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§ 146 StGB Geldfälschung und § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld

Bei Ihnen wurde Falschgeld gefunden, oder Sie haben bereits eine Anzeige oder Vorladung als Beschuldigter wegen Geldfälschung erhalten? Dies kommt häufiger in der Praxis vor und kann jederzeit unerwartet passieren.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich arbeitet seit einigen Jahren als Strafverteidiger in Berlin und erklärt hier die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Geldfälschung.

Im Folgenden werden folgende Fragen erörtert:

Was ist Geldfälschung und wann hat man sich danach strafbar gemacht?

Nach § 146 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer

  1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
  2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
  3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

Die Geldfälschung ist dabei ein Sonderfall der Urkundenfälschung. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und das Funktionieren des Geldverkehrs.

Ich habe bei der Bank Geld eingezahlt und es waren „Blüten“ dabei. Liegt Geldfälschung vor?

Nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer falsches Geld, welches er in der Absicht, es als echt in den Verkehr zu bringen, nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat und es dann tatsächlich als echt in den Verkehr bringt. Man muss also bewusst, das heißt mit Wissen und Wollen, sich Falschgeld beschafft oder nachgemacht haben oder echtes Geld bewusst verfälscht haben. Wenn man nicht weiß, dass man „Blüten“ in seinem Besitz hat und mit diesen dann bezahlt, hat man sich in der Regel nicht strafbar gemacht.

Dieses Wissen, dass man Falschgeld in seinem Besitz hat, muss dem Beschuldigten in einem Strafverfahren nachgewiesen werden. Wenn zum Beispiel jemand die Tageseinnahmen einer Diskothek zur Bank bringt, können sich darunter auch leicht „Blüten“ befinden. Im Gegensatz dazu fallen bei einer Tankstelle falsche Geldscheine schneller auf, weil diese über Geldscheinprüfgeräte verfügen. Hier gibt es gute Ansatzmöglichkeiten für einen Strafverteidiger.

Ich habe einen Geldschein mit dem Farbkopierer kopiert aber damit noch nicht bezahlt. Dieser wurde bei mir gefunden. Habe ich mich strafbar gemacht?

Der Geldfälschung hat sich strafbar gemacht, wer Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht wird.

Geld im Sinne des § 146 StGB ist dabei jedes vom Staat oder von einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel. Darunter fallen zum Beispiel nicht Briefmarken oder andere Wertmarken.

„Echt“ ist das Geld dann, wenn seine Herstellung als gesetzliches Zahlungsmittel durch einen Auftrag des Staates gedeckt ist.

„Unechtes“ Geld liegt vor, wenn es in der vorliegenden Form nicht vom Inhaber des Geldmonopols stammt, obwohl es diesen Eindruck erweckt.

Im Fall wurde echtes Geld mit dem Farbkopierer nachgemacht. Eine Farbkopie ist heutzutage so echt, dass problemlos der Eindruck echten Geldes erweckt werden kann. Das Geld musste allerdings nachgemacht worden sein in der Absicht, es als echt in den Verkehr zu bringen. Wenn ich echtes Geld kopiere, um es mir zum Beispiel nur an die Wand zu hängen, habe ich mich in der Regel nicht der Geldfälschung strafbar gemacht. Diese Absicht ist ein sogenanntes subjektives Tatbestandsmerkmal, welches mir nachgewiesen werden muss. Wenn das Falschgeld aber zum Beispiel im Portemonnaie mit anderen echten Scheinen gefunden wird, wird man in Erklärungsnöte kommen, dass man das Falschgeld nicht zum Bezahlen verwenden wollte. Hier gibt es gute Ansatzmöglichkeiten für einen Strafverteidiger.

Ich habe Geld auf ein größeres Format kopiert und aus Spaß damit im Supermarkt bezahlt. Habe ich Geld nachgemacht?

Geld ist nachgemacht, wenn es den Anschein echten Geldes erweckt und damit den Arglosen im Zahlungsverkehr täuschen kann.

Wenn ich Geld auf ein größeres Format kopiere, kommt es auf das äußere Erscheinungsbild des Geldes an, ob es den Eindruck „echten“ Geldes erweckt. Wenn der Unterschied kaum zu bemerken ist und ich damit bezahle, habe ich mich in der Regel strafbar gemacht. Wenn das Falschgeld aber offensichtlich als solches erkennbar ist, kann nicht der Eindruck echten Geldes erweckt werden und man hat sich in der Regel nicht strafbar gemacht. Ebenso verhält es sich beim Bezahlen mit Spielgeld. Wer nicht mehr gültiges Geld, wie zum Beispiel DM-Scheine nachmacht, macht sich in der Regel nicht strafbar. Dagegen ist das Drucken von „Phantasiegeld“, wie zum Beispiel 300-Euro Scheinen regelmäßig unter Strafe gestellt, weil bei einem Arglosen durchaus der Eindruck echten Geldes erweckt werden könnte.

Ein Bekannter hat Geld nachgemacht und gibt es mir zur zeitlich befristeten „Aufbewahrung“. Habe ich mir Falschgeld verschafft?

Nach § 146 Absatz 1 Nummer 3 StGB macht sich strafbar, wer sich Falschgeld verschafft. Dabei ist erforderlich, dass man sich das Geld mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung besorgt. Dies kann auch durch eine Straftat, wie Diebstahl, Raub oder Unterschlagung geschehen.

Das reine Aufbewahren für einen anderen ist aber in der Regel kein „sich verschaffen“, weil man selber nicht weiter darüber verfügen will. Man hat sich im Fall also in der Regel nicht der Geldfälschung strafbar gemacht.

Wann halte ich Falschgeld feil?

Das „Feilhalten“ von Falschgeld nach § 146 Absatz 1 Nummer 3 Variante 2 StGB ist das äußerlich erkennbare Bereitstellen zum Zwecke des Verkaufs. Dies kann zum Beispiel auch über das Internet erfolgen. Das Geld muss aber als Falschgeld feilgehalten werden. Wenn es offensichtlich falsches Geld ist, wie zum Beispiel Mickey-Mouse-Dollar, und als solches verkauft wird, ist dies kein feilhalten von Falschgeld.

Ein Bekannter hat Geld nachgemacht und gibt es mir, damit ich es seinem Kumpel überbringe. Dabei wurde ich erwischt. Habe ich mir falsches Geld verschafft?

Reine Empfangs- und Botentätigkeiten fallen in der Regel nicht unter das „Sich Verschaffen“, weil man über das Geld selber nicht verfügen will. Wenn man über das Geld selber nicht weiter verfügen will, hat man sich im Normalfall nicht der Geldfälschung strafbar gemacht. Dieser Verfügungswillen ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, welches dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Ansatzpunkte für einen Strafverteidiger sind zum Beispiel Zeugen, die bestätigen können, dass man nur als Bote arbeiten sollte oder auch die Aufbewahrungsmethode des Falschgeldes.

Man hat sich aber gegebenenfalls der Beihilfe zur Geldfälschung strafbar gemacht. Hier ist der Gang zu einem Strafverteidiger dringend anzuraten, weil für die Beihilfe noch weitere Merkmale hinzukommen müssen.

Ich habe Falschgeld einem verdeckten Ermittler gegeben. Habe ich Falschgeld in den Verkehr gebracht?

Nach § 146 Absatz 1 Nummer 3 StGB macht sich strafbar, wer falsches Geld als echt in den Verkehr bringt. Wenn ich einem verdeckten Ermittler Falschgeld in der Absicht gebe, es als echt in den Verkehr zu bringen, wird es durch den Ermittler sichergestellt werden. Damit habe ich es aber nicht in den öffentlichen Verkehr gebracht. Hier kann nur eine Strafbarkeit nach versuchter Geldfälschung vorliegen. Der Versuch kann nach § 23 Absatz 2 StGB milder bestraft werden.

Ich habe Geld nachgemacht / erhalten und es einem Freund gegeben, damit dieser damit bezahlt. Habe ich mich strafbar gemacht?

Ein „In den Verkehr bringen“ liegt auch vor, wenn ich es einem „Eingeweihten“, der also weiß, dass es kein echtes Geld ist, gebe, damit dieser es zur Zahlung im Geldverkehr verwendet. Man hat sich hier in der Regel der Geldfälschung strafbar gemacht. Der Eingeweihte muss noch nicht damit bezahlt haben, trotzdem kann man sich bereits strafbar gemacht haben.

Etwas anderes liegt nur vor, wenn man das Falschgeld an eine Person weitergibt, die es ihrerseits wieder nur an einen anderen weitergibt, der es dann damit bezahlt.Dann scheidet in der Regel eine Strafbarkeit der ersten Person aus. Es kann dann aber eine Beihilfe zur Geldfälschung vorliegen.

Gibt es Strafverschärfungen?

Nach § 146 Absatz 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, begeht. Damit ist die mögliche Strafe gegenüber der einfachen Geldfälschung erheblich erhöht.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Geldfälschung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will. Ein Indiz dafür ist zum Beispiel das Knüpfen von Kontakten für den dauerhaften Absatz des Falschgeldes oder das Treffen von sonstigen Vorkehrungen für die wiederholte Begehung der Tat.

Eine Bande liegt in der Regel ab drei Personen vor. Einzelheiten dazu siehe beim Bandendiebstahl.

Aufgrund des erheblichen erhöhten Strafmaßes und der Komplexität der Rechtslage vor allem beim Vorliegen einer Bande ist der Rat eines Strafverteidigers in solchen Fällen dringend anzuraten.

Was ist das „Inverkehrbringen von Falschgeld“?

Nach § 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer abgesehen von den Fällen des § 146 StGB falsches Geld als echt in den Verkehr bringt.

Dies ist ein Auffangtatbestand zur Geldfälschung und erfasst Fälle, in denen man „gutgläubig“ Falschgeld erlangt, es nachher als solches erkennt und dann damit bezahlt, das heißt in den Zahlungsverkehr bringt. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn man unter den Abendeinnahmen einer Diskothek Falschgeld entdeckt und es am Abend zur Bank bringt.

Gibt es Strafmilderungen?

Nach § 146 Absatz 3 StGB ist in minder schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu verurteilen. Ein minder schwerer Fall kann vorliegen, wenn der Schaden noch nicht so hoch ausgefallen ist, das heißt zum Beispiel, wenn das Falschgeld noch rechtzeitig als solches erkannt wurde und der Wert des Falschgeldes nicht hoch war.

Ein minder schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn die Tat als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wurde.

Hier kann ein Strafverteidiger noch vieles bewirken, in dem er auf eine Verurteilung in einem minder schweren Fall hinwirkt

Was muss ich Wissen und Wollen?

Um nach § 146 StGB bestraft zu werden, muss Vorsatz, das heißt Wissen und Wollen, aller sogenannten objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen. Man muss also wissen, dass man entweder Geld nachgemacht oder verfälscht hat oder falsches Geld sich verschafft oder feilgehalten hat oder falsches Geld als echt in den Verkehr gebracht hat. Hält man das Geld, welches man in den Verkehr bringt, sich verschafft oder feilhält für echt, schließt das in der Regel den Vorsatz und damit die Strafbarkeit aus.

Weiterhin muss die Absicht vorliegen, es als echt in den Verkehr zu bringen. Mit Absicht ist damit der direkte Wille gemeint. Ein bloßes „es-für-möglich-halten“ reicht dabei nicht aus. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ich falsches Geld irgendwo liegen lasse und es dabei nur für möglich halte, dass es als echtes Geld in den Zahlungsverkehr kommt.

In solchen Fällen ist der Gang zum Strafverteidiger dringend anzuraten, der durch eine gute Verteidigungsstrategie noch vieles bewirken kann.

Welche Strafe erwartet mich?

Bei einer Verurteilung nach § 146 StGB kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verurteilt werden. Die konkrete Strafe richtet sich dann nach der Schwere der Schuld, dem Vorliegen eines Geständnisses und nach eventuellen Vorstrafen.

Wird die Geldfälschung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen, kann auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren verurteilt werden.

In einem minder schweren Fall, der nicht bei gewerbsmäßigen Handeln oder bei Begehung der Tat als Bande vorliegen kann, kann auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren verurteilt werden.

Wann ist die Geldfälschung verjährt?

Die „normale“ Geldfälschung nach § 146 Absatz 1 StGB verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 2 StGB nach 20 Jahren nach Vollendung der Tat, weil die Höchststrafe über 10 Jahre Freiheitsstrafe betragen kann. Danach kann die Tat nicht mehr durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden.

Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?

Wenn bereits eine Vorladung vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vorliegt, sollte rechtzeitig ein Strafverteidiger aufgesucht werden. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und so die beste Verteidigungsstrategie wählen. Sie müssen während des gesamten Verfahrens nur Angaben zur Person machen und sonst keine weiteren Aussagen tätigen, um sich nicht selber zu belasten. Ihr Schweigen kann Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Vorladungen vor der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Vorladungen vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht müssen Sie jedoch folgen. Das rechtzeitige Aufsuchen eines Strafverteidigers kann Sie davor bewahren, sich in Widersprüche zu verwickeln oder sich selbst zu belasten.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

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