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§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl

Sie wurden bei einem Ladendiebstahl vom Ladendetektiv erwischt und haben ihn weggestoßen oder sich aus seinem Griff losgerissen? Dann haben sie möglicherweise nicht nur einen einfachen Ladendiebstahl, sondern einen räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB begangen. Was ein räuberischer Diebstahl ist und welche Folgen drohen, erklärt Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin. Insbesondere erklärt er Ihnen:

Wann liegt ein räuberischer Diebstahl vor?

Voraussetzung für einen räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB ist zunächst ein vollendeter einfacher Diebstahl. Man muss also eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Außerdem muss man dabei erwischt worden sein. Beim Ladendiebstahl ist es meistens der Ladendetektiv, der eine verdächtige Person auf einen möglichen Diebstahl anspricht. Zu einem räuberischen Diebstahl wird das ganze Geschehen, wenn man sich dann gegen den Ladendetektiv durch Gewaltanwendung oder mit Drohungen wehrt. Dabei müssen die Gewalt oder die Drohungen den Zweck haben, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten. Kurz gesagt liegt ein räuberischer Diebstahl also vor, wenn man sich gegenüber dem Entdecker des Diebstahls gewalttätig oder bedrohlich verhält, um das Diebesgut zu behalten. 

Wann ist man bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen?

Auf frischer Tat betroffen ist man in der Regel, wenn noch ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zum Diebstahl besteht. Wird beispielsweise ein Diebstahl in einem Selbstbedienungsladen begangen, kann ein enger örtlicher Zusammenhang noch für den Ausgangsbereich des Ladens oder auch noch für den Parkplatz angenommen werden. Man muss nicht gleich direkt vor dem Regal angesprochen werden, aus dem man die Sache weggenommen hat. Ausreichend ist eine gewisse Nähe zum Ort des Diebstahls. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist in der Regel unmittelbar nach der Diebstahlstat gegeben, kann aber auch noch nach einer Verfolgung vorliegen. Läuft man also zunächst vor dem Ladendetektiv weg, kann der begangene Diebstahl durch Gewaltanwendung während der Ergreifung nach wenigen Minuten immer noch zu einem räuberischen Diebstahl werden.

Was versteht man unter Gewalt beim räuberischen Diebstahl?

Allgemein versteht man unter Gewalt jeden durch Einwirkung auf die Person verursachten körperlich wirkenden Zwang, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Typische Beispiele für Gewaltanwendung sind Schlagen, Treten, Losreißen, Wegstoßen und ähnliche Handlungen, durch die man sich gegenüber der anderen Person wehrt. In den meisten Fällen des räuberischen Diebstahls soll das Festhalten durch die Gewaltanwendung verhindert werden.

Wann liegt eine Drohung beim räuberischen Diebstahl vor?

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels. Die Drohung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Eine Drohung liegt beispielsweise vor, wenn man dem Entdecker ankündigt, man werde ihn im Falle des Festhaltens niederschlagen. Eine Drohung kann gegebenenfalls aber auch vorliegen, wenn man nur durch Gesten ein konkretes zukünftiges Übel andeutet, zum Beispiel durch das Ballen und Schwingen der Faust. Entscheidend ist dabei, dass die drohende Person Einfluss auf das zukünftige Übel hat oder zu haben vorgibt. 

Liegt ein räuberischer Diebstahl vor, wenn ich die Sache nicht für mich, sondern für einen anderen behalten möchte?

Die Besitzerhaltungsabsicht setzt dem Wortlaut des § 252 StGB nach voraus, dass man sich selbst im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten möchte. Im Gegensatz zum einfachen Diebstahl oder zum Raub wird das Merkmal der sogenannten Drittzueignungsabsicht beim räuberischen Diebstahl nicht erwähnt. Es ist daher auch nach allgemeiner Auffassung für einen räuberischen Diebstahl nicht ausreichend, dass man ausschließlich einer dritten Person den Besitz am gestohlenen Gut sichern möchte. Jedoch kann eine Besitzerhaltungsabsicht für den räuberischen Diebstahl wiederum angenommen werden, wenn man neben dem Drittbesitz zumindest auch seinen eigenen (gegenwärtigen) Besitz sichern möchte.

Man hat gar nichts gestohlen und wehrt sich gegen den Ladendetektiv, liegt trotzdem ein räuberischer Diebstahl vor?

Voraussetzung für den räuberischen Diebstahl ist ein tatsächlich vollendeter Diebstahl. Wenn man nichts gestohlen hat und vom Ladendetektiv trotzdem als Verdächtiger festgehalten wird, darf man sich unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Notwehr wehren. Allerdings muss dabei stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Ein leichtes Losreißen wird eventuell gerechtfertigt sein, das Niederschlagen des Ladendetektivs nicht. In jedem Fall ist es vor einer etwaigen Gewaltanwendung ratsam, den Irrtum durch ein Gespräch aufzuklären. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung bleibt neben dem vermeintlichen räuberischen Diebstahl nämlich weiterhin möglich.

Wie hoch ist das Strafmaß beim räuberischen Diebstahl? 

Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen. Er wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Obergrenze liegt bei einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Hilfe durch einen Anwalt?

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklage wegen räuberischen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden. Aufgrund der hohen Strafandrohung beim räuberischen Diebstahl ist es empfehlenswert, die Angelegenheit mit einem Strafverteidiger sorgfältig zu besprechen und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

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