Sie haben keinen Führerschein und haben nun eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten. Sie möchten nun wissen, was genau Ihnen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (ohne Führerschein) zur Last gelegt wird und welche Konsequenzen auf Sie zukommen können? Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Fragen rund um das Fahren ohne Führerschein ( ohne Führerschein) nach § 21 StVG.
Vor allem die folgenden Fragen könnten für Ihren Fall relevant sein:
- Wie beschreibt der Gesetzgeber das Fahren ohne Fahrerlaubnis?
- Wie hoch ist das Strafmaß und welche Konsequenzen habe ich zu erwarten?
- Wann fehlt mir die erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs?
- Kann ich mich auch strafbar machen, wenn ich im Ausland ohne Führerschein gefahren bin?
- Wie ist die Rechtslage, wenn ich einen ausländischen Führerschein habe?
- Wie ist die Rechtslage, wenn ich einen Führerschein aus einem Land der EU oder der europäischen Wirtschaftszone habe?
- Mir wurde der Führerschein vom Gericht entzogen. Ab wann darf ich kein Fahrzeug mehr führen?
- Wie ist die Rechtslage, wenn mir ein Fahrverbot erteilt wurde?
- Ist es nach § 21 StVG strafbar, wenn nicht ich selbst, sondern jemand anderes mein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis fährt?
- Kann ich strafrechtlich belangt werden, wenn mein Führerschein lediglich vorübergehend sichergestellt wurde und ich mich trotzdem ans Steuer gesetzt habe?Kann ich strafrechtlich belangt werden, wenn mein Führerschein lediglich vorübergehend sichergestellt wurde und ich mich trotzdem ans Steuer gesetzt habe?
- Ich wusste nicht, dass ich die Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs nicht hatte. Habe ich mich trotzdem strafbar gemacht?
- Kann ich mich auch durch eine fahrlässige Begehung des Tatbestandes strafbar machen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann mein Kraftfahrzeug eingezogen werden?
- Muss ich außerdem mit weiteren Konsequenzen rechnen, wenn ich wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werde?
- Ich werde von den Strafverfolgungsbehörden mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konfrontiert. Was soll ich tun?
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Wie beschreibt der Gesetzgeber das Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG macht sich strafbar, wer nach
Abs. 1
Nr. 1: ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
Nr. 2: als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Abs. 2
Nr. 1: eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
Nr. 2:vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
Nr. 3: vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Wie hoch ist das Strafmaß und welche Konsequenzen habe ich zu erwarten?
Das Strafmaß beträgt bei der vorsätzlichen Begehungsweise des Abs. 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wird die Tat fahrlässig begangen, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich dabei nach ihrem Einkommen. Wie viele Tagessätze oder welche Freiheitsstrafe erwartet werden kann, hängt maßgeblich von der Schwere der Tat ab.
Nach Abs. 3 kann das Gericht bei vorsätzlichem Handeln außerdem das Kraftfahrzeug, was sich auf die Tat bezieht, einbeziehen, wenn der Täter
Nr. 1: das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
Nr. 2: als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
Nr. 3: in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Wann fehlt mir die erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs?
Zunächst einmal können Sie sich nur strafbar machen, wenn für das geführte Fahrzeug überhaupt ein Führerschein erforderlich ist.
Wichtig ist, dass der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn lediglich ein Führerschein für eine geringere Klasse vorhanden ist. Demnach ist es strafbar, einen LKW zu fahren, obwohl nur ein Autoführerschein gemacht worden ist.
Auch derjenige der ein Mofa fährt, das durch technische Veränderungen eine höhere als die zugelassene Geschwindigkeit erreicht, macht sich strafbar. Dazu muss allerdings in die konstruktive Beschaffenheit des Mofas eingegriffen worden sein, beispielsweise durch Änderungen am Fahrgestell, Motor oder Getriebe. Außerdem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrer selbst oder Dritte das Fahrzeug verändert hat. Dafür reicht es auch aus, wenn die baulichen Veränderungen sichtbar waren und erkannt wurden.
Dagegen liegt kein Verstoß gegen § 21 StVG vor, wenn mehr Personen als eigentlich zugelassen transportiert werden. Ebenso verstößt die Nichtbeachtung einer Auflage, wie das Tragen einer Brille, nicht gegen § 21 StVG, sondern ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Weiterhin macht sich nur derjenige strafbar, der das Recht zum Führen eines Fahrzeugs nicht hat. Folglich ist es unschädlich, wenn man den Führerschein lediglich nicht bei sich führt, weil man ihn verloren oder vergessen hat.
Kann ich mich auch strafbar machen, wenn ich im Ausland ohne Führerschein gefahren bin?
Es ist grundsätzlich möglich, nach deutschem Recht wegen des Fahrens ohne Führerschein belangt zu werden. Dazu müssen Sie nach § 7 StGB zur Tatzeit deutscher Staatsbürger sein oder es danach werden. Allerdings muss die Tat im Ausland auch als Straftat strafbar sein. Es genügt daher nicht, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis dort nur als eine Verwaltungsübertretung geahndet wird.
Wie ist die Rechtslage, wenn ich einen ausländischen Führerschein habe?
Wer mit einem ausländischen Führerschein im Inland fährt, macht sich strafbar, wenn die Voraussetzungen des § 29 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht erfüllt sind oder dessen Berechtigungen nicht mehr gelten. § 29 FeV ist immer dann anwendbar, wenn kein ordentlicher Wohnsitz im Inland vorliegt und eine ausländische, gültige Fahrerlaubnis besteht.
Wie ist die Rechtslage, wenn ich einen Führerschein aus einem Land der EU oder der europäischen Wirtschaftszone habe?
Wer eine europäische Fahrerlaubnis oder eine der europäischen Wirtschaftszone (EU/EWR-FE) hat, bei dem ist seit der Umsetzung einer EU- Richtlinie in nationales Recht zu differenzieren:
Wurde die Fahrerlaubnis bis einschließlich zum 18.01.2009 erteilt, so spielt die Rechtsprechung des EuGH eine große Rolle. Danach macht sich ein deutscher Fahrzeugführer nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn ihm nach Ablauf einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist ein Führerschein eines anderen EU oder EWR-Landes ausgestellt wurde. Demgegenüber berechtigt eine während der Sperrfrist im EU oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im deutschen Inland. Diese wird im Übrigen auch nicht mit dem Ablauf der Sperrfrist gültig.
Wurde nach einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Führerschein im EU- oder EWR-Ausland erworben, so berechtigt dieser grundsätzlich ebenso zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gilt auch wenn die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt worden ist.
Wurde die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ab dem 19.01.2009 ausgestellt, so gilt für die Beurteilung der Strafbarkeit § 28 FeV. Nach diesem dürfen Inhaber eines gültigen EU- oder EWR-Führerscheins, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung ein Kraftfahrzeug im Inland führen. Außerdem gilt auch hier, dass eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis, die vor einer strafrechtlichen Entziehung bestand, nach Ablauf der Sperrfrist nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt.
Wird der im europäischen Ausland erteilte Führerschein in Deutschland nicht anerkannt, so macht sich derjenige strafbar, der trotzdem ein Kraftfahrzeug im Inland führt.
Zu beachten ist ferner, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer damit verbunden Sperrfrist, die zuvor gültige Fahrerlaubnis nicht mit Ablauf der Sperrfrist wieder gültig wird. Vielmehr muss die zuständige Behörde den Führerschein erneut erteilen.
Im Bereich der der Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt worden sind, ist aber weiterhin die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich. Bisher haben sich deutsche Gerichte im Wesentlichen dazu entschlossen, einen Führerschein aus dem europäischen Ausland anzuerkennen, wenn dieser nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt worden ist und der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbes des Führerscheins im Ausstellungsland seinen Wohnsitz hatte. Nicht einhellig wird die Frage beantwortet, wie ein Scheinwohnsitz zu behandeln ist. Einige Gerichte tendieren dazu, dass Deutschland in dieser Konstellation nicht mehr berechtigt sei, den Wohnsitz selbständig zu überprüfen. Maßgeblich seien die Angaben des Ausstellungslandes.
Mir wurde der Führerschein vom Gericht entzogen. Ab wann darf ich kein Fahrzeug mehr führen?
Von der Rechtskraft der Entscheidung an, mit der der Führerschein entzogen worden ist, erlischt das Recht ein Kraftfahrzeug zu führen. Gleichgültig ist, ob der Führerschein nach § 3 StVG oder nach § 69 bzw. § 69b StGB entzogen worden ist. In dem Zeitraum, in dem noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist, fährt man ohne Fahrerlaubnis. Zu beachten ist, dass auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO den Verlust des Führerscheins bewirkt.
Wurde dem Betroffenen eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auferlegt und erteilt die Verwaltungsbehörde einen neuen Führerschein in Unkenntnis der Sperrfrist, so ist dieser zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht nichtig. Folglich verstößt der Inhaber des zu Unrecht erteilten Führerscheins nicht gegen § 21 StVG. Dies gilt auch, wenn der Führerschein durch Bestechung erteilt worden ist.
Wie ist die Rechtslage, wenn mir ein Fahrverbot erteilt wurde?
Obwohl die Erteilung eines Fahrverbots nach § 44 StGB nicht den Verlust des Führerscheins bewirkt, ist es strafbar, in diesem Zeitraum ein Fahrzeug zu führen.
Ist es nach § 21 StVG strafbar, wenn nicht ich selbst, sondern jemand anderes mein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis fährt?
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG droht die gleiche Strafe, wenn der Halter selbst anordnet oder zulässt, dass jemand sein Fahrzeug führt, der entweder keine Fahrerlaubnis besitzt oder dem ein Fahrverbot nach § 44 StGB erteilt wurde.
Sie sind demnach jederzeit verpflichtet zu überprüfen, dass derjenige, dem Sie ihr Auto geben, einen Führerschein hat. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie sich den Führerschein auch zeigen lassen.
Haben Sie ihr Fahrzeug verkauft, dann erlischt diese Verantwortung und damit auch die Möglichkeit der Strafbarkeit, wenn Sie das Fahrzeug unter Aushändigung des Schlüssels übergeben haben.
Haben Sie ein Unternehmen, in dem Sie Angestellte beschäftigen, denen Sie ein Firmenfahrzeug überlassen, so müssen Sie den Führerschein ihrer Angestellten einmal pro Kalenderjahr überprüfen. Bestehen irgendwelche gegensätzlichen Anzeichen, die vermuten lassen, dass einer Ihrer Angestellten die Fahrerlaubnis in der Zwischenzeit entzogen bekommen hat, so müssen Sie diese vor dem regulären Termin überprüfen.
Kann ich strafrechtlich belangt werden, wenn mein Führerschein lediglich vorübergehend sichergestellt wurde und ich mich trotzdem ans Steuer gesetzt habe?Kann ich strafrechtlich belangt werden, wenn mein Führerschein lediglich vorübergehend sichergestellt wurde und ich mich trotzdem ans Steuer gesetzt habe?
Wie aus § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StVG entnommen werden kann, macht sich auch derjenige strafbar, bei dem der Führerschein nur vorübergehend amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Führerschein tatsächlich weggenommen wurde. Demnach ist es nicht ausreichend, wenn der Betroffene von den Maßnahmen lediglich erfahren hat. Kündigt ein Polizist nur an, den Führerschein zu beschlagnahmen, nimmt die Urkunde dann aber nicht an sich, so begründet dies keine wirksame Beschlagnahme, sodass eine Bestrafung nach § 21 StVG nicht möglich ist.
Ich wusste nicht, dass ich die Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs nicht hatte. Habe ich mich trotzdem strafbar gemacht?
Irrt sich der Fahrer oder auch der Halter über eine tatsächliche Voraussetzung der Fahrerlaubnis, so ist eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht möglich. In diesen Fällen, in denen beispielsweise über die Dauer der Sperrfrist geirrt wird, kommt lediglich Fahrlässigkeit in Betracht (dazu mehr bei der nächsten Frage).
Weiß der Halter oder Fahrer um die tatsächlichen Voraussetzungen, ordnet diese aber rechtlich falsch ein, so liegt ein Verbotsirrtum vor, der allerdings in den meisten Fällen vermeidbar ist, da es dem Betroffenen in der Regel möglich gewesen sein wird, sich über die Rechtslage zu informieren. In diese Kategorie ist zum Beispiel einzuordnen, wenn jemand trotz der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Ausland weiter fährt, weil er glaubt dies tun zu dürfen.
Kann ich mich auch durch eine fahrlässige Begehung des Tatbestandes strafbar machen?
§ 21 Abs. 2 StVG stellt auch die fahrlässige Begehung unter Strafe. Demnach macht sich auch derjenige strafbar, der um den Mangel seiner Fahrerlaubnis vorwerfbar nicht weiß und trotzdem fährt.
Wird jemand anderes zum Fahren des Fahrzeugs angeordnet, so handelt der Halter fahrlässig, wenn er den Mangel der Fahrerlaubnis des Fahrers vorwerfbar nicht kennt.
Zudem liegt Fahrlässigkeit vor, wenn die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht wird. Dies ist der Fall, wenn der Schlüssel im Fahrzeug stecken gelassen oder dieser mangelhaft verwahrt wird.
Den Halter eines Fahrzeugs treffen demnach strenge Sorgfaltspflichten, weshalb er sich in der Regel den Führerschein vorlegen lassen sollte, wenn er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass der Fahrer einen solchen besitzt. Gibt der Halter das Fahrzeug an verlässliche Bekannte oder Verwandte ab, so reicht es, wenn diese ihm zusichern, einen Führerschein zu haben. Gewiss muss der Halter sich nicht jedes Mal erneut vergewissern. Vielmehr muss er sich nur dann nochmals den Führerschein vorzeigen lassen, wenn Umstände vorliegen, die auf eine zwischenzeitliche Entziehung der Fahrerlaubnis hindeuten.
Unter welchen Voraussetzungen kann mein Kraftfahrzeug eingezogen werden?
Das Fahrzeug, was sich auf die Tat bezieht, kann nur bei einer vorsätzlichen Tat nach § 21 Abs. 1 StVG eingezogen werden. Dies kommt allerdings erst in Wiederholungsfällen in Betracht, also wenn in den letzten drei Jahren schon einmal eine Verurteilung wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ergangen ist. Nicht erforderlich dafür ist, dass die Strafe vollständig oder teilweise verbüßt worden ist.
Dem Gericht steht bei der Einziehung des Fahrzeugs ein Ermessen zu. Dieses ist allerdings begrenzt durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach ist eine Entziehung erst dann verhältnismäßig, wenn für die zwei vorsätzlichen Taten eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt und die Einziehung des Tatwerkzeugs nicht existenzbedrohend ist.
Muss ich außerdem mit weiteren Konsequenzen rechnen, wenn ich wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werde?
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine typische Verkehrsstraftat im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB. Demnach kann das Gericht bei einer Verurteilung wegen § 21 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in welcher die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist, anordnen.
Davon kann abgesehen werden, wenn der Angeklagte in der Zwischenzeit einen neuen Führerschein erworben und nach dem Erwerb drei Monate am Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne dass ihm weitere Verstöße zur Last gelegt werden können.
In diesen Fällen hat das Gericht allerdings die Möglichkeit ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu erteilen, das dem Verurteilten für die Dauer von einem bis zu drei Monaten untersagt, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Außerdem ist es dem Richter möglich schon im Ermittlungsverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO anzuordnen. Dazu muss ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass mit einer Anordnung nach § 69 StGB zu rechnen ist. Wird mit dem Urteil dann tatsächlich die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, so wird die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB angerechnet.
Ich werde von den Strafverfolgungsbehörden mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konfrontiert. Was soll ich tun?
In dieser Situation empfiehlt es sich, umgehend Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Dieser wird in der Regel erst einmal Akteneinsicht für Sie beantragen, um nachvollziehen zu können, was die Ermittlungsbehörden Ihnen vorwerfen und ob dieser Vorwurf substantiiert bewiesen werden kann. Erst im Anschluss darauf sollten Sie nach Absprache mit Ihrem Anwalt zur Sache aussagen.
Neben dem typischen Verfahrensgang vor Gericht gibt es oftmals auch die Möglichkeit, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Damit würde es erst gar nicht zu einer Anklage bzw. Hauptverhandlung kommen. Insbesondere dann, wenn Sie aus beruflichen Gründen auf ihr Fahrzeug angewiesen sind und Ihnen eventuell noch eine Einziehung des Fahrzeugs droht, ist eine gute anwaltliche Beratung unumgänglich.
Außerdem gibt es aufgrund der Europäisierung des Rechts immer wieder neue Fortschritte, insbesondere bezüglich der Anerkennung ausländischer Führerscheine im Inland und auch umgekehrt. Da Sie natürlich nicht jede aktuelle Entscheidung europäischer und deutscher Gerichte verfolgen können, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen, der sich mit dieser Materie täglich beschäftigt und sich demnach mit den aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich auskennt. Dazu steht Ihnen Rechtsanwalt Dietrich, als erfahrener Strafverteidiger, gerne zur Verfügung.
Falls Sie eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten haben, können Sie jederzeit einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich unter den hier angegebenen Kontaktdaten vereinbaren. Dieser wird mit Ihnen alle Details ihres Falles und die weitere Vorgehensweise besprechen.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg