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Jugendstrafrecht (JGG)

Einer der strafrechtlichen Schwerpunkte der Strafrechtskanzlei Dietrich liegt im Jugendstrafrecht.

Allgemeine Hinweise

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Begehung von Straftaten unter Jugendlichen stark verbreitet ist. Häufig handelt es sich um episodenhafte Entgleisungen, die durch gezieltes Eingreifen durch Eltern, Schule oder aber auch durch das Gericht in Zukunft verhindert werden können. Aus diesem Grunde haben sich Entscheidungen im Jugendstrafrecht immer am Erziehungsgedanken zu orientieren.

Das JGG enthält für junge Menschen keine eigenständigen Straftatbestände. Der jeweilige Tatbestand, wie z. B. Raub, Körperverletzung oder Verkauf von Betäubungsmitteln, ist derselbe wie im Erwachsenenstrafrecht.

Das Jugendstrafrecht regelt vielmehr, wie auf strafrechtliches Verhalten zu reagieren ist.

Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Jugendliche

Anwendbar ist das Jugendstrafrecht auf Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren. Darüber hinaus ist es teilweise auf Heranwachsende mit einem Alter zwischen 18 und unter 21 Jahren anwendbar.

Unter 14 Jahren ist eine Person absolut strafunmündig und kann deshalb nicht bestraft werden. Ab 21 Jahren gilt vollumfänglich das Erwachsenenstrafrecht.

Das Jugendstrafrecht beinhaltet zahlreiche Abweichungen zum Erwachsenenstrafrecht. Deshalb sollte ein auf diesem Gebiet vertrauter Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden.

Im Jugendstrafrecht muss in Bezug auf Jugendliche immer positiv festgestellt werden, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Entwicklung reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein Rechtsanwalt wird zunächst diesen Umstand genau prüfen.

Sollte die Verantwortlichkeit ausdrücklich festgestellt worden sein, sieht das Jugendstrafrecht zahlreiche Möglichkeiten für einen Rechtsanwalt vor, aktiv auf den Verfahrensablauf einzuwirken.

Zahlreiche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im Jugendstrafrecht

Insbesondere sieht das Jugendstrafrecht in Erweiterung zum Erwachsenenstrafrecht zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten vor. Z. B. kann ein Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft gem. § 45 JGG eingestellt werden, wenn erzieherische Maßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Beteiligung des Richters wäre dann nicht mehr erforderlich. Ein mit dieser Norm vertrauter Rechtsanwalt wird deshalb zunächst versuchen, erzieherische Maßnahmen einzuleiten, nach deren Durchführung die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die freiwillige Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden oder die Teilnahme an bestimmten Seminaren, wie z.B. einem Antigewaltkurs. Unter Umständen kann auch ein normverdeutlichendes Gespräch ausreichend sein.

Da diese Maßnahmen zum Teil zeitaufwendig sind, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen.

Besondere Sanktionsformen im Jugendstrafrecht

Aber selbst, wenn eine Einstellung z. B. wegen zahlreicher Vordelikte oder wegen der Schwere des vorgeworfenen Deliks nicht möglich ist, sieht das Jugendstrafrecht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor. Ein im Jugendstrafrecht versierter Rechtsanwalt wird sich dann auf die Auswahl einer sachgerechten Sanktion konzentrieren, welche sich am Erziehungsgedanken orientiert.

Untersuchungshaft auch im Jugendstrafrecht möglich

Auch im Jugendstrafrecht kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. Diese darf aber nur verhängt und vollstreckt werden, wenn das Ziel der Untersuchungshaft nicht durch andere geeignete Maßnahmen erreicht werden kann. Da Jugendliche die Untersuchungshaft als besonders bedrohlich empfinden, sollte ein Rechtsanwalt versuchen, so schnell wie möglich eine Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen.

Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

Auf Heranwachsende ist das Jugendstrafrecht zunächst nur eingeschränkt anwendbar. Insbesondere die im Vergleich mit dem Erwachsenenstrafrecht milderen Sanktionen kommen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung. Hierfür ist insbesondere notwendig, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichzustellen ist oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Ein auf das Jugendstrafrecht versierter Rechtsanwalt wird dem Gericht die zur Bejahung der hierfür erforderlichen Sachverhaltsinformationen liefern.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, frühzeitig Kontakt mit einem mit dem Jugendstrafrecht vertrauten Rechtsanwalt aufzunehmen.

Rechte des Erziehungsberechtigten

Im Jugendstrafrecht haben die Eltern als Erziehungsberechtigte eine besondere Stellung. Das JGG gewährt dem Erziehungsberechtigten eigene Rechte, die soweit wie möglich auch wahrgenommen werden sollten.

Zunächst hat der Erziehungsberechtigte ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen seines Kindes. Er sind berechtigt, Fragen und Anträge zu stellen. Zum Abschluss einer Hauptverhandlung muss dem Erziehungsberechtigten neben dem Jugendlichen das letzte Wort erteilt werden. Der Jugendliche hat das Recht, vor einer Vernehmung Rücksprache mit seinen Eltern zu nehmen. Der Erziehungsberechtigte hat neben dem Jugendlichen das Recht, einen eigenen Anwalt zu wählen. Soweit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verteidiger des Jugendlichen gewährleistet ist, ist dies aber grundsätzlich nicht erforderlich. Letztlich hat der Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, selbständig ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einzulegen.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

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