Im Folgenden gibt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich einen kurzen Überblick über den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB.
Sollten Sie einer Tat nach § 113 StGB beschuldigt werden, sollten Sie sich unbedingt an einen Strafverteidiger wenden. Zum einen wird dieser die verwaltungsrechtlichen Probleme, die in diesen Straftatbestand hineinspielen, nämlich die Rechtmäßigkeit der Diensthandlungen, besser beurteilen können. Zum anderen ist ein erfahrener Strafverteidiger in den meisten Fällen in der Lage, auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken oder für den Fall eines Schuldspruchs eine Verurteilung zu einer Geldstrafe im unteren Bereich zu erreichen.
Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen insbesondere nachfolgende Fragen:
- Wann liegt ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB vor?
- Welcher Personenkreis wird durch §§ 113, 114 StGB geschützt?
- Was bedeutet „bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung“?
- Wie leistet man Widerstand im Sinne des § 113 Abs.1 StGB?
- Wie kann man sich sonst noch nach § 113 StGB Abs.1 strafbar machen?
- Wann ist eine Widerstandshandlung nicht strafbar?
- Wie wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft – Welche Strafe droht?
- Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Widerstands vor und wie wird dieser bestraft?
- Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?
- Urteile und Entscheidungen zur Seite
- Referenzen zur Seite
Wann liegt ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB vor?
Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger oder Soldaten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder mit Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift.
Welcher Personenkreis wird durch §§ 113, 114 StGB geschützt?
Die in § 113 Abs.1 StGB geschützten Personen sind deutsche Amtsträger und Soldaten. Amtsträger sind gemäß § 11 Abs.1 Nr.2 StGB Personen, die Beamte oder Richter sind, oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, beziehungsweise in behördlichem Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Diese müssen allerdings zur Vollstreckung berufen sein. Das heißt, dass sie im Einzelfall Gesetze, Urteile oder Gerichtsbeschlüsse im Auftrag des Staates, notfalls auch mit Gewalt, durchsetzen. Dies beschränkt den geschützten Personenkreis im Wesentlichen auf Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher und Feldjäger der Bundeswehr.
In der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Dietrich zeigen am häufigsten Polizeibeamte einen Widerstand an.
Nach § 114 Abs.1 StGB sind den zur Vollstreckung berufenen Amtsträgern solche Personen gleichgestellt, die die Rechte und Pflichten von Polizeibeamte haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne selbst Amtsträger zu sein. Zu dieser Gruppe zählen in der Praxis Jagdaufseher, Fischereiaufseher und Förster.
Zudem sind gemäß § 114 Abs.2 StGB auch private Personen durch § 113 StGB geschützt, die von Amtsträgern zur Unterstützung der Dienstausübung hinzugezogen wurden. Dies betrifft allerdings keine freiwilligen Helfer.
Was bedeutet „bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung“?
Die Vollstreckungsbeamten werden nicht grundsätzlich durch § 113 Abs.1 StGB besonders geschützt, sondern nur dann, wenn sie im Rahmen ihrer Diensttätigkeit eine Vollstreckungsmaßnahme durchführen. Somit ist der Gerichtsvollzieher nur dann gemäß § 113 Abs.1 StGB geschützt, wenn er ein Gerichtsurteil vollstreckt, und Polizeibeamte nur dann, wenn sie Tätigkeiten zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vornehmen, oder zur Abwehr von Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit handeln.
Nicht geschützt sind sie aber beispielsweise auf dem Weg zur oder von der Arbeit, auch wenn sie Uniform tragen. Ebenso wenig sind solche Diensthandlungen umfasst, die nicht darauf gerichtet sind, einen hoheitlichen Willen gegen bestimmte Personen durchzusetzen. Ein Beispiel hierfür ist der allgemeine Streifendienst eines Streifenpolizisten. Greift jemand also einen Polizeibeamten bei dessen Streifengang an, so macht er sich möglicherweise wegen Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB oder Nötigung nach § 240 Abs.1 StGB strafbar, nicht jedoch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs.1 StGB.
Wie leistet man Widerstand im Sinne des § 113 Abs.1 StGB?
Der § 113 Abs.1 StGB unterscheidet zwei verschiedene Begehungsweisen des Widerstands, nämlich das Widerstand-Leisten und den tätlichen Angriff.
Unter den Begriff des Widerstand-Leisten fällt jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungshandlung verhindern oder erschweren soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widerstandshandlung erfolgreich oder erfolglos ist. Man kann Widerstand entweder durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt leisten. Gewalt im Sinne des § 113 Abs.1 StGB ist jeder körperlich wirkende Zwang gegen eine Person. Dabei wird der Gewaltbegriff sehr großzügig ausgelegt. So ist auch das Losreißen, wenn man von einem Polizeibeamten festgehalten wird, Gewalt im Sinne des § 113 Abs.1 StGB. Ebenso leistet auch jemand mit Gewalt Widerstand, wenn er sich vor einen Polizeiwagen stellt und den Polizeibeamten so am Wegfahren hindert.
Ausgenommen ist aber rein passiver Widerstand, wie Sitzblockaden oder das Weigern einer polizeilichen Anordnung Folge zu leisten.
Ebenso leistet derjenige Widerstand im Sinne des § 113 Abs.1 StGB, der einem Vollstreckungsbeamten mit der Anwendung von Gewalt droht, um die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren.
Ein Unterfall des Widerstand-Leistens ist der tätliche Angriff. Einen tätlichen Angriff begeht, wer mit Verletzungsabsicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten zielt. Gemeint sind damit gezielte Schläge, Tritte oder Stöße. Es kommt allerdings nicht darauf an, dass der Vollstreckungsbeamte auch tatsächlich verletzt wird. Für den tätlichen Angriff reicht vielmehr schon das Ausholen zu einem gezielten Schlag aus.
Wie kann man sich sonst noch nach § 113 StGB Abs.1 strafbar machen?
In § 114 Abs.3 StGB ist geregelt, dass sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte auch derjenige strafbar macht, wer bei einem Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder gemeiner Not Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt bei ihrem Rettungseinsatz behindert oder sie bei einem solchen Rettungseinsatz tätlich angreift.
Wann ist eine Widerstandshandlung nicht strafbar?
Gemäß § 113 Abs.3 StGB ist eine Widerstandshandlung nicht strafbar, wenn sie sich gegen eine Diensthandlung richtet, die nicht rechtmäßig war. Ob eine Diensthandlung rechtmäßig war, richtet sich nach dem sogenannten „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“. Demnach handelt ein Vollstreckungsbeamter rechtmäßig, wenn er örtlich und sachlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten beachtet und bei Ermessenshandlungen sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Dabei gilt das sogenannte „Irrtumsprivileg“, das heißt ein Vollstreckungsbeamter handelt auch dann rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs.3 StGB, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Diensthandlung irrigerweise für gegeben hält, auch wenn sie tatsächlich gar nicht vorlagen.
Wie wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft – Welche Strafe droht?
Für einen Verstoß gegen § 113 Abs.1 StGB sieht das Gesetz einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Allerdings besteht gemäß § 113 Abs.4 StGB die Möglichkeit die Strafe zu mildern oder auch ganz von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter bei seiner Widerstandshandlung irrtümlich dachte, er würde sich gegen eine rechtswidrige Diensthandlung wehren, auch wenn diese tatsächlich rechtmäßig war.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Widerstands vor und wie wird dieser bestraft?
In § 113 Abs.2 StGB sind zwei Beispiele genannt, in welchen Fällen in aller Regel ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt.
Der erste Fall ist gegeben, wenn der Täter oder ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden.
Waffen sind solche Gegenstände, die dazu konstruiert und bestimmt sind, Menschen oder Tiere zu verletzen. Darunter fallen sowohl Pistolen, Gewehre oder Schwerter, als auch Schlagringe oder Reizgas. Gefährliche Werkzeuge sind solche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung geeignet sind erheblich Verletzungen zu verursachen. Darunter können Baseballschläger, Knüppel, Steine oder auch ein Hammer fallen. Diese Gegenstände muss der Täter bei der Tat griffbereit und in der Absicht dabei haben, sie gegebenenfalls auch gegen die Vollstreckungsbeamten einzusetzen.
Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Täter durch eine Gewalttätigkeit den angegriffenen Vollstreckungsbeamten in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Dies muss der Täter vorsätzlich tun. Dies ist in der Regel bei Schüssen auf Polizisten, Würfen mit Pflastersteinen oder auch bei Axthieben der Fall.
Liegt ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor, so sieht § 113 Abs.2 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?
Sollte Ihnen vorgeworfen werden, einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Insbesondere, wenn Sie durch einen Polizeibeamten – auch fälschlicherweise – angezeigt worden sind, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass weitere Polizeibeamte oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten ermitteln wird. Vielmehr halten diese Berufsgruppen häufig zusammen. Deswegen ist es gerade beim Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sehr wichtig, zunächst Akteneinsicht zu nehmen, um zu prüfen, welchen Sachverhalt man Ihnen konkret vorwirft. Regelmäßig sind Mandanten überrascht über die Ausführungen der Polizei. Im Anschluss daran, kann dann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie festgelegt werden.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg