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§ 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, der schon seit vielen Jahren ausschließlich als Strafverteidiger tätig ist, beantwortet Ihnen wichtige und häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Dabei wird er Ihnen einen Überblick über die folgenden Aspekte der Strafbarkeitsvoraussetzungen verschaffen:

Was versteht das Strafgesetzbuch unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Wegen einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Wann befindet man sich im öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB?

Für eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist ein Eingriff in den öffentlichen Verkehrsraum erforderlich. Der öffentliche Verkehrsraum umfasst alle Wege, Plätze und Durchgänge die der Allgemeinheit oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen (Anlieger, Radwege), wenn auch nur vorübergehend, zur Benutzung offen stehen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, sodass auch private Wege und Gelände erfasst werden, solange sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Parkhäuser außerhalb der normalen Betriebszeiten, Straßengräben und an Straßen angrenzende Felder gehören hingegen nicht zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB.

Was ist bei allen Begehungsmöglichkeiten des § 315b StGB besonders zu beachten?

Aus der Systematik der Straßenverkehrsdelikte ergibt sich, dass alle Begehungsweisen des § 315b StGB einen verkehrsfremden, also einen Eingriff von außen voraussetzen. Das bedeutet, dass alle Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr nicht tatbestandsmäßig sind, selbst wenn sie sich als grob verkehrswidrig darstellen (z.B. Auto-Surfen, Geschwindigkeitsüberschreitung). Für diese Fälle gibt es die abschließende Regelung des § 315c StGB, der die Gefährdung des Straßenverkehrs betrifft.

Eine Ausnahme ist allerdings zu machen, wenn jemand das Fahrzeug nicht mehr als Fortbewegungsmittel, sondern absichtlich in zweckentfremdeter Weise einsetzt, beispielsweise beim Provozieren eines Auffahrunfalls durch abruptes Abbremsen des Pkw oder beim gezielten Zufahren auf Menschen. In diesen Konstellationen ist eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB möglich.

Was sind Anlagen und Fahrzeuge und wann sind diese zerstört, beschädigt und beseitigt (Nr.1)?

Eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs kommt in Betracht, wenn jemand eine Anlage oder ein Fahrzeug zerstört, beschädigt oder beseitigt.

Unter Anlagen im Sinne des § 315b StGB sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen zu verstehen. Dies trifft auf Verkehrsschilder, Leitplanken, Ampeln aber auch auf Straßen selbst zu.

Fahrzeuge sind sämtliche Fortbewegungsmittel, die der Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen Verkehr dienen. Ob das Fahrzeug motorisiert ist oder nicht durch Motorkraft angetrieben wird, spielt keine Rolle. Demnach sind sowohl Autos, Motorräder und Straßenbahnen als auch Fahrräder, Anhänger jeder Art und auch Rollstühle vom Fahrzeugbegriff des § 315b StGB erfasst.

Zerstört ist eine Sache, wenn ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird.
Bei der Beschädigung muss die Sachsubstanz nicht unerheblich verletzt oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Eine Anlage wird beseitigt, wenn sie so von ihrem ursprünglichen Ort verbracht wurde, dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen kann. Ein Beispiel ist das Entfernen eines Gullydeckels oder eines Verkehrsschildes.

Was bedeutet es jemandem ein Hindernis zu bereiten (Nr. 2)?

Weiterhin kann man sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen, wenn man jemandem ein Hindernis bereitet.

Unter einem Hindernis ist jede Einwirkung zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu gefährden oder zu hemmen. Für die Erfüllung dieser Tatvariante kommt es nicht auf die Handlung selbst, sondern auf den Erfolg an, der mit dem Bereiten des Hindernisses erreicht wird. Paradebeispiele sind die Errichtung von Straßensperren, das Spannen von Drähten über die Fahrbahn sowie das Treiben von Tieren auf die Fahrbahn.

Welche Verhaltensweisen fallen unter die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs (Nr. 3)?

Neben den ausdrücklich aufgeführten Handlungen kommt eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht, wenn man nach der Generalklausel des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB einen ähnlich, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, der denen unter Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten Eingriffen in seiner Bedeutung gleichkommt.

Dafür muss es sich zunächst um verkehrsfremde Eingriffe von einigem Gewicht handeln. Folglich scheiden, wie schon erläutert, grundsätzlich alle Verhaltensweisen aus, die sich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, selbst wenn sie grob verkehrswidrig sind. Die wohl typischsten Fälle, die unter Nr. 3 fallen, sind das Herunterwerfen von Gegenständen von einer Brücke und das plötzliche „Ins-Lenkrad-Greifen“ durch den Beifahrer.

Wann ist die Verkehrssicherheit beeinträchtigt?

Durch den Eingriff muss die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sein. Die Verkehrssicherheit ist ab dem Zeitpunkt beeinträchtigt, in dem andere Verkehrsteilnehmer infolge der Einwirkung nicht mehr ohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Straßenverkehr teilnehmen können. Dabei genügt zunächst eine Einwirkung, die generell geeignet ist, den Verkehr zu beeinträchtigen, wie beispielsweise ein Steinwurf gegen die Frontscheibe oder die Abgabe von Schüssen auf ein überholendes Fahrzeug.

Wann sind Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet?

Zusätzlich muss durch diese erhöhte Gefahr eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum verursacht werden. Eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen liegt vor, wenn der Schadenseintritt in so bedrohliche Nähe gerückt ist, dass seine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellt. Dies ist bei einem „Beinahe-Unfall“, bei dem gerade noch einmal alles gut gegangen ist, der Fall. Kann der Beschuldigte dagegen problemlos an einer Person vorbeifahren oder anhalten, liegt keine konkrete Gefährdung vor. Zu beachten ist außerdem, dass die konkrete Gefahr für Personen und Sachgüter speziell durch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbeigeführt sein muss. An diesem Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn am Fahrzeug Radmuttern gelockert werden, was aber gleich darauf vom Opfer bemerkt wird oder ein an der Fahrbahn befindlicher Gullydeckel herausgehoben wird, dies jedoch infolge des Eingreifens Dritter nicht zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führt.

Bei der fremden Sache von bedeutendem Wert muss es sich zunächst um eine Sache handeln, die in fremdem Eigentum steht. Dazu soll jedoch nicht das vom Beschuldigten als Tatwerkzeug geführte Fahrzeug gehören, selbst wenn es ihm z.B. bei einem Leihwagen oder Leasingfahrzeug nicht gehört.
Die Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert ist momentan bei nicht unter 1.300,00 € anzusetzen. Weiterhin ist erforderlich, dass der Sache zum Zeitpunkt des Gefahreintritts auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei der tatsächlich entstandene Schaden geringer sein kann. Überdies hinaus muss der Schaden durch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbeigeführt worden sein.

Kann ich mich auch durch Unterlassen strafbar machen?

Die Tathandlungen des § 315b StGB können auch durch ein Unterlassen begangen werden. Dies kommt sehr häufig in Betracht, wenn der Kraftfahrer selbst ein Hindernis nicht beseitigt, das durch einen eigenen Unfall oder eigenes Fahrverhalten auf die Fahrbahn geraten ist. Hierbei kann es sich z.B. um einen Unfalltoten handeln, der auf der Straße liegen gelassen wird oder um eine Öl- oder Benzinspur, die nicht beseitigt wird. In der Regel reicht es aber nicht aus, wenn ein abgestelltes und nicht hinreichend gesichertes Fahrzeug selbstständig auf die Fahrbahn rollt.

Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Das Gesetz sieht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Die tatsächliche Straferwartung richtet sich dann nach der Schwere der Tat und dem dadurch entstandenen Schaden. Ebenfalls sind die dem Bundeszentralregister zu entnehmenden Vorstrafen zu berücksichtigen.

Kann ich mich auch durch fahrlässiges Handeln strafbar machen?

§ 315 b StGB stellt auch die fahrlässige Begehung des Tatbestandes unter Strafe. Allerdings muss aufgrund des unterschiedlichen Strafrahmens differenziert werden. Wird eine der oben beschriebenen Handlungen vorsätzlich begangen und dabei die Gefahr für Personen und Sachgüter fahrlässig verursacht, ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (§ 315b Abs.4 StGB). Wird hingegen sowohl die Handlung als auch der Erfolg fahrlässig verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zu rechnen (§ 315b Abs. 5 StGB).

Muss ich meinen Führerschein abgeben?

Bei einer Verurteilung nach § 315b StGB muss man grundsätzlich nicht mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB rechnen, da die Tat meistens weder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wird.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar zur Körperverletzung, Tötung oder Nötigung eingesetzt wird. In diesen Fällen ist der erforderliche Zusammenhang durchaus gegeben, sodass regelmäßig die Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen eines Kraftfahrzeugs und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB begründet wird.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Dies kann gemäß § 111a StPO durch den vorläufigen Entzug des Führerscheins vorbereitet werden. Dazu müssen allerdings Gründe für die Annahme vorhanden sein, dass das Gericht in seinem Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen wird. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, kann eine Anordnung nach § 111a StPO erfolgen, die die Polizei dann zur Beschlagnahme des Führerscheins ermächtigt.

Außerdem kann das Gericht nach § 69a StGB die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sperren. Die Festlegung der Sperrfrist ist auch möglich, wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Entscheidet sich das Gericht nach Anordnung einer vorläufigen Entziehung in seinem Urteil dann endgültig für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, so wird der Zeitraum des vorläufigen Entzuges auf die Dauer der Sperrfrist angerechnet.

Kann ich ein Fahrverbot erhalten?

Wird in dem soeben genannten Ausnahmefall keine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, so hat der zuständige Richter dennoch die Möglichkeit ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu erteilen. Diese Nebenstrafe kann verhängt werden, wenn aufgrund eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe erfolgt ist. Die Dauer des Fahrverbots kann von einem Monat bis zu drei Monaten angeordnet werden, in denen es dem Verurteilten dann nicht mehr erlaubt ist, ein Fahrzeug zu führen.

Ich werde von den Strafverfolgungsbehörden mit dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr konfrontiert – was ist zu tun?

Sollten Sie mit dem Tatvorwurf des § 315b StGB konfrontiert worden sein, wenden Sie sich bitte umgehend an einen Rechtsanwalt. Dieser wird als Ihr Verteidiger zunächst einmal Akteneinsicht beantragen, um den Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten tatsächlich alle Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt und ob es Ihnen von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden kann. Erst im Anschluss sollten Sie nach Absprache mit Ihrem Anwalt gegebenenfalls zur Sache aussagen. Außerdem besteht in der Regel die Möglichkeit auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Erfüllung von Auflagen hinzuwirken, bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt.Sollten Sie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

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