gerichte jeweils darunter verstehen, soll nachfolgend dargestellt werden.

Abgabe von Drogen

Unter Abgabe versteht man die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt an dem Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten mit der Wirkung, dass dieser frei darüber verfügen kann. Typisches Beispiel ist das Verschenken. Eine Abgabe liegt indes nicht vor, wenn einem Dritten die Droge ausschließlich zum sofortigen Konsum überlassen wird, ohne dass dieser die Möglichkeit hat, die Drogen nach eigener Vorstellung zu einem späteren Zeitpunkt zu verbrauchen oder weiterzugeben.

Anbau von Betäubungsmitteln

Anbau ist das Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen, sofern diese den Betäubungsmitteln der Anlagen I bis III unterfallen. Hierfür genügt lediglich eine Pflanze. Da der Anbau ein Unternehmensdelikt ist, tritt Vollendung bereits ein, wenn der Täter die Samen zu ausgesät hat, dass pflanzliches Wachstum auf dem Boden möglich ist.

Ausfuhr von Drogen

Unter Ausfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Grenze ins Ausland zu verstehen.

Bande

Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Ziel verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

Besitz von Drogen

Unter Besitz versteht man die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über Betäubungsmittel. Unmittelbarer Besitz ist nicht erforderlich. Wegen Besitzes macht sich daher strafbar, wer die Verfügungsgewalt über einen Schlüssel eines Schließfachs ausübt, im welchem sich Drogen befinden.

Durchfuhr von Drogen

Die Durchfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln durch den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, ohne dass der Täter im Hoheitsgebiet der BRD eine tatsächliche Verfügungs- oder Zugangsmöglichkeit hat. Kann der Täter ohne größere Probleme an das Gepäckstück gelangen, in welchem sich die Drogen befinden, liegt keine Durchfuhr, sondern Einfuhr vor.

Eigennütziger Drogenhandel

Eigennutz ist dann zu bejahen, wenn es dem Täter entweder auf die Erzielung eines Gewinnes ankommt oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil hieraus verspricht. Eigennutz liegt bei BtM-Geschäften regelmäßig nicht vor, wenn die Betäubungsmittel zum Selbstkostenpreis oder Einstandspreis abgegeben werden, selbst wenn der Täter aufgrund dieses zusätzlichen Ankaufs Mengenrabatt erhält.

Einfuhr von Drogen

Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die Grenze in das Gebiet der BRD. Die BtM gelten dann als verbracht, wenn sie durch eine wie auch immer geartete Einwirkung eines Menschen über die maßgebliche Grenze geschafft werden (BGHSt 38, 315).

Erwerb von Drogen

Betäubungsmittel sind erworben, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Weg, d. h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat und die Verfügungsgewalt ausüben kann. Ein Erwerb scheidet aus, wenn die Droge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird. Dann bleibt nämlich die Verfügungsmacht beim Übergebenden, für den Empfänger liegt strafloser Konsum vor.

Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen

Die Tathandlung gefährdet dann die Gesundheit mehrerer Menschen, wenn sie einen Zustand herbeiführt, bei dem die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Verschlimmerung einer Krankheit nahe- oder jedenfalls nicht fernliegt, wobei die Gesundheitsschädigung nicht eintreten muss, jedoch ernstlich zu befürchten ist.

Gewerbsmäßiger Drogenhandel

Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Da es allein auf die Absicht ankommt, genügt bereits die Verwirklichung eines einzigen Tatgeschehens.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt. (BGH StV 1997, 589) Der Begriff wird sehr weit ausgelegt und erfasst auch den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck des Weiterverkaufs als auch den Diebstahl von Drogen mit der Absicht, diese an Dritte zu veräußern, zudem das Eintreiben des Kaufpreises und die Aufteilung des Erlöses. Wer jedoch lediglich ein Anwesen anmietet, um eine Cannabis-Plantage anzulegen, und die entsprechenden Gerätschaften herbeischafft und installiert, macht sich noch nicht wegen Handeltreibens strafbar, solange noch keine Samen/Setzlinge an die vorbereitete Fläche herangeschafft worden sind.

Herstellung von Drogen

Herstellung Die Herstellung von Betäubungsmitteln umfasst sechs verschiedene Formen. Dies sind das Gewinnen (Trennen des Betäubungsmittels von den Pflanzen, die es liefert), das Anfertigen (durch chemische Reaktion), das Zubereiten (eines Stoffgemisches), des Be- und Verarbeiten (mechanische und oder chemische Veränderung der Droge), das Reinigen Umwandeln eines Betäubungsmittels in ein anderes Betäubungsmittel. Ob das Betäubungsmittel ein End- oder Zwischenprodukt ist, ist unerheblich.

Leichtfertig

Leichtfertig handelt, wer die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.

Offenbarung

Unter Offenbarung ist zu verstehen, dass der Täter sein Wissen über eine Straftat den Strafverfolgungsbehörden mitteilt.

Sichverschaffen von Drogen

Unter dem Sichverschaffen ist das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu verstehen, ohne dass ein vom Vorbesitzer abgeleiteter Erwerb nachweisbar ist. Es handelt sich folglich um einen Auffangtatbestand, der die Möglichkeiten des illegalen Betäubungsmittelverkehrs, insbesondere den Erwerb durch Straftaten nach dem StGB (z. B. Raub von Betäubungsmitteln).

Veräußern von Betäubungsmitteln

Veräußern ist die Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

Urteile und Entscheidungen zur Seite

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht

Ab wann kann von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gesprochen werden?

Sondierende Gespräche über mögliche Betäubungsmittelgeschäfte stellen lediglich Vorbereitungshandlungen dar.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht

Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der Bundesgerichtshof (5 StR 157/24) hat sich in seinem Beschluss vom 25. April 2024 im Betäubungsmittelstrafrecht bewegt. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Bremen unter anderem wegen der Beihilfe zur Einfuhr mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. In seinem Beschluss stellt er klar, dass die Einfuhrtat beendet ist, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist. Auch die Sicherstellung durch die Polizei führt zur Beendigung der Einfuhrtat, sodass keine (sukzessive) Beteiligung mehr möglich ist. Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall erst nach Sicherstellung des Kokains gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch keine Beihilfe zur Einfuhr der Betäubungsmittel mehr möglich. Die Revision des Angeklagten erzielt damit einen Teilerfolg.

Anwalt für Strafrecht: Vollrausch

Langjähriger Kokainkonsum - Vollrausch

Ein Vollrausch im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB wird dann bedingt vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Täter es bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt und dadurch seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG

Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beschuldigten im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von Beihilfe zum ...

Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beschuldigten im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen.

Referenzen zur Seite

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

03. Dezember 2024: Vorwurf des Erwerbs von Cannabis – Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweises

Die Staatsanwaltschaft Potsdam führte gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, da er per WhatsApp Cannabis erworben haben soll. In dem von der Polizei sichergestellten Chatverlauf soll unser Mandant nach Auffassung der Polizei Betäubungsmittel bestellt haben.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

23. Oktober 2024: Verfahren wegen des Besitzes von Marihuana eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ermittelte gegen unsere Mandantin wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes, da sie gemeinsam mit ihrem Mitbewohner auf dem Balkon Marihuana angebaut haben soll. Bei einer Wohnungsdurchsuchung hatten die Polizeibeamten eine Bong, eine Feinwaage sowie Marihuana aufgefunden.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

15. Oktober 2024: Drogen übers Internet bestellt - Strafverfahren mangels Tatnachweises eingestellt

Eine Kontrolleinheit des Zollamtes hatte bei der Deutschen Post Kontrollen von Postsendungen durchgeführt und im Rahmen dessen ein an unsere Mandantin adressiertes Paket geöffnet und in diesem in einem Plastikbeutel verschweißte Drogen aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Unsere Mandantin wandte sich daher umgehend an Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn mit der Verteidigung in ihrem Fall.
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