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§ 240 StGB Nötigung im Straßenverkehr

Jeder Autofahrer kennt diese Situation: Man befindet sich auf der Autobahn oder in einer geschlossenen Ortschaft, hat es eilig und der Vordermann fährt in einer Seelenruhe auf der Überholspur ohne diese frei zu machen. Verliert man in solchen Situationen die Geduld, fährt dicht auf und betätigt zusätzlich noch Lichthupe oder Hupe, so läuft man Gefahr, sich einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar zu machen.

Rechtsanwalt Dietrich wird Ihnen im Folgenden hilfreiche Informationen über das Thema „Nötigung im Straßenverkehr“ geben und Ihnen insbesondere über diese Fragen einen Überblick verschaffen:

Was ist eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne?

Ein spezieller verkehrsrechtlicher Tatbestand zur Nötigung im Straßenverkehr existiert trotz wiederkehrender Debatten nicht. Vielmehr muss auf den „normalen“ Nötigungstatbestand des § 240 StGB zurückgegriffen werden. Danach macht sich nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar,
wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Zudem muss die Tat rechtswidrig sein. Wann dies der Fall ist regelt Abs. 2, der wir folgt lautet:
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Wann kann man von Gewalt im Straßenverkehr sprechen?

Grundsätzlich ist unter dem Begriff der Gewalt im Sinne des § 240 StGB körperlich wirkender Zwang zu verstehen, der entweder durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art dazu bestimmt und geeignet ist, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Da nicht zwingend körperlicher Einsatz verlangt wird, können unter den Gewaltbegriff auch Verhaltensweisen im Straßenverkehr fallen. Dazu müssen sie allerdings einen physischen Zwang beim Opfer auslösen. Dieser wird angenommen, wenn eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer derart in Sorge und Furcht zu versetzen, dass er sich gezwungen sieht, seinen Willen dem des Nötigenden unterzuordnen.

Stellt das „Drängeln“ im Straßenverkehr eine Nötigung dar?

Das bedrängende Fahren gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug, bei dem der erforderliche Sicherheitsabstand wesentlich verkürzt wird, um den anderen Fahrer zur Freigabe der Fahrspur zu bringen, kann eine Nötigung darstellen.
Da allerdings nicht jede Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes von § 240 StGB erfasst werden soll, erfüllt das lediglich zu dichte Auffahren den Tatbestand nicht. Vielmehr liegt erst dann eine Nötigung durch Gewaltanwendung vor, wenn der Vorgang des Drängelns von einiger Dauer und großer Intensität ist. Dabei berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Einzelfalls, sowie die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, die Abstände zueinander und die Dauer und Intensität des Bedrängens.

Ausschlaggebend ist ferner, dass das Handeln des Bedrängenden Fahrers dazu geeignet ist, einen durchschnittlichen Kraftfahrer in „Furcht und Schrecken“ zu versetzten, wobei auf die Sicht eines objektiven Beobachters abgestellt wird. Denn eine solche Zwangswirkung kann sich auf den Genötigten körperlich dergestalt auswirken, dass dieser nervös und fahrunsicher wird. Diese Fahrunsicherheit kann ihn wiederum zu ungewollten Reaktionen veranlassen, die auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich werden können, so zum Beispiel wenn der Genötigte erheblich Abbremsen oder plötzlich Ausweichen muss.
Wird demzufolge über mehrere Kilometer dicht aufgefahren und dazu noch die Lichthupe oder Hupe bedient, sodass sich der Genötigte nicht mehr anders verhalten kann, als Platz zu machen, so wird in der Regel eine Nötigung vorliegen.

Dagegen reicht das Bedrängen auf Strecken unter 100 Metern grundsätzlich nicht aus. Genauso erfüllt bei geringen Geschwindigkeiten (80 km/h und weniger) ein einmaliges, nur wenige Sekunden dauerndes Heranfahren bis auf 2 Meter und das Hinterherfahren im Abstand von 15 Metern den Tatbestand nicht.

Da diese Grundsätze ebenso im innerstädtischen Verkehr gelten, macht sich auch derjenige wegen versuchter Nötigung strafbar, der über eine Strecke von knapp 300m so dicht auffährt, dass der Vorausfahrende das Nummernschild sowie den Kühlergrill des Verfolgerfahrzeugs nicht mehr sieht und der Auffahrende dabei permanent die Lichthupe und wenige Male die Hupe betätigt, um seinen Vordermann zur Freigabe der Spur zu bringen.

Macht man sich durch das sogenannte „Ausbremsen“ eines anderen Fahrzeugs wegen Nötigung strafbar?

Das spiegelbildliche Verhalten des Drängelns ist das gezielte Behindern des Hintermanns durch den Vorausfahrenden. Dieses sogenannte „Ausbremsen“ des Hintermanns kann durchaus eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen.

So ist anerkannt, dass Gewalt zumindest in den Konstellationen vorliegt, in denen der Vorausfahrende eine Vollbremsung macht, die den nachfolgenden Kraftfahrer zum Anhalten zwingt. Darüber hinaus wird eine strafbare Nötigung angenommen, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund stark reduziert und dadurch den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt. Entscheidend für die Annahme einer Nötigung in dieser Fallkonstellation ist jedoch, dass der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs nicht Ausweichen oder Überholen und sich somit dem aufgezwungenen Verhalten des Vordermanns nicht entziehen kann.

Dementsprechend nahm das Bayrische Oberlandesgericht eine strafbare Nötigung in einem Fall an, in dem der Angeklagte sich vor einen Lkw gesetzt und seine Geschwindigkeit über eine Strecke von einem Kilometer von 92 km/h auf 42 km/h verringert hatte, wodurch der Lkw zum Abbremsen gezwungen wurde.

Ist es strafbar die Überholspur auf der Autobahn nicht freizugeben?

Der Grundsatz, dass in den meisten Fällen der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, in denen ein Kraftfahrer seinen Nachfolger durch gezieltes Verhalten zum Ausbremsen zwingt, ist nicht ohne Weiteres auf denjenigen zu übertragen, der die Überholspur auf der Autobahn nicht freigibt. Zunächst verstößt ein Autofahrer, der die Überholspur länger als nach der Verkehrslage geboten befährt, gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Auch wenn er dabei andere Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, ist er in der Regel allein wegen des Verstoßes gegen die StVO zur Rechenschaft zu ziehen, begeht demnach also lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Allerdings kann ein solches Verhalten auch als Nötigung eingestuft werden. Dies soll aber nach der Rechtsprechung nur der Fall sein, wenn zu dem planmäßigen Verhindern des Überholt Werdens erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht hinzutreten, dass dem Verhalten des Vorausfahrenden „der Makel des sittlich Missbilligens werten, Verwerflich und sozial Unerträglichen anhaftet“. Dieser sittliche Makel liege beispielswiese bei beharrlichem Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, wenn dadurch das Überholen verhindert werden soll oder beim absichtlichen Langsam fahren und plötzlichen Linksausbiegen vor und lasse sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Kann ich mich strafbar machen, wenn ich ein anderes Fahrzeug behindere, indem ich es beim Überholvorgang schneide?

In der Regel liegt auch dann eine Nötigung vor, wenn ein Fahrzeug unmittelbar vor ein anderes herüber gezogen wird, sodass der überholte Fahrzeugführer stark abbremsen oder seinerseits das Fahrzeug nach rechts oder links herüberziehen muss. Auch das rücksichtslose Überholen in dem Bestreben schnelleren Vorankommens kann strafbar sein, wenn der Geschnittene scharf abbremsen musste, um einen Unfall zu verhindern. Ferner kann das sogenannte „Kolonnenspringen“ strafbar sein, wenn das entgegenkommende oder überholte Fahrzeug zum Bremsen gezwungen wird.

Erfasst der Tatbestand der Nötigung auch das Blockieren der Fahrbahn, Ein-, Aus- oder Durchfahrten?

Wird ein Fahrzeug als Hindernis eingesetzt, durch das andere Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert werden, so stellt dies Gewaltanwendung durch Bereiten eines physischen Hindernisses und damit eine Nötigung im Straßenverkehr dar. Allerdings muss die physische Barriere von gewisser Dauer sein, sodass es beispielsweise nicht strafbar ist, lediglich wenige Minuten eine Durchfahrt zu versperren. Ebenso liegt keine Nötigung vor, wenn der blockierende Zustand unwissend- bzw. unwillentlich herbeigeführt wurde. Wird er jedoch bemerkt, so ist er unverzüglich zu beenden, ansonsten liegt eine Nötigung vor.

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Fußgänger eine Parklücke freihält, in der ich parken möchte und kann ich mich als Fußgänger nach § 240 StGB strafbar machen, wenn ich einem Fahrzeug den Weg versperre?

Im Allgemeinen gilt im Hinblick auf die Nutzung einer Parklücke das Prioritätsprinzip, nach dem entscheidend ist, wer diese als erster mit seinem Fahrzeug erreicht. Wer sie zuerst entdeckt hat oder in sie einfahren kann, weil er sein Fahrzeug so rangiert hat, dass er nur noch zurücksetzen muss, spielt hingegen keine Rolle.
Das Vorrecht auf eine Parklücke steht ausschließlich einem Kraftfahrer und nicht einem Fußgänger zu. Obwohl es dem Fußgänger grundsätzlich nicht erlaubt ist eine Parklücke zu reservieren, können Sie nicht auf ihn zufahren ohne sich in aller Regel einer Nötigung strafbar zu machen. Denn selbst wenn Sie gegenüber dem Fußgänger eine Berechtigung, also eine notwehrfähige Position, besitzen, ist ihre Durchsetzung wegen des krassen Missverhältnisses des eingesetzten Mittels nicht geboten.
So wird Nötigung angenommen, wenn das Parken dadurch erzwungen wird, dass auf den Parkwächter, der die Parklücke versperren will, zugefahren und dieser dabei verletzt wird. Hingegen soll keine Nötigung gegeben sein, wenn ein Kraftfahrer langsam auf einen Fußgänger zufährt und dabei mehrfach anhält, um ihm die Möglichkeit zum Beiseite gehen zu lassen. Dies wurde allerdings nur angenommen, weil der Fußgänger weder gefährdet noch verletzt wurde.Ein Fußgänger, der ein Fahrzeug durch seine bloße körperliche Anwesenheit daran hindern will weiterzufahren, macht sich nicht wegen Nötigung strafbar. Daher ist das Versperren der Fahrbahn zu Demonstrationszwecken genauso wenig strafbar wie das Freihalten einer Parklücke. Der Tatbestand ist hingegen erfüllt, wenn sich der Fußgänger nach Versperren des Weges auf die Motorhaube des Autos legt, weil er hiermit Kraft ausübt, die für den Autofahrer physischen Zwang darstellt.

Wann ist ein verkehrswidriges Verhalten als Drohung mit einem empfindlichen Übel anzusehen?

Wenn das verkehrswidrige Verhalten keine Gewaltanwendung darstellt, kommt es für seine Einstufung als Nötigung im Straßenverkehr entscheidend darauf an, ob es sich dabei um eine Drohung mit einem empfindlichen Übel handelt. Dazu muss ein künftiges Übel in Aussicht gestellt werden, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Da gegenwärtige Übelszufügungen nicht von dieser Alternative erfasst werden, kann eine Drohung in der Regel lediglich angenommen werden, wenn zum Beispiel der Auffahrende damit droht das vor ihm fahrende Fahrzeug zu rammen. Auch denkbar ist die Fallkonstellation, in der durch drängelndes, gefährliches Auffahren eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, die für einen längeren Zeitraum so fortgesetzt wird, dass der Vordermann ausweicht und aufgibt. Das empfindliche Übel wäre in dieser Situation als eine zumindest vorübergehende Aufrechterhaltung der Gefahrenlage zu sehen. Durchaus häufiger dürfte es sich jedoch bei verkehrswidrigem Verhalten um eine Nötigung durch Gewalteinwirkung in den oben genannten Fallgruppen handeln.

Wann ist ein verkehrswidriges Verhalten verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB?

Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB dient dazu Bagatellverstöße der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen. Als verwerflich wird ein Verhalten dann eingestuft, wenn es sozialethisch missbilligenswert ist, also von jedem verständigen Dritten als sozial unerträglich empfunden wird. Dabei nimmt das Gericht eine umfassende Gesamtwürdigung vor, bei der alle objektiven und subjektiven Umstände des Falls berücksichtigt werden.
Zudem muss beachtet werden, dass Strafrecht immer nur dann eingesetzt werden darf, wenn es sich nicht um Lappalien handelt, die mit Hilfe von Ordnungswidrigkeiten abgedeckt werden können. Dieser Bagatellbereich wird meistens überschritten sein, wenn es zu konkreten Gefährdungen gekommen ist oder sogar Personen verletzt worden sind, wobei auch dies nicht zwingend ist.
Von wesentlicher Bedeutung für das Verwerflichkeitsurteil sind ferner die Beweggründe des Handelnden. So kann zum Beispiel schikanöses Fahrverhalten ohne vernünftigen Grund als verwerflich angesehen werden. Dagegen liegt im Falle des Schneidens eines anderen kein verwerfliches Handeln vor, wenn der Überholende befürchtet, dass er aufgrund des dichten Verkehrs nach dem Einscheren nicht mehr auf die Überholspur zurückkehren kann.

Kann ich eine Nötigung auch fahrlässig begehen?

Um sich einer Nötigung nach § 240 StGB strafbar zu machen, reicht fahrlässiges Handeln nicht aus. Demnach ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn dem Handelnden seine verkehrswidrige Verhaltensweise bewusst ist und er die damit einhergehende Gefahr in Kauf genommen hat.

Welche Strafe droht mir bei einer Nötigung im Straßenverkehr?

Das Gesetz sieht für die Nötigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend für die Beurteilung der Strafe sind dabei unter anderem die Schwere der Tat, der entstandene Schaden, die Begehungsweise der Nötigung, sowie in der Vergangenheit begangene Verkehrsverstöße.

Welche weiteren Konsequenzen drohen mir bei einer Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr?

Bei der Verurteilung wegen Nötigung kann das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB anordnen, wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Dies wird bei einer Nötigung im Straßenverkehr regelmäßig der Fall sein.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam, kann aber gemäß § 111a StPO auch durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet werden. Um Ihnen die Fahrerlaubnis jedoch vorläufig entziehen zu können, müssen Gründe dafür vorliegen, dass das Gericht mit seinem Urteil tatsächlich die Entziehung anordnen wird. Wurde die Anordnung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO getroffen, so ermächtigt diese die Polizei zur Beschlagnahme ihres Führerscheins.
Überdies hinaus kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sperren. Die Anordnung einer solchen Sperrfrist ist sogar möglich, wenn Sie keine Fahrerlaubnis haben. Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit dem Urteil angeordnet, so wird der Zeitraum des vorläufigen Entzuges auf die Dauer der Sperrfrist angerechnet.

Ich werde von den Strafverfolgungsbehörden mit dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr konfrontiert. Was kann ich jetzt tun?

Aufgrund der teilweise sehr unübersichtlichen und großzügigen Handhabung des Tatbestandes der Nötigung im Straßenverkehr durch die Rechtsprechung sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser wird in der Regel erst einmal Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen die Strafverfolgungsbehörden vorwerfen und ob dieser Vorwurf überhaupt substantiiert bewiesen werden kann. Er wird sich mit der aktuellen Rechtsprechung auseinandersetzen und dann beurteilen, ob Ihr Verhalten den Tatbestand einer Nötigung erfüllt. Erst im Anschluss an ein Gespräch mit Ihrem Anwalt sollten Sie in Absprache mit diesem zur Sache aussagen oder von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen.
Oftmals gibt es in Fällen der Nötigung im Straßenverkehr die Möglichkeit das Verfahren einzustellen, bevor es zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft kommt. Aber auch in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft Ihnen nachweisen kann, dass Sie gefahren sind, ist die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger, der sich im Verkehrsrecht auskennt, ratsam. Dieser kann mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf Augenhöhe verhandeln und dabei Ihre Rechte wahren. So kann er, je nach Vorwurf, eine Einstellung des Verfahrens auch noch in der Hauptverhandlung erwirken und mildernde Umstände für die Strafzumessung vorbringen.

Sollten Sie noch Fragen haben oder einen Beratungstermin ausmachen wollen, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dietrich gerne unter den hier angegebenen Daten. Herr Dietrich wird sich dann mit Ihnen besprechen und individuell auf die Problematik Ihres Falles eingehen.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

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