Viele Autofahrer kennen das: Man sitzt mit Freunden oder Kollegen gemütlich zusammen, trinkt etwas Alkohol und fährt danach Auto. Spätestens in dem Moment, in dem man von der Polizei herausgewunken wird, fragt man sich, ob man nicht vielleicht ein wenig zu viel Alkohol getrunken hat.
Alkohol am Steuer oder der Konsum von Drogen kann zu erheblichen Problemen führen.
In diesem Fall droht einem Fahrzeugführer insbesondre nicht nur ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern auch ab bestimmten Promillegrenzen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.
Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen die Voraussetzungen und die Strafen einer Trunkenheit im Verkehr.
Insbesondere beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich:
- Was bedeutet Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB?
- Was sind Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB?
- Wann führt man das Fahrzeug im Verkehr?
- Wann ist man fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB?
- Fahren unter Alkohol – ab welcher Promillegrenze bin ich absolut fahruntüchtig?
- Was ist die relative Fahruntüchtigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt?
- Was ist der Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr?
- Wie wird die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB bestraft – was ist das Strafmaß?
- Droht mir ein Verlust des Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt?
- Wie lange verliere ich meinen Führerschein – Was ist eine Sperrfrist?
- Ich bin Fahrrad gefahren – kann ich trotzdem eine Sperre erhalten?
- Gibt es einen Führerscheinentzug bereits im Ermittlungsverfahren?
- Kann ich ein Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt erhalten?
- Brauche ich die Hilfe durch einen Rechtsanwalt?
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Was bedeutet Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB?
Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs.1 u. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Was sind Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB?
Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB sind alle Beförderungsmittel, die dem Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr dienen. Dabei kann es sich sowohl um motorisierte Fahrzeuge wie Autos, Motorräder, Züge, Motorboote oder Flugzeuge, als auch um Fahrzeuge, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden, handeln. Daher fallen auch Fahrräder, Segelboote, Segelflugzeuge und sogar Rollstühle unter den Begriff des Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB.
Wann führt man das Fahrzeug im Verkehr?
Das Fahrzeug muss im Verkehr geführt werden. Ein Fahrzeug wird im Sinne des § 316 StGB geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung gelenkt wird. Einfach ausgedrückt wird ein Fahrzeug geführt, wenn sich dessen Räder drehen und sich das Fahrzeug bewegt.
Daher wird beispielsweise ein Auto noch nicht geführt, wenn lediglich der Motor gestartet wurde, es aber noch zu keiner Fortbewegung des Autos kam. Ebenso wenig wird ein Auto geführt, wenn es im Schlamm festgefahren ist, auch wenn der Fahrer aufs Gas tritt. Dabei drehen sich zwar die Antriebsräder, es kommt aber zu keiner Fortbewegung. Auf der anderen Seite wird ein Auto aber geführt, wenn man es im Leerlauf einen Hang herabrollen lässt. Es kommt somit bei motorisierten Fahrzeugen keineswegs darauf an, dass der Motor läuft.
Das bloße Führen eines Fahrzeugs reicht aber noch nicht aus. Dies muss im Straßenverkehr geschehen.
Das ist dann der Fall, wenn die Verkehrsfläche, auf der das Fahrzeug geführt wird, für die Nutzung durch die Öffentlichkeit freigegeben ist. Darunter fallen öffentliche Straßen und Parkplätze, aber auch durch Private betriebene Parkhäuser, wenn der Zugang allgemein freigegeben ist. Fehlt es an der allgemeinen Zugänglichkeit, beispielsweise bei Parkhäusern außerhalb der Öffnungszeiten oder bei Parkplätzen, die durch besondere Schutzvorrichtungen wie Poller für die Allgemeinheit gesperrt sind, ist ein Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Sinne des § 316 StGB dort nicht möglich.
Wann ist man fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB?
Der Tatbestand des § 316 StGB verlangt zudem, dass der Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei geht es aber nicht darum, dass der Fahrer überhaupt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, sondern um die Frage, ob der Fahrer das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr sicher führen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Fahrer nicht mehr die durchschnittlichen Anforderung des Verkehrs meistern kann. Dies schließt auch die Fähigkeit, auf schwierige Verkehrssituationen angemessen reagieren zu können, mit ein.
Die Fahruntüchtigkeit muss auf dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel beruhen. Andere berauschende Mittel sind klassische Drogen wie Kokain oder Cannabis, aber auch Medikamente.
Fahren unter Alkohol – ab welcher Promillegrenze bin ich absolut fahruntüchtig?
In der praktischen Anwendung des § 316 StGB wird zwischen der sogenannten „absoluten Fahruntüchtigkeit“ und der „relativen Fahruntüchtigkeit“ unterschieden.
Die absolute Fahruntüchtigkeit spielt nur im Rahmen des Genusses alkoholischer Getränke eine Rolle. Demnach gilt ein Autofahrer als unwiderlegbar fahruntüchtig, wenn er zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille hatte. Bei Fahrradfahrern liegt dieser absolute Grenzwert bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille, bei Bootsführen bei 2,0 Promille.
Ab der jeweiligen Promillegrenze wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig gewesen ist. Man kann sich somit nicht mit dem Einwand verteidigen, dass man gewohnt sei, mit erheblichen Promillewerten ein Fahrzeug zu führen.
Was ist die relative Fahruntüchtigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt?
Die relative Fahruntüchtigkeit und damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr kommt in Betracht, wenn die Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber mindestens 0,3 Promille beträgt, oder der Fahrer andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Die relative Fahruntüchtigkeit allein reicht nicht für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB aus. Diese ist erst dann gegeben, wenn der Fahrer zusätzlich rauschbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr sind das Fahren von Schlangenlinien oder das Schneiden von Kurven. Aber auch bei Dunkelheit ohne Licht zu fahren, wird als rauschbedingte Ausfallerscheinung angesehen.
Was ist der Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr?
Ist dem Fahrzeugführer bei Fahrtantritt bewusst, dass er fahruntüchtig ist, und er fährt trotzdem, so handelt er vorsätzlich und macht sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar.
Hält sich der Fahrer bei Fahrtantritt allerdings irrigerweise für fahrtüchtig, obwohl er dies tatsächlich nicht mehr ist, so handelt er fahrlässig und macht sich nach § 316 Abs.2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar.
Wie wird die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB bestraft – was ist das Strafmaß?
Für Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs.1 und 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die konkrete Höhe der Strafe richtet sich insbesondere danach, ob bereits Verkehrsverstöße in der Vergangenheit begangen wurden, wie hoch der Promillewert war und ob die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr wird regelmäßig härter bestraft.
Droht mir ein Verlust des Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt?
Außerdem muss man als Autofahrer bei einer Verurteilung nach § 316 StGB in der Regel damit rechnen, dass zusätzlich auch die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs.2 Nr.2 StGB entzogen wird, wenn sich aus den Umständen der Tat ergibt, dass der Verurteilte nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies wird bei einer Verurteilung nach § 316 StGB in der Regel angenommen.
Um diese Annahme zu widerlegen, müssen besondere Umstände hierfür vorliegen. Solche Umstände sind beispielsweise gegeben, wenn der Verurteilte vor der Tat keinerlei Erfahrung mit der Wirkung von Alkoholika hatte, sodass es ihm nicht möglich war, deren Wirkung abzuschätzen. Wurden die berauschenden Mittel dem Fahrzeugführer ohne dessen Wissen zugeführt, so lässt sich aus der Trunkenheitsfahrt ebenfalls nicht auf eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz schließen.
Ein weiteres Beispiel wäre, dass man die Fahrt in berauschtem Zustand nur antrat, weil ein Notfall, wie einen schweren Unfall eines Angehörigen, vorlag.
Wie lange verliere ich meinen Führerschein – Was ist eine Sperrfrist?
Wird die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs.2 Nr.2 StGB entzogen, so setzt das Gericht nach § 69a Abs.1 StGB außerdem eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, in welcher die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist. Ist in den letzten drei Jahren vor der Festlegung der Sperrfrist schon einmal eine Sperrfrist gegen den Verurteilten festgelegt worden, so beträgt die Mindestdauer der Sperrfrist nach § 69a Abs.3 StGB ein Jahr. In besonders schweren Fällen, kann das Gericht diese Sperre auch für unbestimmte Zeit festlegen.
Allerdings kann das Gericht nach § 69a Abs.7 StGB die Sperre auch schon vor Ablauf der Sperrfrist aufheben, wenn sich Gründe ergeben, aus denen der Fahrzeugführer nicht mehr als Ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen ist. Ein solcher Grund kann beispielsweise die erfolgreiche Teilnahme an einem Verkehrsseminar für alkoholauffällige Täter sein.
Ich bin Fahrrad gefahren – kann ich trotzdem eine Sperre erhalten?
Wurde jemand nach § 316 StGB verurteilt, besitzt aber keine Fahrerlaubnis für ein Kfz, beispielsweise ein absolut fahruntüchtiger Radfahrer ohne Führerschein, so ordnet das Gericht nach § 69a Abs.1 S.3 StGB nur eine Sperrfrist an, innerhalb welcher dem Verurteilten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Man spricht dann von einer isolierten Sperre.
Gibt es einen Führerscheinentzug bereits im Ermittlungsverfahren?
Schließlich kann ein Richter nach § 111a StPO auch schon im Ermittlungsverfahren anordnen, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass im Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet werden wird. Das ist dann der Fall, wenn ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf Begehung einer Straftat nach § 316 StGB besteht und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Anordnung nach § 69 StGB zu rechnen ist. Wird im Urteil dann tatsächlich die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, so wird die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB angerechnet.
Kann ich ein Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt erhalten?
Sieht das Gericht infolge besonderer Umstände von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ab, so spricht es nach § 44 Abs.1 StGB in der Regel zumindest ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten aus. In dieser Zeit ist es dem Verurteilten untersagt Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Brauche ich die Hilfe durch einen Rechtsanwalt?
Aus verteidigungstaktischer Sicht kann Ihnen nur dringend empfohlen werden, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Für einen Rechtsanwalt gibt es im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf Trunkenheit im Verkehr zahlreiche Möglichkeiten, auf den Ausgang des Verfahrens positiv Einfluss zu nehmen. Bereits die Abgrenzung zwischen absoluter und relativer Fahruntauglichkeit oder die Feststellungen zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsweise stellen die Weichen für das weitere Verfahren. Die nach Akteneinsicht abgegebene schriftliche Einlassung ist hierbei von elementarer Bedeutung. Ein unachtsames Wort kann daran schuld sein, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis abgeben müssen.
Dieses unter Umständen existenzbedrohende Risiko lässt sich durch die Vertretung durch einen Anwalt deutlich reduzieren.
Wenn Sie wegen Trunkenheit im Verkehr eine Anzeige erhalten haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg