Die Coronahilfen und ihre strafrechtliche Relevanz
Grund für die Vergabe von Corona – Hilfen
Aufgrund der aktuellen Coronakrise haben die Landesregierungen den Betroffenen sogenannte Soforthilfen aus Landesmitteln zur Verfügung gestellt um eingetretene Umsatzeinbußen zu kompensieren und um zu verhindern, dass die Betriebe einen Insolvenzantrag stellen müssen. Diese wurden zunächst jedem Antragssteller ohne weitere Prüfung ausgezahlt. Ebenso wurden Fördermittel des Bundes zur Verfügung gestellt.
Bereits seit Beginn der Auszahlung ist in den Nachrichten immer wieder davon zu lesen, dass sich Personen aufgrund falscher Tatsachenangaben ungerechtfertigt mit den Soforthilfen bereichert haben. Doch auch wer die richtigen Personalien und Daten bei der Beantragung verwendet hat, kann sich unter Umständen des Betrugs, bzw. des Subventionsbetrugs schuldig gemacht haben, wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass vorlag und dadurch eine Auszahlung der Soforthilfe nicht berechtigt war.
Im Folgenden soll erklärt werden, wer tatsächlich berechtigt ist, Unterstützung durch Bund und Länder zu erhalten und wann ein strafbares Fehlverhalten vorliegt.
- Berechtigung zur Antragsstellung für Corona – Hilfen
- Mögliche Strafbarkeit in Zusammenhang mit der Beantragung von Corona – Hilfen
- Hilfe von einem Fachanwalt
Berechtigung zur Antragsstellung für Corona – Hilfen
Voraussetzung für die Soforthilfe des Bundes ist, dass ein Antragsteller aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist, also ein durch die Krise hervorgerufener Liquiditätsengpass besteht. Eine solche existenzgefährdende Wirtschaftslage liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten, wie beispielsweise die Miete oder Kredite, in den nächsten drei Monaten decken zu können. Zu beachten ist hierbei, dass die Soforthilfe aber gerade nicht für Kosten des privaten Lebensunterhalts (z.B. Miete der eigenen Wohnung) gedacht ist.
Probleme bereitet oft die Vorhersehbarkeit der existenzgefährdenden Lage. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung also eine Prognoseentscheidung fällen. Wichtig ist zudem, dass vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Vermögen einzusetzen ist und dass sich der Antragsteller nicht bereits vor der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten befand.
Um die Corona-Soforthilfe zu beantragen, gibt es online Antragsformulare die man schnell, unkompliziert und unbürokratisch ausfüllen kann. Hat man einen Antrag gestellt, soll das Geld dann bereits nach einigen Tagen auf dem Konto erscheinen.
Jedoch ist bei einer vorschnellen Beantragung der Soforthilfe Vorsicht geboten. Die Antragstellung erfolgt zwar unkompliziert und die Auszahlung zeitnah, jedoch werden die Behörden im Nachhinein damit beginnen, sich einzelne Fälle genauer anzuschauen und eine ausführliche Prüfung durchzuführen. Hierfür können bei dem Empfänger der Soforthilfe zum einen Belege und Unterlagen angefordert werden, auch kann beim Finanzamt nachgefragt werden, ob während der existenzbedrohenden Wirtschaftslage tatsächlich geringere Umsätze verzeichnet wurden. Wird dann festgestellt, dass fehlerhaften Angaben gemacht wurden, werden nicht nur die gewährten Mittel zurückgefordert, auch drohen strafrechtliche Konsequenzen. Häufig wird die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetruges und falscher Eidesstattlicher Versicherung die Folge sein.
Mögliche Strafbarkeit in Zusammenhang mit der Beantragung von Corona – Hilfen
Betrug § 263 StGB
Wegen Betruges macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Betrug wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert.
Viele Autoren schreiben, dass hinsichtlich der Corona – Soforthilfen eine Strafbarkeit wegen Betruges einschlägig sein könnte, wenn bei der Beantragung falsche Tatsachen angegeben werden. Dies ist jedoch nicht zutreffend, vielmehr wird der Betrug durch den spezielleren Tatbestand des Subventionsbetrugs verdrängt.
Subventionsbetrug § 264 StGB
Wegen Subventionsbetruges macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unerhebliche Angaben, macht die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Der Subventionsbetrug wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert
Die gewährten Zuschüsse sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die als geldwerte direkte Zuwendung an den Empfänger gehen ohne marktmäßige Gegenleistungen. Auch wenn die marktmäßige Gegenleistung nur teilweise erbracht wird, weil die Zinsen verbilligt sind, oder ganz wegfallen, liegt eine Subvention vor.
Unrichtige Angaben bei der Beantragung der Zuschüsse sowohl aus Landes – als auch Bundesmitteln erfüllt mithin die Voraussetzungen des Subventionsbetrugs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuschüsse tatsächlich bewillig wurden. Allein die falschen Angaben erfüllen den Straftatbestand.
Ebenso begeht derjenige einen Subventionsbetrug, der die Subvention entgegen der Subventionsbeschränkung verwendet. Wer die Fördermittel also nicht für Liquiditätsengpässe, sondern beispielsweise für den privaten Gebrauch nutzt, kann sich ebenfalls wegen Subventionsbetrug strafbar machen.
Falsche Versicherung an Eides Statt § 156 StGB
Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Frage, wenn vor einer Behörde eine solche falsche Versicherung abgegeben wird. Eine falsche Versicherung an Eides Statt sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Die Mittel aus Land und Bund werden von Behörden, in Berlin namentlich von der IBB, bewilligt und ausgezahlt. Wer also bei der Beantragung von Hilfsmitteln unzutreffend versichert, richtige Angaben gemacht zu haben, kann sich ebenfalls wegen falscher Versicherung an Eides Satt strafbar machen.
Hilfe von einem Fachanwalt
Falsche Angaben, um sich Fördermittel zu sichern oder die nicht zweckmäßige Verwendung dieser können also unter verschiedenen Umständen strafbar sein. Sollte Ihnen ein Betrug, Subventionsbetrug oder eine falsche Versicherung an Eides Statt vorgeworfen werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Dietrich, der Sie gerne beraten wird.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg