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Verstoß gegen das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Der Missbrauch von Suchtmitteln hat nach Auffassung des Gesetzgebers erhebliche negative Folgen.

Aus diesem Grund versucht der Gesetzgeber, den Zugang zu Betäubungsmitteln durch strafrechtliche Repression zu erschweren und durch Therapieangebote präventiv Einfluss zu nehmen.

Im Zentrum des gesetzgeberischen Wirkens steht dabei das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, das empfindliche Strafen für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, In den Verkehr bringen, Erwerb oder Verschaffen von bzw. mit Betäubungsmitteln vorsieht. Vom reinen Konsum abgesehen sind alle denkbaren Möglichkeiten des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt.

Die Strafandrohung kann sich sogar noch weiter erhöhen, wenn erschwerende Umstände wie zum Beispiel die Abgabe an Jugendliche, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), das Agieren in einer Bande, Gewerbsmäßigkeit oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre) hinzukommen.

Liegen mehrere dieser erschwerenden Umstände kombiniert vor oder wird im Zeitpunkt des Handeltreibens eine Schusswaffe bei sich geführt, steigt die Straferwartung auf eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren.

All dies gebietet es, einen im Drogenstrafrecht versierten Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, ist seit Jahren erfolgreich auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts tätig. Die wichtigsten, immer wiederkehrenden Fragen können nachfolgend beantwortet werden. Dies kann freilich ein individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Sollten Sie also die Hilfe eines im Drogenstrafrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen wollen, können Sie gern unter 030 / 609 857 413 einen Termin in der Strafrechtskanzlei Dietrich ausmachen – in der Regel bereits am gleichen Tag.

Auf diesen Seiten sollen die wichtigsten Prinzipien des Betäubungsmittelstrafrechts dargestellt werden. Sollten einzelne Begriffe unklar bleiben, hilft eventuell ein Blick ins eigens angelegte Glossar.

Was sind Betäubungsmittel im Sinne des BtmG?

Betäubungsmittel sind Stoffe, die wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkungen wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung solcher Betäubungsmittel dienen (BVerfG StV 1997, 405)

Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind gemäß § 1 Abs. 1 nur die in den Anlagen I-III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Solange eine Stoff nicht in diese Kataloge aufgenommen worden ist, kann er weder verwaltungs- noch strafrechtlich als Betäubungsmittel behandelt werden. Das gilt sogar dann, wenn ein Stoff psychotrope Wirkung zeitigt und abhängig machen kann.

In Anlage I finden sich die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, denen keine wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommen soll. Die meisten bekannten Suchgifte, wie z. B. Marihuana, Haschisch, Heroin, Mescalin oder LSD, zählen dazu

In Anlage II sind die verkehrsfähigen, jedoch nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet

Anlage III enthält schließlich verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, darunter die wichtigsten barbiturathaltigen Schlafmittel, zudem Tranquilizer (z. B. Diazepam) und Suchtgifte wie Opium, Kokain und Morphin

Der Anteil der einzelnen Betäubungsmitteln ist sehr unterschiedlich. Während die Bedeutung von Heroin und Kokain zurückgeht, sind deutliche Anstiege bei Amphetamien und Crystal, Haschisch und Kräutermischungen zu verzeichne

Die häufigsten Drogen in Deutschland

Zu den in Deutschland am häufigsten konsumierten Drogen zählen:

Welche Strafe droht bei Verstoß gegen das BtmG?

Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und ihre Rechtsfolgen sind in den §§ 29 ff BtMG geregelt. Es gibt hierbei unzählige Tathandlungsalternativen, relevant sind insbesondere die Grunddelikte nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sowie die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30 sowie 30a BtMG. Die jeweilige Strafe hängt davon ab, unter welche Norm das zugrundliegende Verhalten fällt. Allen gemein ist jedoch, dass die Strafandrohung für alle Taten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verhältnismäßig hoch ist.

Die Grunddelikte des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellen zahlreiche Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Hierzu zählen:

  • das Handeltreiben mit Drogen
  • die Ausfuhr von Drogen
  • die Veräußerung von Drogen
  • die Abgabe von Drogen
  • das Inverkehrbringen von Drogen
  • die Einfuhr von Drogen
  • die Herstellung von Drogen
  • der Anbau von Drogen
  • der Erwerb von Drogen sowie
  • das Verschaffen von Drogen in sonstiger Weise.

Die Grunddelikte sind sämtlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Die Verbrechenstatbestände des § 29a BtMG sind mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Dies bedeutet zum einen, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausgeurteilt werden kann und zum anderen, dass theoretisch eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich ist.

Unter § 29a BtMG fallen die Abgabe von Rauschgift an Personen unter 18 Jahre sowie der Handel und sonstige Umgang mit BtM in „nicht geringer Menge.“.

Was unter einer „nicht geringen Menge“ zu verstehen ist, ist umstritten. Klar dürfte sein, dass eine „nicht geringe Menge“ nicht bereits beginnt, wenn eine „geringe Menge“ überschritten ist. Zwischen „nicht geringer Menge“ und „geringe Menge.

Die Tatbestände des § 30 BtMG sehen bereits Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Darunter fallen Straftaten von Bandenmitgliedern im Zusammenhang mit BtM, die gewerbsmäßige Abgabe von Drogen an Jugendliche, die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes eines Menschen durch Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von Betäubungsmitteln sowie, praktisch am bedeutsamsten, die Einfuhr von Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“.

Die höchste Straferwartung haben schließlich die Tatbestände des § 30a BtMG. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird danach bestraft, wer einen Jugendlichen zum Umgang (u. a. Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung) mit Drogen bestimmt oder wer beim Umgang – praktisch am bedeutsamsten ist hier das Handeltreiben – mit BtM in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder einen sonstigen zur Verletzung von Personen geeigneten Gegenstand mit sich führt.

Kombinationen von besonders gefährlichen Tatmodalitäten aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr) mit 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (nicht geringe Menge) und § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Bande) fallen ebenfalls unter den Verbrechenstatbestand des § 30a BtMG und sind ebenfalls mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Strafe auch zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden („Therapie statt Strafe“).

Für drogenabhängige Straftäter finden sich im siebenten Abschnitt des BtMG (§§ 35 ff. BtMG) Regelungen, die es der Staatsanwaltschaft unter Mitwirkung der Gerichte auf Antrag des Beschuldigten, Angeklagten bzw. Verurteilten ermöglichen, statt Strafe eine Therapie zuzulassen.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass von der zu verbüßenden oder zu erwartenden Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr als 2 Jahre „offen“ sind. Zudem muss die Tat bzw. der überwiegende Teil der Taten, aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Dies öffnet die §§ 35 ff. BtMG auch für Taten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität, gemeinhin aus dem allgemeinen Strafrecht (u. a. Raub oder Diebstahl).

Dies muss sich aus dem Urteil ergeben. Über diese Hürde stolpern häufig auch anwaltlich vertretene Verurteilte. Aufgrund mangelnder Kenntnis über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG gibt der Rechtsanwalt keine diesbezügliche Erklärung ab. Fehlt eine Angabe im Urteil, ist die Zurückstellung der Strafe regelmäßig unmöglich. Deshalb sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen, welcher Erfahrungen im Betäubungsmittelstrafrecht hat.

Gem. § 37 BtMG kann von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG unterzieht. Um zu verhindern, dass die Therapie später von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nicht anerkannt wird, sollte das Verfahren durch einen Rechtsanwalt begleitet werden. Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt kennt zunächst die Angebote der Therapieeinrichtungen. Darüber hinaus kann er bereits im Vorfeld Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen, um zu erfragen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 37 BtMG vorläufig einstellen würde.

Die Entscheidung für Therapie statt Strafe kann grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium getroffen werden, d. h. auch noch vor Erhebung der öffentlichen Klage. Üblich ist jedoch ein Antrag nach § 35 BtMG in der Strafvollstreckung.

Droht Untersuchungshaft bei Verstoß gegen das BtmG?

Im Betäubungsmittelstrafrecht wird sehr häufig Untersuchungshaft angeordnet. Die Ermittlungsrichter nehmen aufgrund der hohen Straferwartung regelmäßig Fluchtgefahr an. In diesem frühen Stadium des Strafverfahrens haben Strafverteidiger besonders gute Möglichkeiten, auf den Gang des Verfahrens einzuwirken. Sollte ein Angehöriger verhaftet worden sein, sollten Sie sich unmittelbar mit einem fähigen Strafverteidiger in Verbindung setzen.

Die Untersuchungshaft ist für Ihren Angehörigen ohnehin überaus belastend. Zudem wird die Polizei versuchen, dies zuungunsten Ihres Angehörigen auszunutzen und Ihren Angehörigen zu einer Aussage zu bewegen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden. Daher ist es wichtig, dass Ihr Angehöriger nach der Verhaftung schnell von einem versierten Strafverteidiger unterstützt wird, auch und gerade zur Nachtzeit. Die Strafrechtskanzlei Dietrich erreichen Sie in solch einem Fall unter 0163 / 9133 940.

Weitere allgemeine Hinweise zum Verhalten bei Verhaftung und Untersuchungshaft haben wir hier hier publiziert.

Die geringe Menge und die nicht geringe Menge

Das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ steht häufig im Zentrum des Verfahrens. Das liegt daran, dass gemäß § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG auch dann ein Verbrechen gegeben ist (Mindeststrafe nicht unter einem Jahr), wenn der Täter BtM in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit ihnen Handel treibt. Maßgeblich für die Bestimmung der nicht geringen Menge ist stets der Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels.

Der Bundesgerichtshof hat die nachfolgenden Grenzwerte festgelegt:

  • das Amphetamin: 10,0 g Amphetaminbase
  • Benzodiazepine (z. B. Diazepam): 2,4 g
  • Buprenorphin: 450 mg Buprenorphin Hydrochlorid
  • Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol
  • Codein: 15 g Codeinphosphat
  • Ecstasy: 30,0 g MDE-Base oder 35,0 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30,0 g MDMA-Base
  • Gamma-Hydroxybuttersäure 200 Gramm Natrium – γ – Hydroxy – Buterat
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Khat: 30 g Cathinon
  • Kokain: 5,0 g Kokainhydrochlorid
  • Methadon: 3 g Methadon Hydrochlorid
  • Methamphetamin (Crystal Speed): 5,0 g Metamphetaminbase
  • Opium: 6 g Morphin Hydrochlorid
  • Psylocybin: 1,2 g Psilocin oder 1,7 g Psylocibin
  • Synthetisches Cannabinoid (JWH-018): 1,75 g

Ebenso relevant ist es in vielen Fällen, ob die Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Vorladung als Beschuldigter – Brauche ich einen Verteidiger?

Diese Frage lässt sich im Betäubungsmittelstrafrecht leicht beantworten: Unbedingt.

Werden Sie eines Verbrechens beschuldigt (§§ 29a, 30, 30a BtMG) liegt ein Fall der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. Das Gericht muss Ihnen einen Verteidiger bestellen, gemeinhin als „Pflichtverteidiger“ bekannt. Sie können und sollten sich „Ihren“ Pflichtverteidiger selbst wählen. Die Gebühren Ihres Verteidigers übernimmt im Rahmen einer notwendigen Verteidigung zunächst der Staat, sodass Ihnen zunächst in der Regel keine Kosten entstehen.

Aber auch wenn es „nur“ um Taten nach § 29 BtMG geht, sollten Sie einen im Betäubungsmittelstrafrecht versierten Strafverteidiger mit ihrer Verteidigung beauftragen. Im Drogenstrafrecht stehen stets Freiheitsstrafen im Raum. Zudem hat nur ein Verteidiger die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und ist in der Lage, auf drogenstrafrechtsspezifische Einstellungsmöglichkeiten wie z. B. ein Absehen von Strafe gemäß § 31a BtMG oder eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) hinzuwirken.

Eine kluge, Ihrem speziellen Fall angemessene und von einem Fachanwalt für Strafrecht ausgearbeitete Verteidigungsstrategie nach Aktenlektüre ist angesichts der immensen und irreversiblen Folgen einer Verurteilung in jedem Fall ihr Geld wert.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

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