Sie sind beim Diebstahl mit einem anderen geschnappt wurden und wurden bei der Polizei angezeigt? Oder Sie haben bereits eine Vorladung als Beschuldigter wegen Bandendiebstahls erhalten?
Sie interessiert nun, was eine Bande ist, wann man sich wegen Bandendiebstahls strafbar gemacht hat und welche Strafe oder Strafmaß bei einem Bandendiebstahl in Betracht kommt.
- Wann liegt ein Bandendiebstahl vor?
- Was ist eine Bande?
- Welche Personenanzahl ist erforderlich, dass man von einer Bande sprechen kann?
- Was ist, wenn ein „Bandenfremder“ die Sache wegnimmt?
- Mein 13-jähriger Bruder „steht Schmiere“. Kann er Bandenmitglied sein?
- Ich kenne denjenigen, der Schmiere steht gar nicht, trotzdem Bande?
- Welche Strafe droht beim Bandendiebstahl?
- Welche Strafverschärfungen und Strafmilderungen gibt es beim Bandendiebstahl?
- Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?
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Wann liegt ein Bandendiebstahl vor?
Nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer einen Diebstahl als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Der Strafrahmen beim Bandendiebstahl ist gegenüber dem einfachen Diebstahl deutlich erhöht, weil von einer Bande nach Auffassung des Gesetzgebers regelmäßig eine höhere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit aufgrund der Gruppendynamik und der Arbeitsteilung ausgeht.
Um wegen Bandendiebstahls bestraft zu werden, muss zunächst eine Bande vorliegen. Mindestens zwei Bandenmitglieder müssen dann den Diebstahl begehen.
Weiterhin müssen alle Voraussetzungen des einfachen Diebstahls gem. § 242 StGB vorliegen, also die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht.
Was ist eine Bande?
Bande ist die auf einer Vereinbarung beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden hat.
Es reicht dabei nicht, wenn nur eine einzelne Tat geplant war oder nur eine Gelegenheit ausgenutzt werden sollte. Wenn man also mit Freunden beim Einkauf spontan beschließt, etwas aus dem Geschäft „mitgehen zu lassen“, liegt in der Regel keine Bande vor. Es reicht auch nicht aus, wenn die Taten nur für einen kurzen Zeitraum geplant waren, sondern es muss die Absicht bestanden haben, Diebstähle oder Raubtaten über einen gewissen Zeitraum zu begehen. Nicht erforderlich ist eine feste Organisation oder Hierarchie innerhalb der Bande.
Welche Personenanzahl ist erforderlich, dass man von einer Bande sprechen kann?
Es ist anerkannt, dass eine Bande aus mindestens drei Personen bestehen muss. Dabei reicht es aus, wenn ein Beteiligter nur Gehilfe ist oder ihm zumindest die Rolle eines Gehilfen zugedacht ist. Gehilfe ist, wer zwar mit Wissen und Wollen dem Haupttäter hilft, auf den Tatverlauf aber keinen Einfluss ausüben kann.
Wenn ein Beteiligter regelmäßig lediglich die Tragetasche für den Wegtransport der Beute besorgt, bei der jeweiligen Tat sonst aber nicht mitwirkt, ist er in der Regel nur Gehilfe.
Gehilfe eines Bandendiebstahls kann regelmäßig auch der Beteiligte sein, der lediglich Schmiere steht. Wenn geplant ist, zukünftig mehrere derartige Diebstahlstaten zu begehen, kommt ein Bandendiebstahl in Betracht.
Ein Bandendiebstahl kann aber ausscheiden, wenn durch den „Dritten“ lediglich gänzlich untergeordnete Beiträge erbracht werden Ein gänzlich untergeordneter Tatbeitrag wäre zum Beispiel das Betanken des Autos, mit dem am nächsten Tag zum Tatort gefahren werden soll.
Wer für eine Bande Hehlerei gem. § 259 StGB betreibt, also das Diebesgut weiterveräußert, ist kein Bandenmitglied. Wenn zum Beispiel zwei Personen regelmäßig gemeinsam Diebstähle begehen und ein Dritter veräußert die Sachen dann selbständig weiter, liegt in der Regel keine Bande vor. Der Weiterveräußernde ist kein Bandenmitglied, weil er erst nach Abschluss der Diebstahlstaten tätig wird.
Nach der Rechtsprechung müssen mindestens zwei Mitglieder der Bande zusammenwirken. Wie konkret sie zusammenwirken müssen, wird in der Rechtsprechung nicht übereinstimmend bewertet.
Was ist, wenn ein „Bandenfremder“ die Sache wegnimmt?
Nach der Ansicht mancher Gerichte reicht es für einen Bandendiebstahl aus, wenn die Wegnahme selbst von einem Nichtmitglied der Bande begangen wird. Wenn zum Beispiel drei Hintermänner, die eine Bande bilden, immer wieder verschiedene andere als „Bandenfremde“ etwas wegnehmen lassen. Etwa, weil sie einen Laden kennen, in dem sich besonders leicht etwas stehlen lässt. Um nicht aufzufallen, senden Sie immer wieder andere, neue Diebe. Die Wegnehmenden selbst haben sich nicht wegen der fortgesetzten Begehung von Diebstählen mit den 3 Hintermännern verbunden. Dieses Nichtmitglied der Bande kann nicht wegen Bandendiebstahls, sondern nur wegen einfachen Diebstahls bestraft werden. Die drei Hintermänner bilden aber gegebenenfalls sehr wohl eine Bande und können sich wegen Bandendiebstahls strafbar gemacht haben, wenn der Diebstahl den anderen Bandenmitgliedern zurechenbar sein.
Mein 13-jähriger Bruder „steht Schmiere“. Kann er Bandenmitglied sein?
Für die Annahme eines Bandendiebstahls ist nicht erforderlich, dass alle Bandenmitglieder strafmündig sind. Es reicht aus, wenn Bandenmitglieder noch nicht das 14-Lebensjahr vollendet haben. Auch wenn das Kind sich noch nicht strafbar gemacht hat, können die anderen Mitglieder der Bande wegen Bandendiebstahls bestraft werden.
Ich kenne denjenigen, der Schmiere steht gar nicht, trotzdem Bande?
Die Bandenmitglieder müssen sich nicht unbedingt persönlich, etwa mit Namen kennen. Es reicht, wenn nur einer von zwei Bandenmitgliedern den dritten Beteiligten kennt. Es muss sich nur jeder der drei mit mindestens zwei anderen Personen verbinden wollen, um zukünftig gemeinsam Raub- oder Diebstahlstaten zu begehen.
Wer beim Diebstahl hilft, ohne von der Bande Kenntnis zu haben, ist kein Bandenmitglied und macht sich dann in der Regel nicht des Bandendiebstahls strafbar. Ebenso entfällt der Vorsatz und damit in aller Regel die Strafbarkeit, wenn man vom Diebstahl selber nichts gewusst hat.
Alle Beteiligten müssen in Bezug auf die entwendete Sache Zueignungsabsicht haben.
Welche Strafe droht beim Bandendiebstahl?
Die Mindeststrafe beim Bandendiebstahl beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen erstreckt sich auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Welche Strafe das Gericht konkret verhängt, hängt insbesondere von der Schwere der Schuld, den Vorstrafen, einem eventuellen Geständnis des Beschuldigten und dem Wert der gestohlenen Sache ab. Hier ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers anzuraten. Dieser kann immer noch, auch im Fall einer Verurteilung, auf eine mildere Strafe hinwirken.
Wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist, das heißt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Die Strafen des Jugendstrafrechts sind in der Regel milder und facettenreicher als im Erwachsenenstrafrecht.
Welche Strafverschärfungen und Strafmilderungen gibt es beim Bandendiebstahl?
Eine Strafschärfung ist der schwere Bandendiebstahl gem. § 244a Abs. 1 StGB. Als Sanktion sieht der schwere Bandendiebstahl Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Ein schwerer Bandendiebstahl liegt vor, wenn neben dem Bandendiebstahl die Voraussetzungen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall vorliegen. Typische Beispiele sind der Einbruchsdiebstahl oder wenn man gewerbsmäßig stiehlt. Gewerbsmäßig stiehlt man, wenn man sich durch die Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
Ebenso kann man wegen schweren Bandendiebstahls bestraft werden, wenn man eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Diebstahl bei sich führt. Schließlich macht man sich des schweren Bandendiebstahls auch strafbar, wenn man zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht.
Eine Strafmilderung sieht § 244 Absatz 3 StGB vor. In einem solchen minder schweren Fall des Bandendiebstahls kann Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Täter. So kann der Richter, wenn der Wert der gestohlenen Sache gering ist oder die Tat nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweist, auf einen minder schweren Fall erkennen. Hier ist der Beistand eines Strafverteidigers dringend anzuraten, der entsprechend entlastende Umstände vortragen kann.
Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?
Wenn Sie bereits eine Vorladung vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft haben oder Ihnen bereits eine Anklageschrift zugestellt wurde, sollten Sie vorerst keine Angaben zur Sache machen. Vielmehr sollten Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht nehmen. Damit kann er die Beweislage abschätzen und so die beste Verteidigungsstrategie wählen.
Rechtsanwalt Dietrich hat eine jahrelange Erfahrung im Strafrecht. Er tritt deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie mit Rechtsanwalt Dietrich einen unverbindlichen Besprechungstermin vereinbaren.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg