Der Mord ist in § 211 StGB geregelt. Er wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ein Mord liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt und zugleich ein Mordmerkmal verwirklicht. Die Mordmerkmale des § 211 StGB werden in drei Gruppen eingeteilt. Zur ersten Gruppe, den sog. Mordmotiven, gehören die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebs, die Habgier und schließlich sonstige niedrige Beweggründe.Der Tatbestand des Mordes hat eine Besonderheit gegenüber allen anderen Normen im Strafgesetzbuch (StGB). Diese liegt in der Strafandrohung, denn die Begehung eines Mordes wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Einen Strafrahmen wie etwa beim Totschlag, in dem das Gericht innerhalb eines festgesetzten Rahmens eine konkrete Strafe bestimmen kann, gibt es nicht. Der Tatbestand des Mordes qualifiziert den des Totschlags insoweit, dass er über die Tötung eines Menschen hinaus eine bestimmte Begehungsweise oder Motivlage des Handelnden verlangt. Diese ist mit den Mordmerkmalen des § 211 normiert. Da man sich unter vielen von diesen Merkmalen aufgrund ihrer sprachlichen Unbestimmtheit kaum etwas vorstellen kann, wird Ihnen Rechtsanwalt Dietrich diese hier erläutern und Ihnen mit auf den Weg geben, welche Probleme in der Praxis besonders relevant sind. Dazu gibt er Ihnen einen kurzen Überblick über die folgenden Fragen:
- Was macht die Tötung eines Menschen zu einem Mord nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und wie ist das Strafmaß?
- In welchen Fällen ist das Merkmal der Mordlust zu bejahen?
- Wann liegt eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vor?
- Was ist mit dem Merkmal der Habgier gemeint?
- In welchen Fällen kommt eine Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen in Frage? Was ist hiermit genau gemeint?
- Was macht eine Tötung heimtückisch?
- Was meint das Gesetz mit einer grausamen Tötung?
- Was ist ein gemeingefährliches Mittel?
- Wann wird eine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt?
- Muss die Tötung geplant gewesen sein, um den Tatbestand des Mordes zu erfüllen?
- Ich werde mit dem Vorwurf des Mordes konfrontiert. Brauche ich einen Verteidiger und was ist zu beachten?
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Was macht die Tötung eines Menschen zu einem Mord nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und wie ist das Strafmaß?
Der Tatbestand des Mordes ist in § 211 StGB geregelt. Nach diesem macht sich strafbar, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen zu töten.
Die für den Mord angedrohte Strafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe. Da diese Strafe absolut angedroht wird, hat das Gericht keinen Spielraum bei der Strafzumessung. Lebenslang bedeutet, dass mindestens 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt sein müssen, bevor eine vorzeitige Aussetzung der Strafe auf Bewährung möglich ist. Die durchschnittliche Vollstreckungsdauer liegt bei ca. 19 Jahren. In Ausnahmefällen kann das Gericht die besondere Schwere der Schuld annehmen. Dafür müssen allerdings Umstände von Gewicht vorliegen, wie etwa die Tötung mehrerer Personen. Dagegen gibt es grundsätzlich keinen minder schweren Fall des Mordes. Hat ein Jugendlicher die Tat begangen, so wird eine Jugendstrafe von bis zu zehn Jahren verhangen. Für Heranwachsende, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, wird die Strafe auf fünfzehn Jahre erhöht.
In welchen Fällen ist das Merkmal der Mordlust zu bejahen?
Nach der gängigen Formel der Rechtsprechung handelt aus Mordlust derjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist. Die Tat muss also aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, aus Langeweile, Angeberei oder zum nervlichen Stimulans begangen werden. Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Tötung ohne Motiv. Ebenso liegt keine Mordlust vor, wenn nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, der Tod eines anderen Menschen also lediglich in Kauf genommen wird, anstatt diesen absichtlich herbeizuführen. Vielmehr muss es dem Handelnden gerade darauf ankommen, einen anderen Menschen zu töten.
Wann liegt eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vor?
Derjenige, der im Augenblick, in dem er sich zur Tat entschließt, und bei der Tötungshandlung selbst, von sexuellen Motiven geleitet ist, begeht die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs. Dem steht es gleich, wenn die sexuelle Befriedigung erst an der Leiche oder an Videoaufzeichnungen des Geschehens gesucht wird. Nicht zu verwechseln damit sind Konstellationen, bei denen das Opfer aus Enttäuschung über den von ihm verweigerten Geschlechtsverkehr getötet wird. Bei diesen Fällen kann vielmehr ein niedriger Beweggrund vorliegen, auf den später noch detailliert eingegangen wird. Ob die vom Handelnden erstrebte sexuelle Befriedigung tatsächlich erreicht wird, spielt keine Rolle. Entsteht eine solche erst bei der Tötung des Opfers, die zunächst aus einem ganz anderen Beweggrund begangen wurde, so ist auch hierin keine Befriedigung des Geschlechtstriebs zu sehen. Anders ist dies im Falle des Lustmordes, bei dem die sexuelle Befriedigung in der Tötungshandlung selbst liegt.
Für die Erfüllung des Merkmals reicht es aus, dass der Handelnde den Tod des Opfers als Folge seiner Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr billigend in Kauf nimmt. Wird die Tötung jedoch begangen, um sich danach an der Leiche zu vergehen, so muss der Tod des Opfers bewusst herbeigeführt werden.
Was ist mit dem Merkmal der Habgier gemeint?
Eine Tötung aus Habgier liegt vor, wenn durch diese unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erlangt werden sollen. Dabei reicht es aus, wenn sich das Vermögen des Handelnden nach seiner Vorstellung durch den Tod des Opfers vermehrt oder durch die Tat eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht. Nicht erforderlich ist, dass eine Vermögensvermehrung tatsächlich erreicht wird oder sie überhaupt erreicht werden kann. Wie hoch der angestrebte wirtschaftliche Vorteil ist, spielt keine Rolle. Habgier kann auch angenommen werden, wenn die Tat zur Wahrung eines aktuellen Vermögenszustandes begangen werden, wie etwa wenn der Ehemann seine schwangere Frau tötet, um Unterhaltskosten für das Kind abzuwenden.
Ferner kommt es nicht auf den Zweck an, mit dem der wirtschaftliche Vorteil erzielt wird. Es macht sich also auch derjenige wegen Mordes strafbar, der das erlangte Geld für einen guten Zweck spenden oder seinen Kindern zur Finanzierung ihrer Ausbildung geben will. Nicht aus Habgier handelt nach der Rechtsprechung hingegen derjenige, der durch die Tat einen fälligen Anspruch durchzusetzen will, da im Ergebnis kein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, sondern ein rechtskonformer Zustand der Güterzuordnung hergestellt werden soll. Beispiele für Habgier sind der Raubmord, bei dem dem Opfer ein Vermögensgegenstand wie das Portemonnaie weggenommen werden soll, die Tötung zur Erlangung eines Erbes oder der Lebensversicherung, sowie die Begehung der Tat zu dem Ziel eine Belohnung dafür zu erhalten.
In welchen Fällen kommt eine Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen in Frage? Was ist hiermit genau gemeint?
Mit der Formulierung „aus sonst niedrigen Beweggründen“ knüpft das Gesetz an die vorher genannten Beweggründe an und schafft damit so etwas wie einen Auffangtatbestand. Nach der Rechtsprechung ist ein Beweggrund für eine Tötung dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Das Gericht beurteilt dies aufgrund einer Gesamtwürdigung sowohl objektiver als auch subjektiver Faktoren. Abgestellt wird darauf, ob die Tat noch als nachvollziehbare Reaktion auf die Situation erscheint und die Motivation des Täters irgendwie menschlich begreiflich ist. Ist sie das, so wird ein Handeln aus niedrigen Beweggründen zu verneinen sein, womit lediglich eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Betracht kommt. Vor allem bei Tötungen im Affekt aus Hass, Wut, Rachsucht oder Eifersucht wird darauf abgestellt, ob der die Tat auslösende Affekt aus der Situation heraus verständlich ist oder ob dieser allein der niedrigen Gesinnung des Handelnden zuzuschreiben ist. Für den Fall der Eifersucht werden niedrige Beweggründe angenommen, wenn das Opfer getötet wird, weil es keiner anderen Person gegönnt wird. Wird hingegen aus Verzweiflung gehandelt, so stellt dies in der Regel keinen niedrigen Beweggrund dar.
Was macht eine Tötung heimtückisch?
Für das Merkmal der Heimtücke zentral ist, dass das Opfer mit dem Angriff auf sein Leben überrascht wird. Juristisch gesprochen handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung handelt. Der Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses ist nicht erforderlich, da beispielsweise auch Auftragskiller oder Terroristen, die ihre Opfer vor der Tat nicht kennen, oftmals tückisch handeln und nicht privilegiert werden sollen.
Arglos ist jemand, der sich im Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffs versieht und aufgrund dessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist. Nicht erforderlich ist ein positiv überdachtes Sicherheitsgefühl. Es reicht vielmehr aus, dass man mit einem Anschlag auf die eigene Person nicht rechnet. Generelles Misstrauen oder latente Angst schließen die Arglosigkeit nicht aus. Ebenso gilt dies bei schlafenden, nicht aber bei besinnungslosen Personen, da diese im Gegensatz zu Schlafenden keinen konkreten Argwohn mehr hegen können. Ebenso entfallen kann Arglosigkeit bei vorangegangenen Auseinandersetzungen, bei dem Opfer mit offener Feindseligkeit entgegengetreten wird oder dieses schon mit dem Tode bedroht worden ist. Eine Voraussetzung der Arglosigkeit ist allerdings, dass das Opfer in der Lage ist, Argwohn zu entwickeln. Oftmals ist dies bei Kleinkindern zu verneinen, da sie in der Regel noch nicht fähig sind, anderen zu vertrauen. Liegt eine solche konstitutionelle Unfähigkeit vor, so kommt Heimtücke in Fällen in Betracht, in denen eine schutzbereite dritte Person ausgeschaltet wird. Arglosigkeit muss also nicht zwingend in der Person des Tötungsopfers liegen.
Ausschlaggebend für die Annahme von Heimtücke ist, dass das Opfer aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos ist, also keine oder nur eine eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit besitzt. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das Opfer in eine Falle gelockt wird. Erkennt es in dieser Situation die Gefahr, hätte sich allerdings nicht helfen können oder wäre ihm sogar die Flucht möglich gewesen, so ist der erforderliche Zusammenhang nicht gegeben. Es liegt dann zwar eine Hilflosigkeit, jedoch keine Wehrlosigkeit vor. In der Regel kommt Heimtücke auch dann nicht in Betracht, wenn die bestehende Wehrlosigkeit einer Person bloß ausgenutzt wird, wie etwa wenn sich das Opfer zunächst freiwillig hat fesseln lassen.
Über dies hinaus muss die Tötung in feindlicher Willensrichtung vorgenommen werden. Damit wollte die Rechtsprechung Konstellationen ausnehmen, bei denen das Opfer zu seinem vermeintlich Besten getötet wird. Insbesondere in Betracht kommt dies bei einem misslungenen Mitnahmesuizid, wenn also beispielsweise die Familienangehörigen mit in den Tod genommen werden sollen, um ihnen die Wirkung der Entehrung und Not infolge des eigenen Selbstmords zu ersparen. Auch derjenige, der einem Todkranken eine tödliche Überdosis eines Medikaments gibt, um ihn von seinen Qualen zu erlösen, soll in der Regel milder bestraft werden. Auch außergewöhnliche Umstände können nach der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfolgenlösung eine mildere Strafe rechtfertigen. Erfasst werden Fälle, in denen aus einer ausweglosen Situation heraus gehandelt wird, weil der Handelnde etwa dem gewalttätigen Gegner körperlich unterlegen ist. In der Praxis spielt dies bei den sogenannten Haustyrannenfällen eine Rolle, bei denen die Ehefrau nach jahrelang erfahrener Misshandlung durch ihren Mann, einen Heimtückemord begeht.
Was meint das Gesetz mit einer grausamen Tötung?
Eine grausame Tötung liegt dann vor, wenn dem Opfer vorsätzlich und aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein objektiver Beobachter die Tat als abscheulich empfindet, da dies bei einer Tötung grundsätzlich der Fall ist. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Aufgrund fehlender Empfindungsfähigkeit des Opfers kommt eine grausame Tötung bei bewusstlosen Personen nicht in Betracht. Die als grausam zu bewertenden Umstände müssen zudem Bestandteile der Tötungshandlung sein. Vorbereitende Qualen sind demnach nur erfasst, wenn hier schon mit dem Willen zu töten gehandelt wird. Dem Tode nachfolgende Grausamkeiten, wie beispielsweise das Zerstückeln der Leiche, werden grundsätzlich nicht erfasst, da diese den Eintritt des Todes nicht mehr beschleunigen oder verursachen.
Die Tötung muss zudem aufgrund einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung des Handelnden vollzogen werden. Diese muss keine generelle Charaktereigenschaft sein, solange sie bei der Tat herrschend ist. Nach der Rechtsprechung kann ein solches Gesinnungsmoment entfallen, wenn eine hochgradige Erregung vorliegt oder der Handelnde sich durch die überraschende Gegenwehr des Opfers zu einer besonders schmerzhaften Tötungshandlung veranlasst sieht.
Was ist ein gemeingefährliches Mittel?
Das Merkmal der Gemeingefährlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Mittel zur Tötung eingesetzt wird, das typischerweise eine Mehrzahl von Personen an Leib oder Leben gefährden kann, weil die Ausdehnung der Gefahr nicht berechenbar ist. Die Gefährdung von mindestens drei Personen neben dem unmittelbaren Opfer ist dafür ausreichend. Nicht zu verwechseln mit der Gemeingefährlichkeit ist eine Tötung von mehreren Personen, die dann als Totschlag zu bestrafen wäre. Das Tatmittel muss vielmehr so eingesetzt werden, dass über die individualisierte Person, die getötet werden soll, auch Dritte in Lebensgefahr geraten. Die Folge ist paradox, da derjenige, der eine Bombe in ein Restaurant wirft, um alle Menschen dort zu töten in der Regel einen mehrfachen Totschlag begeht, während derjenige, der nur eine bestimmte Person töten möchte, aber auch andere durch die Bombe gefährdet, sich eines Mordes strafbar macht. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Situation ist nicht allein auf das Tatmittel abzustellen, sodass zum Beispiel auch ein an sich ungefährlicher Pkw zum gemeingefährlichen Mittel werden kann, wenn dieser in eine Menschenmenge gelenkt wird. Typische Beispiele für gemeingefährliche Mittel sind jedoch, Feuer, Sprengstoff oder Giftgas, da diese sich in ihrer Auswirkung in der Regel nicht beherrschen lassen. Hingegen kann ein gezielter Schuss auf eine Person, die in einer Menschenmenge steht, selbst dann keinen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln darstellen, wenn der Schuss fehl geht und eine andere Person getroffen wird. Dies liegt daran, dass bei einem Schuss die Gefährdung einer Mehrzahl von Personen in der Regel ausgeschlossen ist und somit objektiv keine gemeine Gefahr vorliegt. Allein die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels ist hierfür nicht ausreichend.
Wann wird eine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt?
In der Praxis äußerst relevant sind Fälle, in denen jemand einen anderen Menschen tötet, um dadurch seine eigene Bestrafung zu verhindern oder Spuren der Tat zu beseitigen. Zu nennen sind vor allem die Tötung des Tatopfers, sowie die von Belastungszeugen oder auch Polizeibeamten, um zum Beispiel einer Festnahme zu entgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorher begangene Straftat ein Verbrechen oder ein Vergehen ist. Die Tötung eines anderen zu dem Zweck, eine Ordnungswidrigkeit oder eine andere außerstrafrechtliche Verfehlung zu verdecken, erfüllt das Merkmal grundsätzlich nicht. Die Straftat, die es zu verdecken gilt, kann auch von einer anderen Person begangen worden sein. Allerdings kommt es bei der Verdeckungsabsicht allein auf die Vorstellung des Handelnden an. Nimmt dieser etwa an, dass er oder die Tat von den Strafverfolgungsbehörden bereits erkannt wurde, und tötet seinen Verfolger trotzdem, um zu fliehen, so liegt keine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat vor. Dies liegt daran, dass eine bereits aufgeflogene Tat nicht mehr verdeckt werden kann. Inwiefern die Strafverfolgungsbehörden jedoch tatsächlich Kenntnis hatten oder ob der Täter sich bei der Annahme entdeckt worden zu sein geirrt hat, spielt keine Rolle. Auch in Fällen, in denen die Tat erst nach der Erhebung der Anklage vor dem Gericht begangen wird, um etwa die Vernehmung eines zentralen Belastungszeugen zu verhindern, liegt keine Verdeckungsabsicht vor. Grund dafür ist, dass diese Tötungen die Aufklärung lediglich erschweren oder zeitlich hinausschieben würde, nicht aber die Entdeckung an sich verhindert wird.
Bei der Tötung, durch die eine andere Straftat ermöglicht werden soll, kommt es nicht darauf an wie schwer die nachfolgende Tat ist. Neben schweren Straftaten kommen auch schon leichtere Delikte in Betracht, sodass beispielsweise auch der Betrug der Versicherung, um die Versicherungssumme des Tötungsopfers zu kassieren, das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht erfüllen kann. Außerdem muss die zu ermöglichende Tat nicht tatsächlich begangen werden. Typische Fälle der Ermöglichungsabsicht sind zum Beispiel das Erschlagen des Wärters, um aus der Haftanstalt auszubrechen oder die Tötung des Opfers, um dessen Wohnung auszurauben.
Muss die Tötung geplant gewesen sein, um den Tatbestand des Mordes zu erfüllen?
Entgegen dem weit verbreiteten Verständnis des Mordes muss die Tathandlung nicht vorausgeplant und absichtlich begangen worden sein. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn der Tod des Opfers billigend in Kauf genommen wurde und man sich den Umständen, die den Totschlag zum Mord machen, bewusst ist. Etwas anderes kann bei einzelnen Mordmerkmalen, wie etwa der Mordlust, gelten. Fest steht allerdings, dass auch eine im Affekt begangene Tötung sowohl den Tatbestand des Totschlags als auch den des Mordes erfüllen kann.
Ich werde mit dem Vorwurf des Mordes konfrontiert. Brauche ich einen Verteidiger und was ist zu beachten?
Für den Fall, dass Sie des Mordes beschuldigt werden, ist es wichtig, zunächst einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Aufgrund der Schwere der Tat wird Ihnen zwar zunächst vom Gericht ein Anwalt zugeordnet. Es empfiehlt sich aber trotzdem einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, der mit solch einem Tatvorwurf und einem Verfahren von dieser Größenordnung schon einmal zu tun hatte. Bevor der Kontakt mit Ihrem Verteidiger hergestellt ist, können und sollten Sie zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen und sich nicht zur Sache äußern. Bei einem bereits ergangenen Haftbefehl ist es natürlich selbstverständlich, dass der von Ihnen gewünschte Strafverteidiger in die Haftanstalt kommt und sich Zeit nimmt, um Ihren Fall mit Ihnen zu besprechen. Selbstverständlich wird dieser sich auch darum kümmern Akteneinsicht zu erhalten, um prüfen zu können was genau Ihnen vorgeworfen wird. Auch wenn die Beweislage gegen Sie spricht, wird ein erfahrener Strafverteidiger dafür sorgen, dass das Verfahren gegen Sie fair verläuft. Da das Gericht bei der für den Mord vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe keinen Spielraum bei der Strafzumessung hat, wird der Fokus darauf liegen, die tatsächliche Beweislage in den Blick zu nehmen. Vor allem, weil es in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Mord und Totschlag kommt, ist es wichtig, sich einem erfahrenen Strafverteidiger anzuvertrauen, der um diese Probleme weiß. Rechtsanwalt Dietrich, der als Fachanwalt für Strafrecht über eine langjährige Praxiserfahrung verfügt, steht Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne für ein Gespräch zur Verfügung, um mit Ihnen die rechtlichen Aspekte Ihres Falles zu besprechen.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg