Das Betäubungsmittelgesetz enthält zahlreiche Tathandlungsalternativen, die zumeist durch ein einzelnes Wort benannt sind und andere auslegungsbedürftige Begriffe. Was die Gerichte jeweils darunter verstehen, soll nachfolgend dargestellt werden.
- Abgabe von Drogen
- Anbau von Betäubungsmitteln
- Ausfuhr von Drogen
- Bande
- Besitz von Drogen
- Durchfuhr von Drogen
- Eigennütziger Drogenhandel
- Einfuhr von Drogen
- Erwerb von Drogen
- Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen
- Gewerbsmäßiger Drogenhandel
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Herstellung von Drogen
- Leichtfertig
- Offenbarung
- Sichverschaffen von Drogen
- Veräußern von Betäubungsmitteln
- Urteile und Entscheidungen zur Seite
- Referenzen zur Seite
Abgabe von Drogen
Unter Abgabe versteht man die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt an dem Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten mit der Wirkung, dass dieser frei darüber verfügen kann. Typisches Beispiel ist das Verschenken. Eine Abgabe liegt indes nicht vor, wenn einem Dritten die Droge ausschließlich zum sofortigen Konsum überlassen wird, ohne dass dieser die Möglichkeit hat, die Drogen nach eigener Vorstellung zu einem späteren Zeitpunkt zu verbrauchen oder weiterzugeben.
Anbau von Betäubungsmitteln
Anbau ist das Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen, sofern diese den Betäubungsmitteln der Anlagen I bis III unterfallen. Hierfür genügt lediglich eine Pflanze. Da der Anbau ein Unternehmensdelikt ist, tritt Vollendung bereits ein, wenn der Täter die Samen zu ausgesät hat, dass pflanzliches Wachstum auf dem Boden möglich ist.
Ausfuhr von Drogen
Unter Ausfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Grenze ins Ausland zu verstehen.
Bande
Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Ziel verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Besitz von Drogen
Unter Besitz versteht man die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über Betäubungsmittel. Unmittelbarer Besitz ist nicht erforderlich. Wegen Besitzes macht sich daher strafbar, wer die Verfügungsgewalt über einen Schlüssel eines Schließfachs ausübt, im welchem sich Drogen befinden.
Durchfuhr von Drogen
Die Durchfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln durch den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, ohne dass der Täter im Hoheitsgebiet der BRD eine tatsächliche Verfügungs- oder Zugangsmöglichkeit hat. Kann der Täter ohne größere Probleme an das Gepäckstück gelangen, in welchem sich die Drogen befinden, liegt keine Durchfuhr, sondern Einfuhr vor.
Eigennütziger Drogenhandel
Eigennutz ist dann zu bejahen, wenn es dem Täter entweder auf die Erzielung eines Gewinnes ankommt oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil hieraus verspricht. Eigennutz liegt bei BtM-Geschäften regelmäßig nicht vor, wenn die Betäubungsmittel zum Selbstkostenpreis oder Einstandspreis abgegeben werden, selbst wenn der Täter aufgrund dieses zusätzlichen Ankaufs Mengenrabatt erhält.
Einfuhr von Drogen
Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die Grenze in das Gebiet der BRD. Die BtM gelten dann als verbracht, wenn sie durch eine wie auch immer geartete Einwirkung eines Menschen über die maßgebliche Grenze geschafft werden (BGHSt 38, 315).
Erwerb von Drogen
Betäubungsmittel sind erworben, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Weg, d. h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat und die Verfügungsgewalt ausüben kann. Ein Erwerb scheidet aus, wenn die Droge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird. Dann bleibt nämlich die Verfügungsmacht beim Übergebenden, für den Empfänger liegt strafloser Konsum vor.
Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen
Die Tathandlung gefährdet dann die Gesundheit mehrerer Menschen, wenn sie einen Zustand herbeiführt, bei dem die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Verschlimmerung einer Krankheit nahe- oder jedenfalls nicht fernliegt, wobei die Gesundheitsschädigung nicht eintreten muss, jedoch ernstlich zu befürchten ist.
Gewerbsmäßiger Drogenhandel
Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Da es allein auf die Absicht ankommt, genügt bereits die Verwirklichung eines einzigen Tatgeschehens.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt. (BGH StV 1997, 589) Der Begriff wird sehr weit ausgelegt und erfasst auch den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck des Weiterverkaufs als auch den Diebstahl von Drogen mit der Absicht, diese an Dritte zu veräußern, zudem das Eintreiben des Kaufpreises und die Aufteilung des Erlöses. Wer jedoch lediglich ein Anwesen anmietet, um eine Cannabis-Plantage anzulegen, und die entsprechenden Gerätschaften herbeischafft und installiert, macht sich noch nicht wegen Handeltreibens strafbar, solange noch keine Samen/Setzlinge an die vorbereitete Fläche herangeschafft worden sind.
Herstellung von Drogen
Herstellung Die Herstellung von Betäubungsmitteln umfasst sechs verschiedene Formen. Dies sind das Gewinnen (Trennen des Betäubungsmittels von den Pflanzen, die es liefert), das Anfertigen (durch chemische Reaktion), das Zubereiten (eines Stoffgemisches), des Be- und Verarbeiten (mechanische und oder chemische Veränderung der Droge), das Reinigen Umwandeln eines Betäubungsmittels in ein anderes Betäubungsmittel. Ob das Betäubungsmittel ein End- oder Zwischenprodukt ist, ist unerheblich.
Leichtfertig
Leichtfertig handelt, wer die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.
Offenbarung
Unter Offenbarung ist zu verstehen, dass der Täter sein Wissen über eine Straftat den Strafverfolgungsbehörden mitteilt.
Sichverschaffen von Drogen
Unter dem Sichverschaffen ist das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu verstehen, ohne dass ein vom Vorbesitzer abgeleiteter Erwerb nachweisbar ist. Es handelt sich folglich um einen Auffangtatbestand, der die Möglichkeiten des illegalen Betäubungsmittelverkehrs, insbesondere den Erwerb durch Straftaten nach dem StGB (z. B. Raub von Betäubungsmitteln).
Veräußern von Betäubungsmitteln
Veräußern ist die Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg